E
engel
Guest
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln (Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 6 U 167/09) noch einmal klargestellt, dass ein Domain-Verpächter für die Rechtsverletzungen seines Pächters grundsätzlich erst ab Kenntnis haftbar gemacht werden kann.
Ein Webseiten-Betreiber, der eine Domain gepachtet hatte, beging auf dieser eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, ging gegen den Domain-Verpächter vor.
Die Kölner Richter entschieden, dass ein Domain-Verpächter grundsätzlich erst ab Kenntnis haftet. Die Juristen aus der Domstadt folgen damit der Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08) aus dem Jahre 2009, wonach den Verpächter in derartigen Streitigkeiten keine Vorab-Prüfungspflicht trifft.
Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Köln eine Haftung gleichwohl, weil besondere Umstände vorlagen: Der Webseiten-Betreiber sei der Geschäftsführer der Beklagten, einer juristischen Person. Aufgrund dieser Personen-Identität könne sich die Beklagte nicht auf mangelndes Wissen berufen.
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Quelle: Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg - Recht der Neuen Medien, Glücksspielrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht
grüsse,
engel
Ein Webseiten-Betreiber, der eine Domain gepachtet hatte, beging auf dieser eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, ging gegen den Domain-Verpächter vor.
Die Kölner Richter entschieden, dass ein Domain-Verpächter grundsätzlich erst ab Kenntnis haftet. Die Juristen aus der Domstadt folgen damit der Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08) aus dem Jahre 2009, wonach den Verpächter in derartigen Streitigkeiten keine Vorab-Prüfungspflicht trifft.
Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Köln eine Haftung gleichwohl, weil besondere Umstände vorlagen: Der Webseiten-Betreiber sei der Geschäftsführer der Beklagten, einer juristischen Person. Aufgrund dieser Personen-Identität könne sich die Beklagte nicht auf mangelndes Wissen berufen.
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Quelle: Kanzlei Dr. Bahr, Hamburg - Recht der Neuen Medien, Glücksspielrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht
grüsse,
engel