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Admin-C bei .com und .de

carnot

New member
Registriert
08. Juli 2001
Beiträge
161
Reaktionspunkte
0
Hallo,
mich interessiert mal der genaue und fundierte Unterschied der rechtlichen Bedeutung des Admin-C bei .de und dotcoms.
Jeder sagt da was anderes.
Bitte keine Vermutungen, sondern nur Beiträge von Leuten die´s 100%-ig wissen.
Danke
Carnot
 
Ja was nun? ???
Ihr registriert doch nicht nur de´s?
Carnot
 
"Bitte keine Vermutungen, sondern nur Beiträge von Leuten die´s 100%-ig wissen."

und da wunderst du dich, wenn hier keiner antwortet? ;D
 
"Bitte keine Vermutungen, sondern nur Beiträge von Leuten die´s 100%-ig wissen."
und da wunderst du dich, wenn hier keiner antwortet? ;D

O.k. ....ich häng den Balken tiefer. Offensichtlich hat hier niemend nen blassen Schimmer, nicht mal der Rechtswissende!!!
Ab sofort gebe ich mich also mit den wildesten Vermutungen zufrieden. Schade.
 
>O.k. ....ich häng den Balken tiefer. Offensichtlich hat hier niemend nen blassen Schimmer, nicht mal der Rechtswissende!!!
Ab sofort gebe ich mich also mit den wildesten Vermutungen zufrieden. Schade.
>

ich will hier ja keine Diskussion anheizen, aber ich denke schon durch deine Formulierung fühlt sich keiner besonders dazu animiert, zu antworten.
 
Hi Carnot,

der Admin-C ist neben dem Inhaber ebenfalls der Domain-Verantwortliche und somit auch verantwortlich für die Inhalte. Man könnte es auch so ausdrücken: Admin-C ist der General-Bevollmächtigte.

Diese Verantwortung erstreckt sich sowohl auf Zivil- als auch Strafrecht.

Nicht umsonst wird von der Denic vorgeschrieben, dass entweder der Admin-C oder der Inhaber in Deutschland ansässig (zumindest ladungsfähige Anschrift) sein muss.


Grüße Boris
 
...sehr interessant, was in den Denic FAQ´s steht:

Dokumente / DENICrecht / FAQs / Sonstige
"Was geschieht mit der Domain, wenn der Domaininhaber stirbt?
Grundsätzlich ist die Inhaberschaft an einer Domain vererbbar, so daß der Erbe des verstorbenen Inhabers an dessen Stelle tritt. Wenn der Erbe seine Erbenstellung gegenüber dem Provider oder gegenüber der DENIC nachweist, wird er als neuer Domaininhaber auch in die DENIC-Datenbank eingetragen. Ebensogut kann der Erbe natürlich die Domain auch löschen lassen oder sie auf einen Dritten übertragen. Die Funktion als administrativer Ansprechpartner für eine Domain (admin-c) hingegen stellt keine Vermögensposition dar und kann deshalb nicht vererbt werden; stirbt der alte admin-c, so muß der Domaininhaber einfach einen neuen benennen. Nichts anderes gilt natürlich für die übrigen besonderen Ansprechpartner."

auch sehr hilfreich:

Dokumente / Über die DENIC eG / Pressemitteilungen / Wem gehört eine Domain?  
Immer wieder Streitpunkt: Wem gehört eine Domain?
..."Auch wenn es häufig anders dargestellt wird: Nicht der admin-c ist juristisch der materiell Berechtigte an der Domain, sondern derjenige, der in der DENIC-Datenbank als "Domaininhaber" eingetragen ist...."


Wünsche ein wenig geholfen zu haben
???

MSTMG
 
>O.k. ....ich häng den Balken tiefer. Offensichtlich hat hier niemend nen blassen Schimmer, nicht mal der Rechtswissende!!!
Ab sofort gebe ich mich also mit den wildesten Vermutungen zufrieden. Schade.
>

ich will hier ja keine Diskussion anheizen, aber ich denke schon durch deine Formulierung fühlt sich keiner besonders dazu animiert, zu antworten.

Ach ne?
Wie hättest Du´s denn gerne???
Klare Frage - klare Antwort!
Wo ist das Problem?
Carnot
 
@MSTMG2
@Boris
Danke, aber ich wollte eigentlich wissen was genau der Unterschied des Adminn-C von de zu dotcom ist.
Carnot
 
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