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Belagerung

  • Ersteller Ersteller sizzle
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S

sizzle

Guest
schon länger befasse ich mich mit dem Thema "Domainbelagerung" und frage mich, ob man belangt werden hätte können/kann, wenn man sich eine Domain:

z.B. (in der Vergangenheit) dsl(-)telefonie.de/com.info.net.org registriert hätte, oder eine ähnliche "Belagerung", heutzutage, mit einem aktuellen keyword betreiben würde?

Kennt sich da wer aus?

Gruß und vielen Dank
 
wieso/warum hätte/würde/könnte man/ich/du/wir/ihr/sie/es in der Vergangenheit/Gegenwart/Zukunft dafür belangt werden/würden/hätten kann/können/könnte ?

Wird/würde/wurde man für das ablecken von Pilzen belangt (werden)? :D

cu
Thomas
 
soviele Gegenfragen:trytofly:

Insidergeschäfte, oder eine "gute Nase" im Aktienhandel sind ja bekannt, und deshalb möchte ich hier, mit meiner Fragestellung nun dieses Phänomen im weitesten Sinne mal auf Domains übertragen,

Nehmt ruhig das Beispiel, dsl.telefonie von damals, (da wuchsen die selben Pilze auf Sportplätzen wie heute überall auch) :lollypop:

Als dieser beschreibende Name seinerzeit in der Presse beworben wurde, habe ich mir die .info registriert und später verkauft. Damals waren auch noch die .com und verschiedene andere Möglichkeiten, z.B. die "-" Variante usw. frei.

Momentan habe ich wieder so einen Kanidaten im Bestand und zwar in vielen Schreibvarianten, und frage deshalb mal vorsichtig an, wo denn die Belagerung anfangen könnte, wenn so eine solche Massenregistrierung von einem beschreibenden Namen nur auf einen Admin erfolgt?

Gruß
sizzle
 
Wie war das nochmal...
As long as generic first come first bla...

Also mach dir keinen unnötigen Kopf!

LG
FrancisBlack
 
Zuletzt bearbeitet:
Sizzle's Frage ist durchaus berechtigt und nicht so einfach zu beantworten wie es auf den ersten Blick scheint, weil sich selbst der BGH hier dazu nur sehr unkonkret geäussert hat. Es heisst da nämlich:

Der Kläger hat in der Registrierung der vier jeweils mit "Literaturhaus"
gebildeten Domain-Namen durch den Beklagten eine gezielte Behinderung i.S.
von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gesehen. Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter i.S.
von § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff
als Domain-Namen eintragen läßt, an dessen Verwendung als Internetadresse
auch Mitbewerber interessiert sind (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. - Mitwohnzentrale.
de). Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung des Klägers allerdings
aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere, mit dem Namen
des Klägers bis auf den Zusatz "e.V." gleichlautende Namen mit unterschiedlichen
Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen
(vgl. BGHZ 148, 1, 12
- Mitwohnzentrale.de; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 72 und 74;
Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG
Rdn. 10.95; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 101).

Mit anderen Worten: Auch die Registrierung von für sich genommen unbedenklichen beschreibenden Begriffe kann lt. BGH im Einzelfall problematisch sein, wenn mehrere sehr ähnliche Domains registriert wurden und ein Interessent trotz vorhandenem Namensrecht daher keine Ausweichmöglichkeiten mehr hätte. Aber erstens spricht der BGH tatsächlich von kann und zweitens hat er darüber nicht entschieden, sondern den Fall zurück an ein anderes Gericht verwiesen. Wenn kein Namensrecht vorliegt (wie vermutlich bei den genannten DSL-Domains) dann sollte es aber sehr schwierig werden, aus der Registrierung beschreibender Begriffe auch in sehr vielen Varianten eine Rechtsverletzung abzuleiten.
Hat da vielleicht noch jemand eine aktuellere Entscheidung zur Hand? Die Frage finde ich nämlich wirklich interessant...
Gruss,
Holger
 
Danke, Holger, das liest sich sehr interessant, wenn auch nicht gleich so ganz verbindlich.

Es scheint wirklich nötig, sich mit dem Thema näher zu beschäftigen.

Wo kein Kläger da kein Richter, Risiko eingehen oder nicht? Hmm, riskante Fragen. Vor Gericht und auf hoher See...oder so...

Fragen, die man sicherlich nicht lösen kann nachdem man am Zauberpilz oder an der entsprechenden Kröte genascht hat;)

Ich halte die Domains erstmal, vielleicht kommen auch noch weitere Anregungen, Empfehlungen und nützliche Hinweise.

Vielen Dank
 
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