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§13 Abs. 1 Mediendienststaatsvertrag - Detailfrage

Falke

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10. Mai 2001
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Im §13 Abs. 1 Mediendienststaatsvertrag steht folgendes:

"(l) Der Anbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren."

Nach Abmahnungen etc. haben die meisten Anbieter ihre allgemeinen Newsletter auf Anonym umgestellt, bzw. Pseudonyme zugelassen.

Frage: Wie sieht es mit "speziellen" Newslettern aus, z.B. für die Presse/Medien. Diese sind nach wie vor zumeist an ein Passwort und Detailfragen wie "Name des Mediums", "Auflage", "Benutzername" etc. gebunden. Dies soll sicherstellen, dass presseinterne Meldungen nur an die dafür vorgesehene Zielgruppe geht.

Inwiefern verträgt sich dies mit §13 Abs. 1 Mediendienststaatsvertrag? Ich muss auf einer Website zwei Newsletter anbieten: Endverbraucher (anonyme) und für die Presse (soll eben unter Nennung der üblichen Angaben erfolgen) und frage mich nun, wie genau der $13 Abs. 1 ausgelegt wird!!!

Vielleicht weiss hier jemand eine Antwort!

Gruß
Falke  :)
 
Re: §13 Abs. 1 Mediendienststaatsvertrag - Detailf

Solange die 2 Newsletter den selben Inhalt haben sollen, macht es wenig Sinn 2 Newsletter anzubieten. Dann erreichst Du eben gerade nicht das Ziel, die "spezielle" Zielgruppe überschaubar zu halten.

Sollte es sachliche Gründe geben weitere Informationen vom User zu fordern, sehe ich keine Probleme die Useridentifikation von allen zu verlangen.
Im Zweifel würde ich aber 2 Newsletter erstellen. Das gibt eher die Möglichkeit Häufigkeit und Content an die Zielgruppe anzupassen.

Grüße, Axel
 
Re: §13 Abs. 1 Mediendienststaatsvertrag - Detailf

Hey Axel!

Klar sind es zwei verschiedene Newsletter mit gänzlich unterschiedlichen Inhalt. Der Eine für Otto-Normal, der andere Newsletter für Journalisten (Infos über Vorstandsreden, Pressefotos, Pressetermine ...). Der Name wird auch nur von den Journalisten verlangt um nachvollziehen zu können, ob sie auch wirklich die sind, für die sie sich ausgeben - und nicht die Konkurrenz! ;)

Gruß
Falke  :)
 
Re: §13 Abs. 1 Mediendienststaatsvertrag - Detailf

Hi Falke,

ich habe mich nie näher mit dem Medienrecht beschäftigt. Aus dem Bauch raus würde ich aber sagen, daß es nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann, sämtliche persönliche Daten zu eliminieren.
Ziel dürfte sein, die Privatspäre der Otto-Normals zu schützen. Die Formulierung "soweit dies technisch möglich und zumutbar ist" zeigt ja auch, daß die Reglung nicht abschließend zu verstehen ist.

Hier sollen ja aber gar keine Privatpersonen angesprochen werden und außerdem kannst Du die Datenerhebung ja sachlich begründen. Ich würde hier auf detailierte Userdaten nicht verzichten wollen. :)

Grüße, Axel
 
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