Domaingott
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- Registriert
- 29. Okt. 2004
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- 1.328
Auch wenn Städte und Gemeinden bereits Inhaber der .de-Webadresse sind,
haben sie einen Anspruch auf die namensidentische Top-Level-Domain „.-info“.
Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I
ZR 201/03). Schließlich gehe der durchschnittliche Internetbenutzer davon
aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt
handle. Die anderenfalls eintretende Verwirrung werde laut BGH auch nicht
durch das Anbringen eines entsprechenden Hinweises auf der Startseite
ausgeräumt. Anders liege die Sachlage allerdings beim Recht der
Gleichnamigen, wenn zwei Namensträger um die identische Domain streiten.
Schließlich benutze der Inhaber in diesem Fall die Domain befugtermaßen, so
dass für den Interessenausgleich ein Hinweis auf der Startseite auf den
anderen Namensträger mit einem Link zu dessen Homepage die
Zuordnungsverwirrung ausräumen kann. Soweit der Domaininhaber aber überhaupt
keine Namensrechte für sich selbst in Anspruch nehmen kann, bedarf es keiner
Interessenabwägung.
Quelle: BGH unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?063414
haben sie einen Anspruch auf die namensidentische Top-Level-Domain „.-info“.
Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I
ZR 201/03). Schließlich gehe der durchschnittliche Internetbenutzer davon
aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt
handle. Die anderenfalls eintretende Verwirrung werde laut BGH auch nicht
durch das Anbringen eines entsprechenden Hinweises auf der Startseite
ausgeräumt. Anders liege die Sachlage allerdings beim Recht der
Gleichnamigen, wenn zwei Namensträger um die identische Domain streiten.
Schließlich benutze der Inhaber in diesem Fall die Domain befugtermaßen, so
dass für den Interessenausgleich ein Hinweis auf der Startseite auf den
anderen Namensträger mit einem Link zu dessen Homepage die
Zuordnungsverwirrung ausräumen kann. Soweit der Domaininhaber aber überhaupt
keine Namensrechte für sich selbst in Anspruch nehmen kann, bedarf es keiner
Interessenabwägung.
Quelle: BGH unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?063414