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Abmahn-Freistellungsanspruch wandelt sich in Zahlungsanspruch

  • Ersteller Ersteller engel
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E

engel

Guest
Auszug aus dem Newsletter von Dr. Bahr:
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Nach einer berechtigten Abmahnung wandelt sich der Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltskosten in einen Zahlungsanspruch, wenn der Abmahngegner den Erstattungsanspruch eindeutig und endgültig zurückgewiesen hat (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.08.2011 - Az.: 6 U 49/11).
Inhaltlich ging es um die Bezahlung von Abmahnkosten. Die Klägerin hatte die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes außergerichtlich abgemahnt und verlangte nun die Begleichung der Summe.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass allenfalls ein Freistellungsanspruch, jedoch keinesfalls ein Zahlungsanspruch bestehe, da die Klägerin die Abmahnkosten selbst noch nicht an ihren Anwalt gezahlt habe.
Die Frankfurter Richter gaben der Klägerin Recht und verurteilten die Beklagte zur Zahlung.
"Verweigere die Beklagte eindeutig und endgültig die Freistellung, so wandle sich die ursprüngliche Freistellung nach ständiger Rechtsprechung in einen Zahlungsanspruch um. Genau dies gelte auch für den vorliegenden Fall."
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kann mir das jemand erläutern? Den letzten Satz bzw. die Schlussfolgerung kann ich aus dem Artikel heraus nicht nachvollziehen...?!?

grüsse,
engel
 
Ich bin kein Jurist aber ich verstehe das so:

Du mahnst mich ab und willst zugleich von mir die Kosten für Deinen Anwalt erstatte haben.

Ich argumentiere, dass Du diese selber noch gar nicht an den Anwalt bezahlt hast und ich sie deswegen auch nicht erstatten muss.

Das Gericht gibt Dir Recht und verurteilt mich zur Zahlung.

Vorraussetzung ist jedoch, dass die Abmahnung vorher bereits als gerechtfertigt angesehen werden kann.
Es gilt also nicht für strittige Abmahnungen.

Was genau mit dem Begriff "Freistellung" gemeint ist, weiß ich nicht.

Unterm Strich bedeutet das Urteil m.E. eigentlich nur, dass der Abgemahnte die Kosten für eine berechtigte Abmahnung tragen muss.
 
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