An alle Weinfreunde,
es ist dem ehemaligen Domaininhaber von 'opus-est-vinum.de' per einstweiliger Verfügung auch untersagt, die Wortkombination 'opus-est-vinum' für die Berichtserstattung zu benutzen, deshalb ein rechtlicher Hinweis am Ende des Textes.
Wir wurden von dem kalifornischen Weinerzeuger 'Opus One' (Mondavi Gruppe und Haus Rothschild) wegen Markenschutzverletzung angeklagt, da in 'opus est vinum' das Wort 'Opus' enthalten ist, das von der Firma Markenrechtlich geschützt wurde.
Als Begründung wurde genannt, dass es zu einer Verwechslung kommen kann und dadurch das weltweit sehr große Ansehen von 'Opus one' durch unsere Wein-Infoseiten geschädigt wird!
Leider sind wir gezwungen worden opus-est-vinum.de aufzugeben!
Dabei interessierte es nicht dass wir:
- keine Hersteller oder Verkäufer von Wein waren.
- auf den Internetseiten nicht einmal Wein zum Kauf angeboten haben.
- lediglich allgemeine Informationen für Weinfreunde angeboten haben.
- sich nur mit Weinen beschäftigen, die für den Verbraucher nicht mehr als 100 DM gekostet haben (der Wein 'Opus one' kostet ca. 340 DM).
- Dass die Wörter 'Opus one' und 'opus est vinum' eine ganz unterschiedliche Bedeutung haben. Die Kombination 'Opus one' ist eine künstliche Wortkombination. 'opus est vinum' dagegen ist eine allgemein bekannte lateinische Aussage.
- Dass, auch ohne die Bedeutung von 'opus est vinum' zu kennen man es, rein optisch, mit der Wortkombination 'Opus one' nicht verwechseln kann.
- der Kundenkreis von „Opus one“, der wohl gut situiert, gebildet und so als „mündig“ zu bezeichnen ist, trotzdem nicht in der Lage sein soll die beiden Internetseiten zu unterscheiden. Wobei der „Opus one“ Internetauftritt aus drei Seiten besteht und der von opus-est-vinum aus ca. 250 Seiten bestand.
Ohne die Angelegenheit zu prüfen oder uns die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, hat das Landgericht Hamburg dem Antrag der Gegenseite zum Erlass einer einstweiligen Verfügung statt gegeben. So sind wir gezwungen opus-est-vinum.de vom Netz zu nehmen, da uns sonst ein Ordnungsgeld von 500.000 DM droht.
Wir können es uns finanziell nicht erlauben Einspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, da es dann automatisch zu einer Gerichtverhandlung kommt. Um den Einspruch zu verhindern, hat die Gegenseite den Streitwert so hoch angesetzt, dass wir alleine für die erste Instanz ca. 40.000 DM an Rechtsanwalt- und Gerichtskosten aufbringen müssten. Da die Gegenseite dann ebenfalls gegen ein für uns positives Urteil Einspruch einlegen kann, sind dann nochmals ca. 50.000 DM fällig (laut Aussage unseres Anwalts).
Wir müssen die einstweilige Verfügung und die Abmahnung akzeptieren, was uns jetzt insgesamt ca. 25.000 DM kosten wird, da wir alle entstandenen Kosten übernehmen müssen. Um die Kosten auch möglichst hoch zu treiben, hat die Gegenseite von vornherein zu den Rechtsanwälten auch Patentanwälte eingeschaltet, die wir auch (nach Streitwert) bezahlen müssen, ohne dass diese irgendwie tätig wurden.
2. Teil folgt..
gruß
selfman
es ist dem ehemaligen Domaininhaber von 'opus-est-vinum.de' per einstweiliger Verfügung auch untersagt, die Wortkombination 'opus-est-vinum' für die Berichtserstattung zu benutzen, deshalb ein rechtlicher Hinweis am Ende des Textes.
Wir wurden von dem kalifornischen Weinerzeuger 'Opus One' (Mondavi Gruppe und Haus Rothschild) wegen Markenschutzverletzung angeklagt, da in 'opus est vinum' das Wort 'Opus' enthalten ist, das von der Firma Markenrechtlich geschützt wurde.
Als Begründung wurde genannt, dass es zu einer Verwechslung kommen kann und dadurch das weltweit sehr große Ansehen von 'Opus one' durch unsere Wein-Infoseiten geschädigt wird!
Leider sind wir gezwungen worden opus-est-vinum.de aufzugeben!
Dabei interessierte es nicht dass wir:
- keine Hersteller oder Verkäufer von Wein waren.
- auf den Internetseiten nicht einmal Wein zum Kauf angeboten haben.
- lediglich allgemeine Informationen für Weinfreunde angeboten haben.
- sich nur mit Weinen beschäftigen, die für den Verbraucher nicht mehr als 100 DM gekostet haben (der Wein 'Opus one' kostet ca. 340 DM).
- Dass die Wörter 'Opus one' und 'opus est vinum' eine ganz unterschiedliche Bedeutung haben. Die Kombination 'Opus one' ist eine künstliche Wortkombination. 'opus est vinum' dagegen ist eine allgemein bekannte lateinische Aussage.
- Dass, auch ohne die Bedeutung von 'opus est vinum' zu kennen man es, rein optisch, mit der Wortkombination 'Opus one' nicht verwechseln kann.
- der Kundenkreis von „Opus one“, der wohl gut situiert, gebildet und so als „mündig“ zu bezeichnen ist, trotzdem nicht in der Lage sein soll die beiden Internetseiten zu unterscheiden. Wobei der „Opus one“ Internetauftritt aus drei Seiten besteht und der von opus-est-vinum aus ca. 250 Seiten bestand.
Ohne die Angelegenheit zu prüfen oder uns die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, hat das Landgericht Hamburg dem Antrag der Gegenseite zum Erlass einer einstweiligen Verfügung statt gegeben. So sind wir gezwungen opus-est-vinum.de vom Netz zu nehmen, da uns sonst ein Ordnungsgeld von 500.000 DM droht.
Wir können es uns finanziell nicht erlauben Einspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, da es dann automatisch zu einer Gerichtverhandlung kommt. Um den Einspruch zu verhindern, hat die Gegenseite den Streitwert so hoch angesetzt, dass wir alleine für die erste Instanz ca. 40.000 DM an Rechtsanwalt- und Gerichtskosten aufbringen müssten. Da die Gegenseite dann ebenfalls gegen ein für uns positives Urteil Einspruch einlegen kann, sind dann nochmals ca. 50.000 DM fällig (laut Aussage unseres Anwalts).
Wir müssen die einstweilige Verfügung und die Abmahnung akzeptieren, was uns jetzt insgesamt ca. 25.000 DM kosten wird, da wir alle entstandenen Kosten übernehmen müssen. Um die Kosten auch möglichst hoch zu treiben, hat die Gegenseite von vornherein zu den Rechtsanwälten auch Patentanwälte eingeschaltet, die wir auch (nach Streitwert) bezahlen müssen, ohne dass diese irgendwie tätig wurden.
2. Teil folgt..
gruß
selfman