bambam
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- Registriert
- 23. Aug. 2001
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Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sind. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.
Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.
Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen (der „Internet-Adresse“) ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben. In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet. (BFH, Urt. v. 19. 10. 2006 – III R 6/05)
Pressemitteilung des BFH Nr. 18 v. 14. 2. 2007
Quelle:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=213098&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root
Schöne Grüsse
bambam
Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sind. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.
Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.
Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen (der „Internet-Adresse“) ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben. In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet. (BFH, Urt. v. 19. 10. 2006 – III R 6/05)
Pressemitteilung des BFH Nr. 18 v. 14. 2. 2007
Quelle:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=213098&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root
Schöne Grüsse
bambam