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engel
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Schon seit drei Jahren gehen staatliche Lotterieunternehmen gegen Domain-Inhaber vor. Der Begriff "Lotto" ist markenrechtlich geschützt. Und das hat in den meisten Fällen die Gerichte davon überzeugt, dass die staatlichen Kläger wohl im Recht sind. Doch dieser Markeneintrag steht auf tönernen Füßen. Zu dieser Erkenntnis kommt man aber erst nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Die staatliche Lotterie hat eine lange, bemerkenswerte Geschichte in Deutschland. Als Erfinder der staatlichen Lotterie gilt Giacomo Casanova, der dieses Geheimrezept dem preußischen König Friedrich II. (der Große) anempfiehl. Mit einer staatlichen Lotterie sollte der von England (nach dem Sieg über die Franzosen in Amerika) im Stich gelassene Preußenkönig seine leeren Staatskassen wieder füllen.
Das Lotto-Spiel blieb auch nach dem 2. und 3. Deutschen Reich eine Domäne des Staates. Und damit auch der Begriff "Lotto", der heute markenrechtlichen Schutz genießt. Obwohl die Monopolstellung der Lotterieunternehmen die Vereinnahmung des Begriffs zumindest erschwert. Wenn nicht verbietet.
Für die Richter am Kölner Land- und Oberlandesgericht stellte sich die Frage nach der Anfechtbarkeit der Marke aber erst gar nicht. Das schwebende Löschungsverfahren wurde von ihnen laut Höller als "unerheblich" abgetan.
Und da der von den Gesellschaften veranschlagte Streitwert (bis zu 500.000 Euro) zu hohen Prozesskosten führte, gaben viele der Beklagten schon in der 1. Instanz auf. Das soll für die meisten der "in die hunderte" gehenden Fälle gelten.
Der Mandant Höllers dagegen, die Firma LottoTeam, ging den Weg durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Und dort wurde nun beschlossen, dass man erst die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes abwarten will.
Anders als bei früheren Verfahren war man wohl eher geneigt, das beantragte Löschungsverfahren zu berücksichtigen. Auch die im Rahmen des Löschungsverfahrens vorgelegte Umfrage zur Markenbekanntheit und zum Markenverständnis erschien den BGH-Richtern nicht "unerheblich".
Nun wird man abwarten müssen, wie der Löschungsantrag schließlich beschieden wird. Mit dem Ergebnis kann in den nächsten zwei Wochen gerechnet werden.
Schade nur, dass die Gerichte nicht schon früher zur Erkenntnis kamen, dass man nicht jeden Markeneintrag unbesehen akzeptieren muss. Oder sollte dabei etwa eine Rolle gespielt haben, dass Vater Staat höchstselbst auf der Klägerbank saß?
Quelle: www.intern.de
http://www.intern.de/news/3313.html
Die staatliche Lotterie hat eine lange, bemerkenswerte Geschichte in Deutschland. Als Erfinder der staatlichen Lotterie gilt Giacomo Casanova, der dieses Geheimrezept dem preußischen König Friedrich II. (der Große) anempfiehl. Mit einer staatlichen Lotterie sollte der von England (nach dem Sieg über die Franzosen in Amerika) im Stich gelassene Preußenkönig seine leeren Staatskassen wieder füllen.
Das Lotto-Spiel blieb auch nach dem 2. und 3. Deutschen Reich eine Domäne des Staates. Und damit auch der Begriff "Lotto", der heute markenrechtlichen Schutz genießt. Obwohl die Monopolstellung der Lotterieunternehmen die Vereinnahmung des Begriffs zumindest erschwert. Wenn nicht verbietet.
Für die Richter am Kölner Land- und Oberlandesgericht stellte sich die Frage nach der Anfechtbarkeit der Marke aber erst gar nicht. Das schwebende Löschungsverfahren wurde von ihnen laut Höller als "unerheblich" abgetan.
Und da der von den Gesellschaften veranschlagte Streitwert (bis zu 500.000 Euro) zu hohen Prozesskosten führte, gaben viele der Beklagten schon in der 1. Instanz auf. Das soll für die meisten der "in die hunderte" gehenden Fälle gelten.
Der Mandant Höllers dagegen, die Firma LottoTeam, ging den Weg durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof. Und dort wurde nun beschlossen, dass man erst die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes abwarten will.
Anders als bei früheren Verfahren war man wohl eher geneigt, das beantragte Löschungsverfahren zu berücksichtigen. Auch die im Rahmen des Löschungsverfahrens vorgelegte Umfrage zur Markenbekanntheit und zum Markenverständnis erschien den BGH-Richtern nicht "unerheblich".
Nun wird man abwarten müssen, wie der Löschungsantrag schließlich beschieden wird. Mit dem Ergebnis kann in den nächsten zwei Wochen gerechnet werden.
Schade nur, dass die Gerichte nicht schon früher zur Erkenntnis kamen, dass man nicht jeden Markeneintrag unbesehen akzeptieren muss. Oder sollte dabei etwa eine Rolle gespielt haben, dass Vater Staat höchstselbst auf der Klägerbank saß?
Quelle: www.intern.de
http://www.intern.de/news/3313.html