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Neues Urteil für Forenbetreiber

Weil der Hauptaugenmerk in diesem Urteil auf die Haftung bezogen ist, stelle ich den wichtigen Part mit der kostenpflichtigen Abmahnung nochmal extra hervor.

Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege

Das ist zwar kein Grundsatzurteil aber immerhin ein ein OLG-Urteil.
Bekommt man eine Abmahnung (als Erstkontakt) dürfte dieses Urteil zumindest eine gute Argumentationsgrundlage sein, nicht zahlen zu müssen.

Ich werde mir einen kleinen Hinweis hierauf mal im Impressum genehmigen.
 
wettermann schrieb:
Das ist zwar kein Grundsatzurteil aber immerhin ein ein OLG-Urteil.
Bekommt man eine Abmahnung (als Erstkontakt) dürfte dieses Urteil zumindest eine gute Argumentationsgrundlage sein, nicht zahlen zu müssen.

Damit haftet der Beklagte auf Freihaltung von diesen Kosten weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG noch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den § 683 S. 1, 677, 670 BGB (§ 97a UrhG war zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht in Kraft). Die Kosten für die erste Information über die Rechtsverletzung hat hier der Kläger zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liegt, um den Beklagten ggf. bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.

(Zitat aus Hanseatisches OLG Geschäftszeichen: 5 U 180/07 A. 2. am Ende, Hervorhebungen sind von mir)

Mit dem § 97a UrhG ist die Sache wohl nicht mehr ganz so günstig.
 

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