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Aufklärungspflicht von Webdesignern beim Impressum

domzilla

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Registriert
27. Sep. 2006
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kennt Jemand Urteile oder Gesetzestexte, ob und inwieweit ein Webdesigner oder eine Werbeagentur verpflichtet ist, seine Kunden darüber aufzuklären, dass diese ihr Impressum rechtskonform halten, ja sogar explizit auf fehlende Angaben hinweisen müssen?

Der Fall: ein Amtsrichter hat einer Beschwerde eines Kunden (eine GmbH) statt gegeben, weil sein Webdesigner (eine Werbeagentur) ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass die HR Nummer im Impressum fehlt und dadurch eine Abmahnung kassiert hat.
 
Tja - das wird so ne Werbeagentur sein, wo der Onkel des Cousins ein PC-Grundkurs in Webdesign gemacht hat ;-)
Die Typen kenne ich zu Hauf..... ;-)
 
Die Rechtsberatung gehört nicht(!) zum Pflichtenkreis eines Webdesigners.
Insoweit besteht für den Webdesigner zumindest
eine Hinweispflicht gegenüber seinem Kunden. Es ist dann aber Sache des Kunden,
dem Webdesigner im erforderlichen Umfang die für das Impressum notwendigen Informationen
zur Verfügung zu stellen. Erweisen sich die gemachten Angaben später als
unvollständig oder als falsch, so trifft den Webdesigner dafür keine Verantwortung.

Quelle: PDF Datei: www.s-creative.de/Impressum_Internet.pdf
Artikel Verfasser: BOEHMERT & BOEHMERT: Dustmann, Dr. Andreas - LL.M.
 
Ok - er muss kein Rechtsanwalt sein um so was als "Webdesigner/Programierer/etc.. in dieser Branche" zu wissen ;-) Das sollte jeder wissen, der sich in "second Life" aufhält, da gelten eben auch Regeln.
 
Da ein Webdesigner eher selten Rechtsanwalt ist, stelle ich mir das mit der Rechtsberatung von seiner Seite auch etwas schwierig vor.
 
Ein häufiges Problem wird sein, dass der Webdesigner nicht nur einfach einen vorgegebenen Inhalt in Netz bringt. Oft ist es doch so, dass der Kunde (gerade bei Kleinbetrieben) keine Ahnung vom Internet hat, ein paar Fotos liefert und ein wenig erzählt und der Webdesigner bastelt daraus eine Webseite. Viele Kunden wissen einfach gar nicht, dass ein Impressum Pflicht ist und was dort zwingend drin sein muss.

Wenn in solch Fall der Webdesigner von sich aus ein Impressum anlegt und dieses fehlerhaft ist wird er möglicherweise haften bzw. regresspflichtig wenn er sich nicht entsprechend abgesichert hat.
 
Jeder Autofahrer, ob privat oder Vollkaufmann, ist für seine abgefahrenen Reifen selbst verantwortlich, egal ob er sich das Auto von einem Freund geliehen hat oder es gerade gekauft hat.

Wenn ein Vollkaufmann seinen Beruf ausübt und Webdesign bestellt, muss er nicht selbst für SÄMTLICHE Inhalte selbst verantwortlich sein? Seit wann geniessen Kaufleute so einen Schutz? ich dachte immer, Nichtwissen schützt vor Strafe nicht!

@vielleicht: danke für die genannte Quelle? Hört sich an, als wenn der Verfasser Ahnung hätte. Aber ist es Rechtsprechung oder Gesetz? Hat es überhaupt schon mal Jemand bis ganz nach oben durchgeboxt?

Das fatale ist die Beweispflicht des Webdesigners, der darlegen muss, dass er seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Hinzukommt: worauf bezieht sich die Hinweispflicht? Auf konkrete Angaben oder lediglich auf die allgemeine Aussage, dass im Impressum (nicht näher definierte) Angaben fehlen?

Hat Jemand einen Paragraphen oder ein Urteil eines höheren Gerichts?
 
wird diese "Aufklärungspflicht" in der nächsten Instanz noch Bestand haben? Hängt vielleicht auch davon ab, was im Dienstleistungsvertrag mit dem Kunden explizit vereinbart wurde!



ein gieriges Abmahnschwein auf der Jagd nach Schotter
tritt eines Tages auf eine gut getarnte Puffotter...
 
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