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AfA crazy!

Domaingott

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29. Okt. 2004
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1.328
Liebe Steuerfreunde,

ich wollte noch auf ein neues Steuerproblem hinweisen:

Ich kaufe mir einen bereits abgeschriebenen Computer nebst Zubehör (altes Ding, knapp über 3 Jahre alt) für 160 Euro für meinen Gewerbebetrieb. Der ist aber noch gut. Ich will den auch nur noch zwei Jahre nutzen. Maximal. Wahrscheinlich aber nur ein Jahr.

Nun hätte ich den nach bisheriger Steuerrechtslage als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreiben können bzw. unabhängig davon, weil ja die AfA-Zeitdauer schon abgelaufen war und das FA mir ja nicht nachweisen kann, dass ich den noch zwei Jahre nutzen will und ich das auch gar nicht genau weiß, ob ich den nicht dieses Jahr wieder wegschmeiße.

Nun scheint es mir so zu sein, dass ich den Computer nach neuem Recht nun auch dann, wenn ich den noch dieses Jahr wieder entsorge (!) über 5 Jahre lang mit je 20% abschreiben muss.

Kann das wirklich sein?

BG
DG
 
[*edit: hab mich wohl geirrt*]
 
Zuletzt bearbeitet:
Zumindest das, was du TATSÄCHLICH nicht mehr nutzt, kannst du zum Ende der Nutzung auf jeden Fall komplett abschreiben.

Glaub ich nicht. In verschiedenen Foren habe ich gelesen, dass selbst dann, wenn die Sache kaputt geht oder du sie entsorgst (nachweislich), du weiterhin über 5 Jahre abschreiben must.
 
Ich bin der Meinung, dass mein SB es mir so erzählt hätte (kam aber bisher auch noch nicht vor bei mir) - wie ich schon an anderer Stelle schrieb, am besten holst du dir selbst einen ;-)

Was in Foren geschrieben wird ist doch eh immer nur Un- oder Halbwissen (siehe meine Postings :-))...
 
Liebe Steuerfreunde,

ich wollte noch auf ein neues Steuerproblem hinweisen:

Ich kaufe mir einen bereits abgeschriebenen Computer nebst Zubehör (altes Ding, knapp über 3 Jahre alt) für 160 Euro für meinen Gewerbebetrieb. Der ist aber noch gut. Ich will den auch nur noch zwei Jahre nutzen. Maximal. Wahrscheinlich aber nur ein Jahr.

Nun hätte ich den nach bisheriger Steuerrechtslage als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreiben können bzw. unabhängig davon, weil ja die AfA-Zeitdauer schon abgelaufen war und das FA mir ja nicht nachweisen kann, dass ich den noch zwei Jahre nutzen will und ich das auch gar nicht genau weiß, ob ich den nicht dieses Jahr wieder wegschmeiße.

Nun scheint es mir so zu sein, dass ich den Computer nach neuem Recht nun auch dann, wenn ich den noch dieses Jahr wieder entsorge (!) über 5 Jahre lang mit je 20% abschreiben muss.

Kann das wirklich sein?

BG
DG

Hallo DG,

ein ziemlich konstruierter Fall ohne praktische Bedeutung, der sich höchstens für Prüfungsaufgaben eignet.
Theoretisch wäre es tatsächlich so, dass die Poolabschreibung fortgeführt werden müsste, auch wenn der PC nicht mehr nutzbar ist, doch jeder normale Mensch würde von vorneherein einen Kaufpreis von 150 € vereinbaren und das Problemchen damit umgehen.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Es hätten ja auch 250 EUR oder 500 EUR sein können... Auch in diesem Fall kann ich den Restwert nicht komplett abschreiben, sobald die Nutzung nicht mehr gegeben ist?
 
Nach meinem Laienwissen (keine Beratung) bleibt der PC in dem Abschreibungs Pool.

Alles unter 150€ fällt unter das klassische GWG und muss gleich abgeschrieben werden.
Alles über 150€ und unter 1000€ kommt in den Abschreibungspool. (Der jeweils am Ende des Jahres mit 20% abgeschrieben wird.)
Alles über 1000€ wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben.

Aus dem Abschreibungspool (150-1000€) bekommst du nichts heraus. Nichtmal bei einem Verkauf wird der entsprechende Wert abgezogen.

Es ist also erstrebenswert für einen (gebrauchten)-PC entweder weniger als 150€ auszugeben (sofortiger Aufwand) oder mehr als 1000€ (Dann sind es nur 3 Jahre Nutzungsdauer).

Das ist zwar manchmal etwas "unfair" wie in diesem Fall, auf der anderen Seite kannst du auch Glück haben. Ein Schreibtisch für 900€ muss damit auch nur noch über 5 Jahre abgeschrieben werden. (Ansonsten sind Büromöbel imo über 13 Jahre abzuschreiben)
 
Es hätten ja auch 250 EUR oder 500 EUR sein können... Auch in diesem Fall kann ich den Restwert nicht komplett abschreiben, sobald die Nutzung nicht mehr gegeben ist?

Es hätten ja auch 250 EUR oder 500 EUR sein können... Auch in diesem Fall kann ich den Restwert nicht komplett abschreiben, sobald die Nutzung nicht mehr gegeben ist?

(500 € waren nach altem Recht keine GWG.)

Nur um den Zusammenhang ins Gedächtnis zurückzurufen:
Gäbe es keine steuerliche Regelung der GWG, müssten handelsrechtlich alle Vermögengegenstände, die länger als 1 Jahr genutzt werden, aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Dazu hat die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Regelung für sog. GWG entwickelt, die für den Steuerpflichtigen mehr als günstig war.
Solche Steuergeschenke waren den Regierungen in den letzten Jahren zunehmend ein Dorn im Auge, so dass gleichzeitig mit der Erhöhung der AK-Grenze auch die Poolregelung eingeführt wurde, die im Einzelfall nicht nur positive, sondern auch üngünstige Konsequenzen haben kann.
Dies halte ich für eine Vereinfachungsreglung für vollkommen akzeptabel.

Nicht zuletzt zeigt sich an diesem Beispiel wieder, dass zwar alle im Prinzip für Steuervereinfachungen sind und wenn man selbst davon aber auch nur im Geringsten negativ betroffen ist, sofort eine gerechte Einzellfallbehandlung verlangt wird.

Grundsätzlich gilt aber die Regel: Je mehr Steuervereinfachung, desto weniger Steuergerechtigkeit.

War nicht persönlich auf jemanden bezogen, sollte nur zum Nachdenken anregen.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie der Fachpresse zu entnehmen ist, plant die neue Regierung die Wiedereinführung der alten GWG-Regelung, die als Wahlmöglichkeit neben der jetzigen Regelung bestehen soll.
Ist natürlich gerechter - aber auch komplizierter.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Da eben zufällig drauf gestoßen, zitiere ich mal wikipedia:

Seit 1. Januar 2010 gilt folgende Regelung aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz:

  • Anschaffungskosten bis zu 150 EUR netto: Sofortabschreibung oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer
  • Anschaffungskosten 150,01 zu 410 EUR netto: Sofortabschreibung oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer oder Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre
  • Anschaffungskosten 410,01 bis 1000 EUR netto: Sammelposten mit Abschreibung über 5 Jahre oder nach gewöhnlicher Nutzungsdauer
Das ist doch mal nett :shakehands:
 

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