Moin
Im heutigen Newsletter von Dr. Bahr wird ein BGH-Urteil angesprochen, bei dem es um eine zeitlich unbefristete Onlinespeicherung von Bildern einer längst vergangenen Kunstausstellung ging.
Wenn es wohl um eine tagesaktuelle Berichterstattung geht, ist das Urheberrecht gem §50 UrhG betroffen - aber dies räumt kein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein.
Mehr dazu bei Dr. Bahr
Der letzte Absatz ".....betrifft jedoch nicht nur den klassischen Pressebereich, sondern berührt vielmehr die ganze Online-Welt (z.B. Blogs...) " dürfte eventuell auch für manchen hier interessant sein.
Evtl. hat ja auch Forsaken paar Infos dazu ;-)
Gruß
Udo
Im heutigen Newsletter von Dr. Bahr wird ein BGH-Urteil angesprochen, bei dem es um eine zeitlich unbefristete Onlinespeicherung von Bildern einer längst vergangenen Kunstausstellung ging.
Wenn es wohl um eine tagesaktuelle Berichterstattung geht, ist das Urheberrecht gem §50 UrhG betroffen - aber dies räumt kein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein.
Mehr dazu bei Dr. Bahr
Der letzte Absatz ".....betrifft jedoch nicht nur den klassischen Pressebereich, sondern berührt vielmehr die ganze Online-Welt (z.B. Blogs...) " dürfte eventuell auch für manchen hier interessant sein.
Evtl. hat ja auch Forsaken paar Infos dazu ;-)
Gruß
Udo