Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

alte (ungenutzte) Domain vs. neues Anbieterkennzeichen

Domain

New member
Registriert
08. Aug. 2009
Beiträge
305
Reaktionspunkte
0
Fallbeispiel: juristische Person A hat 1999 eine Domain registriert - fantasiename.de, die identisch mit dem Firmennamen war (Fantasiename GmbH). 10 Jahre spräter änderte die juristische Person A den Firmennamen. Die domain fantasiename.de wird seit dem nur auf den neuen Firmennamen.de weitergeleitet. Öffentlich wird der fantasiename.de seit der umbenennung nicht mehr benutzt.

Person B gründetet ein Jahr nach der Umbenennung eine GmbH mit dem fantasienamen (Fantasiename GmbH).

Markeneinträge zum fantasienamen sind und waren keine vorhanden und es exsitieren auch keine weiteren Unternehmen, die diesen Namen verwenden.

Frage: Gibt es für dieses Fallbeispiel ein Urteil, bzw. ein öffentlich bekannten Streitfall?

Wenn ja, bitte hier posten.
 
Kann Dir kein Urteil nennen, aber folgendes:

Die Fantasiefirma hat ja 10 Jahre lang des Kennzeichen "Fantasiefirma" genutzt, unter anderem eben auch für den Webauftritt und das Routing der eMails die gleichnamige .de Domain genutzt.

Der Wechsel der Kennzeichnung erfolgt zwar bei der Firma sehr schnell (unter Umständen tagesgleich) aber die Kunden der Firma benötigen für die Kenntnisnahme ein wenig länger.

Insofern sage ich als absoluter Rechts-Laie mal:
Solange Du unter der fantasiename.de den Bezug zwischen der alten und der neuen Firma herstellst, sehe ich nicht, wie ein Dritter Dir da reinfunken kann. Du hast -je nach Branche- vermutlich 5 bis 10 Jahre Zeit die Domain zu halten, in begründeten Fällen vermutlich zeitlich unbegrenzt. Ein auf Trustverwaltung spezialisierter Anwalt z.B. darf die Domain nie aufgeben, es könnten sich Erben melden, auch noch nach 50 Jahren.

Ich würde das primär auf die eMails abstellen: Du benötigst die alte Domain, weil da eben ab und an noch jemand eine Mail hinschickt.

Das alles kann natürlich den Gegner nicht vom Klagen abhalten. Klagen darfst Du immer, auch wenn Du kein Recht hast. Daher am besten schon auf der Website klarmachen, WARUM Du die Domain weiterbetreibst, und vor allem:
NICHT DEN VERKEHR IRREFÜHREN! Einfach weiterleiten kann dazu führen, dass Du Traffic (der neuen Firma) abgräbst. Eine Hinweisseite auf den alten Firmennamen auf Deiner Domain beugt dem vor: "Dies ist die Webadresse der bis 2010 aktiven Firma Fantasiename GmbH. Wir haben umfirmiert und heissen jetzt Fantasterischername GmbH, um uns zu besuchen klicken Sie bitte hier (Link). Bitte senden Sie uns eMails nur noch an die auf der neuen Website angegebenen Adressen". Evtl. nochmal einen Anwalt befragen ob es so OK ist.

Insofern ist die Ist-Lösung (alte Domain leitet auf neue Firma) eher problematisch und lädt zu juristischen Experimenten der Gegenseite ein.

Hoffe das hellt das Dunkel auf, auch wenn ich nicht exakt das liefern konnte, was Du wolltest.

AlexS
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn die Firma von der Person B in einer anderen Branche tätig ist, hat die Person A eigentlich nichts zu befürchten. Es sei denn Person B erlangt eine überragende Bekanntheit wie z. B. Spiegel oder Mars.

Problematisch könnte es werden, wenn Person A auf seiner Webseite AdSense Werbung von Person B schaltet.
 
Einfach weiterleiten kann dazu führen, dass Du Traffic (der neuen Firma) abgräbst.

Problematisch sehe ich den möglichen Wettbewerbsvorteil - den sich die juristische Person A druch die Weiterleitung verschaffen könnte, wenn beide Personen im selben Geschäft tätig sind und identische Leistungen und Produkte anbieten.

Dies wird wie im Fallbeispiel dadruch verschärft, dass die Domain fantasiename nicht nur in der .de sondern auch in der .com, .net und .eu gehalten wird.
 
Ein bisschen Quatsch ist dabei, was hier steht - zumindest habe ich das anders gelernt. ;-)

Das Kennzeichenrecht ist ein ziemlich beschränktes Recht, um es mal kurz und krass zu formulieren. Vor dem Kennzeichenrecht steht - wie du sicherlich weißt - das Markenrecht. Da es keine - insbesondere ältere - Marke gibt, hat niemand ein besseres Recht an der Domain, als du es hast. Wenn jetzt jemand eine Marke für die Bezeichnung anmeldet, kann er zwar mit der Eintragung beim DPMA, erst recht beim HABM, haben, was aber nicht gleichbedeutend für den Verlust deines Rechts ist. Denn: Dir gehört die ältere Domain (OLG München CR 1999, 778, "tnet.de"; OLG Frankfurt, 05.08.2010, Az. 6 U 89/09; LG Düsseldorf, 07.02.2003, Az. 38 O 144/02)!

Ganz konkret: Du kannst in Olpe eine "Bau GmbH" gründen, die Hoch- und Tiefbau anbietet, wenn es im Landkreis eine solche noch nicht gibt, und es keine "Bau GmbH" deutschlandweit gibt, die bundesweit oder gar international tätig ist. Das Kennzeichenzrecht, was eine Firma besitzt, ist stark von der Bekanntheit abhängig. Prinzipiell wird nur von einer regionalen Bekanntheit ausgegangen. Rechte, die dem Markenrecht gleich- bzw. überlegen sind, können nur durch eine übermäßige Bekanntheit erreicht werden. Dazu muss die neue "Fantasie GmbH" aber schon eine Firma wie Siemens, Porsche oder Hasseröder sein. Eine Domain hingegen kann bei nachweislicher Nutzung allerdings Markenrechte gemäß §§ 4, 14, 19 MarkenG erlangen (LG Köln, 03.09.2009, Az. 81 O 128/09).

Achso, ich bin kein Anwalt. Das ist meine Meinung, und keine Rechtsberatung ;-)

Ende 2007 hat das Landgericht Köln sogar einer unbenutze ältere Domain den Vorang gegenüber einer neuen eingetragenen Marke gegeben (20.12.2007, Az. 84 O 127/07). Von einer Nicht-Nutzung kann bei deiner Domain wohl i.d.S. keine Rede sein, immerhin hast du zehn Jahre sogar unter dieser Bezeichnung als im Handelsregister eingetragenes Unternehmen firmiert.
 
Sehr guter Beitrag.


...... Vor dem Kennzeichenrecht steht - wie du sicherlich weißt - das Markenrecht. .....

In meinen Augen ist der Begriff "Kennzeichen" der Oberbegriff für folgende Kategorien:
  • Marken (z.B. beim DPMA)
  • Unternehmensbezeichnungen (Firmennamen)
  • Werktitel (Titelschutz)
  • und noch ein paar kleineren Kategorien wie z.B. geographische Herkunftsangaben, usw
Das Kennzeichenrecht umfasst also die rechtliche Betrachtung dieser Kategorien. Demnach steht das Markenrecht NICHT dem Kennzeichenrecht "vor", sondern ist ein Teil desselben.

AlexS
 
Da hast du natürlich vollkommen Recht! Ich habe das naiver Weise nur auf das Namensrecht (§ 12 BGB) und Unternehmenskennzeichen (§ 18 HGB) bezogen. Natürlich kann man auch nicht ganz pauschal sagen, dass Unternehmenskennzeichen keinen Markenschutz erlangen können. Dem ist nämlich nicht so (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 15 MarkenG)! Sogar ein Schutz durch § 12 BGB, § 37 Abs. 2 HGB oder §§ 1, 3 UWG kann für Unternehmenskennzeichen geltend gemacht werden.

(Der Vollständigkeit halber: Die Ortsgebundenheit, die ich in meinem vorherigen Beitrag angesprochen habe, ist in § 30 HGB geregelt.)
 
Zurück
Oben