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10jährige Spekulationsfrist für alte Domains

domfalke

New member
Registriert
01. Sep. 2001
Beiträge
253
Hallo,

nach längerer Zeit des stillen Mitlesens freue ich mich hier im Forum auch mal wieder zu schreiben. :)

vorab: Ich habe das Forum nach meiner Fragestellung komplett durchsucht und konnte leider bezüglich der Spekulationsfrist für ältere Domains keine eindeutige Antwort finden, sonst hätte ich euch diese Frage natürlich erspart. ;)

Zum 1.1.2009 wurde ja für Domains mit denen Einkünfte z.B. durch Parking erzielt wurden die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre erhöht. (§ 23 Abs. 1 Nr.2 EStG)

Meine Frage anhand eines Beispiels:

Eine Domain wurde vor dem 1.1.2008 neu registriert. Mit einer Webseite wurden seit dem ersten Jahr Werbeeinnahmen über diese generiert.
Jetzt könnte die Domain mit Webseite gewinnbringend verkauft werden, die 10jährige Spekulationsfrist wäre aber noch nicht verstrichen.

Müsste bei einem Verkauf dieser Domain und Webseite unter den oben beschriebenen Bedingungen ebenfalls die Spekulationssteuer gezahlt werden, oder gilt das erst für Domains die nach dem 1.1.2008 registriert wurden?

Können z.B. alle bisher entstandenen Providerkosten, der Wert der Webseite, Kosten für eine SEM-Agentur welche die Webseite betreut und suchmaschinentechnisch aufgewertet hat, ... gegen den Gewinn gerechnet werden oder fällt die Spekulationssteuer (welche meiner Vermutung nach nur die Domain betreffen kann) auf den kompletten Verkaufspreis an?

Ich vermute die Lösung der ersten Teilfrage im Gesetzestext auf folgender Seite EStG - Einzelnorm unter (11) 4. Leider bin ich nicht ausreichend durch das Juristendeutsch durchgestiegen und mir bleibt die Frage ob eine Domain in diesem Fall von der Spekulationssteuer befreit ist oder nicht.

Gibt es hier Erfahrungen mit dem Verkauf von Domains auf welche mein Beispiel passen könnte, bzw. weiß jemand genaueres zu dieser Thematik?

Vielen Dank und liebe Grüße!
Domfalke
 
Also ohne mich näher in deiner Steuerfrage hineingedacht zu haben, vorab der Gedankengang, wenn Werbeeinnahmen erzielt wurden, so könnte eine gewerbliche Tätigkeit sowie Betriebsvermögen vorliegen. ERGO: Verkauf steuerpflichtig. Aufwendungen reduzieren als Betriebsausgaben selbstverständlich den zu versteuernden Erlös.

Grüße

Oliver

Ergänzung zum erwähnten § 23 Abs. 1 Nr.2 EStG:

Siehe Abs. 2:
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Bedeutet: Wenn diese von dir angedeuteten Einnahmen gewerbliche Einkünfte sind, dann gilt nicht § 23 EStG, sondern § 15 EStG.
 
Zuletzt bearbeitet:
langsam bräuchten wir einen Steuerberater in unserem Forum.
 
haben wir doch eigentlich...
Hat sich nur lange nicht mehr zu Wort gemeldet.
 
Oliver ist Steuerberater ;) Und ich freue mich immer, seine meist sehr hilfreichen Posts zu lesen!

Viele Grüße

August
 
Vielen Dank für eure Antworten! Ich glaube ich habe es fast verstanden. :)

Als Kleinunternehmer habe ich die Domains bisher nur selber projektiert und mit Webseiten Werbeeinnahmen erzielt.
Ich habe die Einnahmen bei der Einnahmenüberschussrechnung angegeben. Der Gewinn wurde immer versteuert wenn ich nicht unter den Freibeträgen lag.

Zur Spekulationssteuer:
Zusammengefasst bedeutet das also, wenn ich als Selbstständiger Domains verkaufe muss ich keine Spekulationssteuer (sondern ggf. "nur" Umsatz- Gewerbe- und Einkommenssteuer) zahlen, da es sich bei den Domains um Betriebsvermögen handelt, selbst wenn ich die Domain innerhalb eines Monats kaufen und verkaufen würde. Den Betrag den ich bei einem Verkauf für die Domain bekommen würde gebe ich einfach als Einnahme im Rahmen meiner nebenberuflichen Selbstständigkeit an?

Liebe Grüße
Domfalke
 
Zur Spekulationssteuer:
Zusammengefasst bedeutet das also, wenn ich als Selbstständiger Domains verkaufe muss ich keine Spekulationssteuer (sondern ggf. "nur" Umsatz- Gewerbe- und Einkommenssteuer) zahlen, da es sich bei den Domains um Betriebsvermögen handelt, selbst wenn ich die Domain innerhalb eines Monats kaufen und verkaufen würde. Den Betrag den ich bei einem Verkauf für die Domain bekommen würde gebe ich einfach als Einnahme im Rahmen meiner nebenberuflichen Selbstständigkeit an?

Zur "Spekulationssteuer":

Der Begriff "Spekulation" an sich ist schon unglücklich. Siehe die Überschrift des "§ 23 EStG" - Private Veräußerungsgeschäfte. Der § 23 EStG dürfte eher so eine Auffangnorm für Einkünfte darstellen, die von den anderen §§ nicht erfasst werden. Wenn du mit deinen laufenden Einnahmmen (Werbeeinnahmen) aber eh im § 15 EStG (Gewerbebetrieb, egal ob klein/mini) bist und Domains/Projekt somit Betriebsvermögen darstellen, so wird auch die Veräußerung in den § 15 EStG fallen und der § 23 EStG greift hier nicht, da es keinen Raum für ein "Auffangen" gibt, da du bereits im § 15 EStG bist. Und unglücklich ist "Spekulation" auch deswegen, weil du keine Spekulationsabsicht benötigts um bei privaten Veräußerungen in dem § 23 EStG zu landen, nenne es besser wie die Überschrift des § 23 EStG, einfach nur "private Veräußerungsgeschäfte", die halt nicht von einer anderen Norm wie z.B. dem § 15 EStG (gewerblich) oder § 18 EStG (freiberuflich) aufgefangen werden.
 
Hi Oliver,

vielen Dank für die detaillierten Informationen. Damit hat sich meine Frage endlich für mich beantwortet. Da freue ich mich jetzt richtig auf den Verkauf eines Domainpaketes. :)

Herzliche Grüße!
Domfalke
 

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