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Admin-C und Betriebsstätte in DE

Domainrighteous

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18. Nov. 2008
Beiträge
38
Im Zuge meiner Umsiedlung nach Kalifornien bin ich auf eine weitere interessante Frage gestoßen: ist der Admin-C einer .de Domain ein "ständiger Vertreter" im Sinne der Abgabenordnung (§ 13 AO)?

Das würde ja bedeuten, dass das Projektieren einer .de Domain aus dem Ausland oder das Verpachten einer .de Domain an einen inländischen Endverbraucher eine Betriebsstätte und somit die Steuerpflicht in Deutschland begründet.

[update: Vielleicht war ich hier in der Fragestellung nicht ganz klar. Natürlich bin ich nicht selbst der Admin-C (ich wäre dann der im Ausland lebende Inhaber). Es geht darum, ob mein Admin-C (Familienmitglied oder Anwalt) für mich quasi indirekt eine Betriebsstätte begründet].

Leider lohnt es sich bei meiner bescheidenen Domain Sammlung noch nicht, einen Steuerberater zwecks professioneller Beratung aufzusuchen. Daher stelle ich die Frage, die ja auch für Endkunden ausländischer Domainer von Interesse ist, an die Pros hier im Forum :damnmate:.

Vielen Dank nochmal an Dex und Sheos für euer Feedback zu meiner letzten Frage bzgl. "Betriebsaufgabe" eines gewerbetreibenden Domainers.

Cheers,

Robert
 
Zuletzt bearbeitet:
das sagt Wikipedia:

Wikipedia schrieb:
Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen.
Er ist nicht automatisch der Inhaber der Domain, auch wenn es im privaten Bereich eher die Regel ist. Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine natürliche Person ist, die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional. Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner (sog. Tech-C) und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver (sog. Zone-C).

und das die Denic:

Welche Rolle spielt der Administrative Ansprechpartner (Admin-C)?: www.denic.de
 
@ Domainer. Danke, aber die Admin-C Definition der Denic kenne ich bereits. Bei meiner Frage ging es eigentlich mehr um die Interpretation der Admin-C Rolle seitens des FA. Wie Du schon von Wikipedia zitierst: "Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag." Ist er also automatisch ein "ständiger Vertreter" im Sinne der Abgabenordnung (§ 13 AO)? Das würde in meinem Beispiel bedeuten, dass ich über meinen Admin-C (entweder ein Familienmitglied oder ein Anwalt) weiterhin in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalte wenn ich in Kalifornien lebe und von dort .de Domains an deutsche Endkunden verpachte.

Laut Denic ist der Admin-C sogar ein "Bevollmächtigter":

"In Gestalt des Admin-C läßt der Domaininhaber offiziell einen Bevollmächtigten bei der DENIC registrieren, der sodann im Namen des Domaininhabers Erklärungen abgeben kann, ohne im Einzelfall seine Vollmacht gesondert nachweisen zu müssen. Wie die Bezeichnung "Administrativer" Ansprechpartner bereits zeigt, beschränkt sich die Rolle des Admin-C allerdings auch auf eben diese administrative Funktion."

Die Interpretation des letzten Satzes mit der "Beschränkung auf eben diese administrative Funktion" ist hier ausschlaggebend. Eigentlich nehme ich auch an, dass das FA den Admin-C nicht als "ständiger Vertreter" sieht, aber ich habe schon gegenteiliges gelesen und wollte die Frage mal ans Forum richten.
 
Also ich interpretiere die Denic so, daß der Admin-C lediglich der Ansprechpartner der Denic ist und die einzige Pflicht hat erreichbar zu sein und ggf. im Sinne der Rechtsprechung in Vertretung zu handeln.

Bei Gericht wird das in letzter Zeit oft verwechselt und es wird oft von Haftung uvm. gesprochen/entschieden. Dem sollte aber nicht sein, sofern der Admin-C selbst sich nicht schuldhaft, durch Nicht-Reaktion eines Gerichtsbeschlusses, oder einer Aufforderung der Denic, als s.g. Mitstörer, verhält.

"Ständiger Vertreter" ist er also nach meinem Verständnis nur für die Denic und sonst für niemanden.
 
Hallo Robert

Das würde ja bedeuten, dass das Projektieren einer .de Domain aus dem Ausland oder das Verpachten einer .de Domain an einen inländischen Endverbraucher eine Betriebsstätte und somit die Steuerpflicht in Deutschland begründet.
t

Admin-C hat mit einer Betriebsstätte ganz bestimmt nichts zu tun.

Beim verpachten bin ich mir nicht so sicher. Mieteinnahmen die man in Deutschland erzielt, muss man ebenfalls in Deutschland versteuern, auch wenn man hier nicht mehr Steuerpflichtig ist (nennt sich dann beschränkt steuerpflichtig). Ich könnte mir vorstellen, dass es bei einer Domain-Vermietung ähnlich gelagert ist.
Ich würde in dem Fall einfach das FA entscheiden lassen.

Grüße
Armin
 

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