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bei DP gefunden..... Kein Kommentar :-((

selfman

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15. Juni 2001
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An alle Weinfreunde,
es ist dem ehemaligen Domaininhaber von 'opus-est-vinum.de' per einstweiliger Verfügung auch untersagt, die Wortkombination 'opus-est-vinum' für die Berichtserstattung zu benutzen, deshalb ein rechtlicher Hinweis am Ende des Textes.

Wir wurden von dem kalifornischen Weinerzeuger 'Opus One' (Mondavi Gruppe und Haus Rothschild) wegen Markenschutzverletzung angeklagt, da in 'opus est vinum' das Wort 'Opus' enthalten ist, das von der Firma Markenrechtlich geschützt wurde.

Als Begründung wurde genannt, dass es zu einer Verwechslung kommen kann und dadurch das weltweit sehr große Ansehen von 'Opus one' durch unsere Wein-Infoseiten geschädigt wird!

Leider sind wir gezwungen worden opus-est-vinum.de aufzugeben!

Dabei interessierte es nicht dass wir:
- keine Hersteller oder Verkäufer von Wein waren.
- auf den Internetseiten nicht einmal Wein zum Kauf angeboten haben.
- lediglich allgemeine Informationen für Weinfreunde angeboten haben.
- sich nur mit Weinen beschäftigen, die für den Verbraucher nicht mehr als 100 DM gekostet haben (der Wein 'Opus one' kostet ca. 340 DM).
- Dass die Wörter 'Opus one' und 'opus est vinum' eine ganz unterschiedliche Bedeutung haben. Die Kombination 'Opus one' ist eine künstliche Wortkombination. 'opus est vinum' dagegen ist eine allgemein bekannte lateinische Aussage.
- Dass, auch ohne die Bedeutung von 'opus est vinum' zu kennen man es, rein optisch, mit der Wortkombination 'Opus one' nicht verwechseln kann.
- der Kundenkreis von „Opus one“, der wohl gut situiert, gebildet und so als „mündig“ zu bezeichnen ist, trotzdem nicht in der Lage sein soll die beiden Internetseiten zu unterscheiden. Wobei der „Opus one“ Internetauftritt aus drei Seiten besteht und der von opus-est-vinum aus ca. 250 Seiten bestand.

Ohne die Angelegenheit zu prüfen oder uns die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, hat das Landgericht Hamburg dem Antrag der Gegenseite zum Erlass einer einstweiligen Verfügung statt gegeben. So sind wir gezwungen opus-est-vinum.de vom Netz zu nehmen, da uns sonst ein Ordnungsgeld von 500.000 DM droht.

Wir können es uns finanziell nicht erlauben Einspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, da es dann automatisch zu einer Gerichtverhandlung kommt. Um den Einspruch zu verhindern, hat die Gegenseite den Streitwert so hoch angesetzt, dass wir alleine für die erste Instanz ca. 40.000 DM an Rechtsanwalt- und Gerichtskosten aufbringen müssten. Da die Gegenseite dann ebenfalls gegen ein für uns positives Urteil Einspruch einlegen kann, sind dann nochmals ca. 50.000 DM fällig (laut Aussage unseres Anwalts).

Wir müssen die einstweilige Verfügung und die Abmahnung akzeptieren, was uns jetzt insgesamt ca. 25.000 DM kosten wird, da wir alle entstandenen Kosten übernehmen müssen. Um die Kosten auch möglichst hoch zu treiben, hat die Gegenseite von vornherein zu den Rechtsanwälten auch Patentanwälte eingeschaltet, die wir auch (nach Streitwert) bezahlen müssen, ohne dass diese irgendwie tätig wurden.

2. Teil folgt..

gruß
selfman
 
2. teil:
Dabei hat es die Anwaltskanzlei, in der ca. 100 (in Worten Hundert) Rechtsanwälte tätig sind und auch solche prominenten Namen wie der Politiker 'Otto Graf von Lambsdorf' aufweisen, es nicht einmal für nötig gehalten, auf Briefe von unserem Rechtsanwalt zu antworten.

Es ist zwar ungerecht, aber die deutsche Rechsprechung unterstützt den 'Abmahnwahnsinn' recht kräftig. Ein Richter ist z.B. nicht verpflichtet eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen, da er davon ausgeht, dass die Gegenseite Einspruch erheben wird, wenn die einstweilige Verfügung nicht gerechtfertigt ist. Jetzt braucht der Abmahner nur den Streitwert so hoch anzusetzen (wird auch nicht überprüft!), dass sich der 'kleine Mann' nie den Gang zum Gericht leisten kann und schon verdienen die Rechtsanwälte erhebliche Beträge ohne etwas tun zu müssen.

Aber warum sollen Politiker die Gesetze ändern, um den 'Abmahnwahnsinn' einzudämmen, wenn sie selbst in einer Anwaltskanzlei tätig sind und sicher recht gut daran verdienen.

Natürlich wird nur der 'kleine Mann' abgemahnt. Die 'großen' können sich ja wehren und eine Gegenklage erwirken. Wie sonst ist es zu erklären, dass die Weinabteilung von Karstadt 'Opus est vinum' (auch im Internet) heißt und diese nicht abgemahnt wird; obwohl Karstadt sicher bekannter ist als unsere Internetseiten!

Momentan sind wir wegen diese Ungerechtigkeit 'am Boden zerstört'!

Der ehemalige Domaininhaber von 'opus-est-vinum.de' hat einen persönlichen Brief an die Familie Mondavi geschrieben und um eine Stellungnahme gebeten, denn die Anwaltskanzlei hat es auch nicht für nötig erachtet, uns eine Vollmacht vom Kläger vorzulegen.
Leider haben wir keine Antwort erhalten, so dass wir jetzt davon ausgehen, dass die Löschung von 'opus-est-vinum.de' wirklich im Sinne der Familie Mondavi ist.

Wir wollen versuchen die Öffentlichkeit auf das Problem der 'Abmahnung' allgemein und auf die Löschung von 'opus-est-vinum.de' speziell aufmerksam zu machen. Es würde uns freuen, wenn auch Sie uns dabei unterstützen könnten. Wir sind für jede Hilfe dankbar!
Wenn Sie können, veröffentlichen Sie den Vorgang auf Ihren Seiten, sprechen Sie Ihre Freunde und Bekannten an. Oder wie wäre es mit einer persönlichen Beschwerde an die Firma 'Opus one' in den USA die unter mailto:[email protected] zu erreichen ist?

Je größer die Beteiligung, um so größer das öffentliche Interesse und damit, unsere Erfolgschancen den Namen 'opus-est-vinum.de' wiederzuerhalten, der auf die Anwaltskanzlei übertragen werden musste.

Wir hoffen auf Ihre Unterstützung und verbleiben für heute mit internetten Grüßen
Karl H. Knapik :-(
und das gesamte Team der ehemaligen 'opus-est-vinum.de' Seiten

Autor: Karl H. Knapik
E-Mail: mailto:o[email protected]
Rechtlicher Hinweis: Der Unterzeichner trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die Veröffentlichung.


"ist erschreckend, wie arrogant manche unternehmen vorgehen. Was sagst du stefan? ist der nette mann gut beraten worden? ich denke so schlecht standen seine chancen doch nicht, oder?
gruß
selfman
 
Naja, solche Schlagwörter, jetzt kostet michs erst einmal 25.000,- sind schon sehr differenziert zu sehen. Man sollte nicht alles so glauben was gepostet wird.

Unabhängig davon kann man in der Hauptverhandlung den Streitwert duchaus runtersetzen lassen bzw. beantragen.
 
Hallo Boris,

Helmut Klawitter lese ich schon seit Jahren gerne.
Er war der erste faehige Jurist in Juramail damals.
Ich schaetze ihn sehr, aber manchmal ist mir praxisnahe
Realitaet in Bezug auf Internetsachen doch lieber. als
'wie es im Sinne des Erfinders ist' oder 'sein soll'

Er meinte:
"In Deutschland muß niemand auf Rechtsmittel und Rechtsschutz
verzichten nur weil er nicht über genügend Mittel verfügt;
es gibt schließlich Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe."

Klingt gut. Ich haette jedoch gerne schon nur _einen einizigen_ Fall,
wo in einer Internetstreitsache Prozeßkostenhilfe tatsaechlich
bestaetigt wurde. Faelle wo sie abgelehnt wurde sind mir allerdings
bekannt. Ich habe mir auch schon zu Zeiten des Webspace-
und Explorerwahn in D  unverbluemt klaren Wein von einem,
im Internet prominenten, RA dazu einschenken lassen, da ich das
Keulenschwingen finanzkraeftiger Mandanten gegenueber dem
Leiden vieler Netizens nicht mehr sehen konnte:
Die Chancen sind realistisch schwach bis null! Gerne darf Stefan Strewe
mich dazu berichtigen.

Was diesen, von Melf vorgestellten Fall angeht:
Fuer mich ein weiteres trauriges Beispiel, wo
1. Ein Markeninhaber dermassen brutal zuschlaegt, dass die
Wehr fuer das attakierte Kleinvieh auf dem Rechtswege eine
finanziell letztlich 'Leben oder Tod' Entscheidung ist.
Selbst wenn, wie du richtig andeutest, der Streitwert mitigiert werden
kann, ist es trotzdem brutal teuer - schon im Vorfeld - sogar falls
das Kleinvieh den Schwanz einzieht (einziehen muss).
2. Die Rechtsfrage nie geklaert wird, weil dem Beklagten die
finanzielle Puste schon bei der Abmahnung generell ausgeht.

Hier ist das mit Streitwerten nicht besser. Im Gegenteil: Wenn die Sache
vor Gericht landet, dann wird es finanziell sehr (oft absurd) ernst.
Aber das Vorfeld (Abmahnung) ist generell wesentlich milder - der
'warning letter' oder C&D letter (Abmahnung) ist fuer den Abgemahnten
generell kostenlos. Ein ernster Warnschuss!

Das Abmahnwesen in D bezueglich Internet durch Markeninhaber ist
meines Erachtens nach eindeutig faul. DM 100,000 scheint die
Streitwertlieblingsnummer' zu sein. Der 'Freiherr' ist da fast noch
'guenstig', weil er eventuell klug erkennt, dass viele, durch das
Kleinvieh auch bezahlbare, Kostennoten besser sind als dicke
Rechnungen, die entweder nie oder nur sehr muehsam eingetrieben
werden koennen. 'Good' Business!

Ich sehe mit meinen juristische Laienaugen _keine_ Verletzung
der Mondavi Marke und keinen Anlass fuer derartige
rechtliche Gebaerden! Fuer Mondavi IMO eine Blamage!

Gruss

John

 
 
http://www.markeng.de/par142/

MarkenG - Das deutsche Markengesetz

Teil 7 - Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

§ 142 - Streitwertbegünstigung

(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

____________________________________
Also Kosten spielenn bei David gegen Goliat wohl nicht die Rolle.
Die hätten die Seite einfach vom Netz nehmen sollen und im Klageweg darlegen, dass der Prozess ruinös ist, dann hätte der Kläger sich überlegen müssen, ob er vielleicht den Rechtsstreit gewinnt und 50.000 DM Prozeßkosten zahlt oder ob nicht die domain einfach abkauft.

Gruss

Michael Dieckmann
 
1. Das Abmahnunwesen empfinde ich bekanntermaßen als Katastrophe, namentlich dann, wenn kein oder nur ein ganz geringes Verschulden des Domaininhabers vorliegt.

2. Über die Frage, ob die abgemahnte Domain die Weinmarke Opus One verletzt, kann man trefflich streiten. Ich denke, hier sind beide Auffassungen vertretbar.

3. Der Streitwert war hier recht hoch angesetzt. Regelstreitwerte in Markensachen gibt es nicht. Häufig dient der mit dem Markenprodukt erzielte Jahresumsatz als erste Orientierung. Tatsächlich könnte vor diesem Hintergrund ein Streitwert von 500.000 DM gerechtfertigt sein.

4. Gleichwohl hätte hier der Anwalt des Abgemahnten an die Möglichkeit einer Streitwertreduktion denken müssen.
 
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