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engel
Guest
Eine "auf Vorrat" gegründete Domain begründet kein schutzwürdiges Interesse, so dass das Halten eines solchen Portals rechtsmissbräuchlich ist (OLG Hamburg, Urt. v. 24.09.2009 - Az.: 3 U 43/09).
Die Beklagte registrierte die Domain "stadtwerke-u(...).de" für sich. Einige Zeit danach wurde von dritter Seite das Energieversorgungsunternehmen "Stadtwerke U(...) GmbH" gegründet. Dieses Unternehmen verlangte nun von der Beklagten die Domain.
Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden.
Zwar habe das zeitlich erst nach der Domainregistrierung gegründete Unternehmen grundsätzlich keinen Anspruch, denn der Domain-Inhaber habe in einem solchen Fall die besseren Rechte. Es sei der neuen Firma zuzumuten, sich vor Gründung über etwaige Kennzeichenkollisionen zu informieren und sich ggf. umzubenennen.
Hier liege der Fall aber anders, denn die Beklagte habe an dem Bestand der Domain kein schutzwürdiges Interesse erlangt. Die Registrierung sei nicht in der Absicht der Benutzung erfolgt, sondern die Domain wurde "auf Vorrat" gegründet. In der Absicht, diese später gewinnbringend zu veräußern.
Ein solches Handeln begründe keine schutzwürdige Rechtsposition, so dass ausnahmsweise das Interesse des zeitlich später gegründeten Unternehmens gegenüber dem Domain-Inhaber überwiege.
Quelle: Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg - Recht der Neuen Medien, Glücksspielrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht
grüsse,
engel
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