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engel
Guest
Auszug aus dem Newsletter von Dr. Bahr:
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kann mir das jemand erläutern? Den letzten Satz bzw. die Schlussfolgerung kann ich aus dem Artikel heraus nicht nachvollziehen...?!?
grüsse,
engel
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------------------------------------Nach einer berechtigten Abmahnung wandelt sich der Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten in einen Zahlungsanspruch, wenn der Abmahngegner den Erstattungsanspruch eindeutig und endgültig zurückgewiesen hat (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.08.2011 - Az.: 6 U 49/11).
Inhaltlich ging es um die Bezahlung von Abmahnkosten. Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes außergerichtlich abgemahnt und verlangte nun die Begleichung der Summe.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass allenfalls ein Freistellungsanspruch, jedoch keinesfalls ein Zahlungsanspruch bestehe, da die Klägerin die Abmahnkosten selbst noch nicht an ihren Anwalt gezahlt habe.
Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht und verurteilten die Beklagte zur Zahlung.
"Verweigere die Beklagte eindeutig und endgültig die Freistellung, so wandle sich die ursprüngliche Freistellung nach ständiger Rechtsprechung in einen Zahlungsanspruch um. Genau dies gelte auch für den vorliegenden Fall."
kann mir das jemand erläutern? Den letzten Satz bzw. die Schlussfolgerung kann ich aus dem Artikel heraus nicht nachvollziehen...?!?
grüsse,
engel