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ado83

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ahd*de - Prioritätsgrundsatz vor der Kippe?

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte kürzlich
die Klage eines jungen Unternehmens gegen die Inhaberin einer
Domain auf Freigabe der lange vor Unternehmensgründung regis-
trierten Domain ahd.de (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05).
Die Entscheidung aus Hamburg überrascht, aber ist wohlbegrün-
det.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverar-
beitung tätig, tritt unter dem Unternehmensschlagwort ahd auf
und ist seit Juli 2003 Inhaberin der Wort-/Bildmarke "ahd". Sie
macht Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung des Zeichens "ahd"
seitens der beiden Beklagten, der Inhaberin der Domain und deren
Geschäftsführer, im geschäftlichen Verkehr und Freigabe der Do-
main ahd.de geltend, sowie weitere Ansprüche. Dabei stützt sie
sich vor allem auf ihr markenrechtlich geschütztes Firmenschlag-
wort "ahd", weniger auf ihre Marke.

Die Beklagte ist Inhaberin einiger tausend Domains und spätes-
tens seit Mai 1997 auch der Domain ahd.de. Sie reklamierte pri-
oritätsältere Zeichenrechte gegenüber der Klägerin. Seit 2001
präsentiere man unter der Domain Informationen über die althoch-
deutsche Sprache (ahd). Die Beklagte beantragte die Klageabwei-
sung. Das LG Hamburg gab dennoch der Klägerin Recht. Die Beklag-
ten legten Berufung ein, über die nun das hOLG Hamburg entschie-
den hat.

Das hOLG Hamburg bestätigte das Urteil erster Instanz. Im Hin-
blick auf den Antrag auf Unterlassung gegen die Beklagte, mit
dem Zeichen "ahd" im geschäftlichen Verkehr aufzutreten, führt
das Gericht aus, die Klägerin verfüge über die älteren und bes-
seren Zeichenrechte. Diese Rechte ergäben sich aufgrund der als
Firmenschlagwort verwendeten Geschäftsbezeichnung "ahd" (§§ 15
Abs. 2, 5 Absatz 2, 6 MarkenG). Das habe die Klägerin spätes-
tens am 02.01.2001 im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genom-
men. Die Beklagte dagegen könnte für die Domain ahd.de allen-
falls September 2002 als frühesten Zeitpunkt der prioritätser-
zeugenden Nutzung für sich beanspruchen. Und diese Nutzung sei
letztlich nicht wirklich brauchbar: Es entspricht der Grundfunk-
tion eines Kennzeichens, als Herstellerhinweis für bestimmte
Waren, Dienstleistungen oder geschäftliche Aktivitäten zu die-
nen. Solange das Bezugsprojekt eines potentiellen Zeichens noch
nicht konkretisiert ist, kann sich diese Funktion nicht entwik-
keln.

Ein konkreter Bezugspunkt lag jedoch nicht vor: Die Inhalte zum
Thema Althochdeutsch seien nur vorgeschoben, zur Abwehr von An-
sprüchen. Die Beklagte bietet auf der Seite eine Vielzahl von
Inhalten, die nichts mit der althochdeutschen Sprache zu tun ha-
ben. Deshalb sah das Gericht keine Konkretisierung des Zeichens
auf einen Bezugspunkt, womit das auf Seiten der Beklagten genutz-
te Zeichen seine Identifizierungsfunktion nicht entwickelt hatte.

Neben dem Anspruch aus der Geschäftsbezeichnung steht der Kläge-
rin nach Ansicht des Gerichts auch ein Anspruch aus der am 08.07.
2003 angemeldeten Marke heraus gegen die Beklagten zu. Die Kläge-
rin habe für die Zeit nach der Anmeldung einen rechtsverletzen-
den Internetauftritt der Beklagten nachgewiesen. Wie der genau
aussieht, bleibt unklar. Das Gericht verweist lediglich auf eine
Anlage.

Hinsichtlich des Freigabe- oder Löschungsanspruches bezieht sich
das Gericht auf §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb). Die Beklagte müsse die Folgen der Kenn-
zeichenverletzung beseitigen. Dazu gehört die Löschung der Domain.
Eine ernsthafte Nutzungsabsicht sei bei den unterschiedlichsten
Inhalten auf den Seiten von ahd.de nicht ersichtlich. Vielmehr
beschränke sich das Interesse des Beklagten an einer Nutzung der
Domain ausschließlich darauf, den Berechtigten von der Nutzung der
Domain auszuschließen oder sie an diesen zu verkaufen.

Eine ähnliche Entscheidung hat vor Jahren bereits das Landgericht
Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2001, Az.: 38 O 18/01) entschieden.
Der Inhaber der Domain literaturen.de musste diese aufgeben, nach-
dem die Inhaberin der deutlich nach Domain-Registrierung gegründe-
ten Zeitschrift Literaturen entsprechende Ansprüche stellte. Das
Gericht sah seinerzeit sittenwidriges Handeln (§ 826 BGB) auf Sei-
ten des Domain-Inhabers, der die Domains aus spekulativen Gründen
registriert habe.

Egal wie man das Kind beim Namen nennt, ob sittenwidriges Handeln
oder Beseitigung der Folgen einer Kennzeichenverletzung, die
Registrierung von Domains zu spekulativen Zwecken (sprich Domain-
Handel), ist nach wie vor problematisch. Es ist allemal sinnvoller,
ordentliche Projekte unter eine Domain aufzubauen, das dann gege-
benenfalls wertsteigernde Wirkung entfaltet und den Preis anhebt.

Das Urteil des hOLG Hamburg findet man unter:
> http://www.markenservice.net/pdf/OLG_HH_5U_87-05.pdf

Lg Christoph
 
Fand ich auch ziehmlich heftig. Aber was erwartet man in Hamburg schon, das ist ja nicht das erste mal.
 
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