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BFH Entscheidung: Domainnamen nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

bambam

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23. Aug. 2001
Beiträge
1.109
Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sind. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen.

Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.

Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen (der „Internet-Adresse“) ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben. In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z. B. einer Marke) ableitet. (BFH, Urt. v. 19. 10. 2006 – III R 6/05)

Pressemitteilung des BFH Nr. 18 v. 14. 2. 2007
Quelle:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=213098&docClass=NEWS&site=NJW&from=njw.root

Schöne Grüsse

bambam
 
Danke für die Info, ich denke das Urteil war genau so zu erwarten und im Sinne der Steuergerechtigkeit kann ich es auch nachvollziehen.
Der Wert der Domain bleibt ja in der Bilanz erhalten und kann in der Regel auch zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Verkauf wieder realisiert werden. Eine Abschreibung im Vorfeld würde damit zu einem unberechtigten Steuervorteil führen.
Trotzdem bleiben natürlich Fragen offen. Was gilt zum Beispiel, wenn eine Domain nicht direkt vom Vorbesitzer erworben, sondern gebackordert wurde? Welcher Teil der Kosten steckt dann langfristig im Wert der Domain, welcher in der Leistung des Anbieters? Und wie werden die Kosten bei einem Projektverkauf aufgeschlüsselt? Was ist Programmierarbeit, was ist Domainwert? Da werden sich noch viele Finanzbeamte die Köpfe zu zerbrechen haben. Ich habe glücklicherweise in den vergangenen Jahren nur wenige Domains für hohe Beträge gekauft und diese wurden praktisch alle auch weiterveräussert, so dass die Anschaffungskosten dem Verkaufserlös gegengerechnet werden konnten. Wer jedoch viele teuer gekaufte Domains in seinem Bestand hat und die Kosten dafür in der Vergangenheit gegen die Gewinne aufgerechnet hat der sollte sich nun tatsächlich Gedanken machen. Im Zweifelsfall können hier anteilige Nachforderungen in Höhe des jeweiligen Steuersatzes vom Kaufpreis der Domains fällig werden plus der zu erwartenden Progressionseffekte durch den höheren Gesamtgewinn. Kann im Einzelfall recht teuer werden...
Gruss,
Holger
 
P.S. Ergänzung: Das Urteil im Volltext findet sich hier: http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.2.14/3R605.html

Es ging übrigens um einen Posten in einer EÜR, nicht um eine Bilanz. Die Entscheidung gilt also (natürlich) auch für Kleinunternehmen:

(...) Im Streitjahr 2000 zahlte der Kläger für den Kauf des Domain-Namens ("Internet-Adresse") "... .de" (Name eines Flusses bzw. einer Region in Deutschland) 7 500 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 1 200 DM an die Fa. VISTEC Internet Service GmbH (V-GmbH). Bei seiner Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zog er diesen Betrag als Betriebsausgabe ab. Das FA erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2000 diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn des Klägers um 8 700 DM. (...)

Gruss,
Holger
 
(...)Trotzdem bleiben natürlich Fragen offen. Was gilt zum Beispiel, wenn eine Domain nicht direkt vom Vorbesitzer erworben, sondern gebackordert wurde? (...)
Also stellt sich die Frage, was ersteigert wird: Die Dienstleistung des Backorderanbieters oder die Domain an sich? Hmmm ...

Schöne Grüsse

bambam
 
So wie ich das verstehe geht es dann aber explizit um Investitionen für Domainkäufe. Gibt es ähnliche Urteile bereits für die Registrierung? Da können ja über das Jahr auch schon 10-20 Euro zusammenkommen ;)
 
Nein, (wiederkehrende) Registrierungskosten sind natürlich als Betriebsausgaben voll absetzbar. Dadurch wird ja kein Bilanzwert begründet und Leistungszeitraum und Umfang sind klar definiert. Damit gibt es bei keinem Finanzamt ein Problem...
Gruss,
Holger
 
Da würde es durchaus Sinn machen, wenn eine ausländische Geselllschaft in einem Land wo dies anders gesehen wird, Domaininhaberin wird und diese die Domain vermietet.


Außerdem ist dies Urteil im Bereich Domainhandel natürlich nicht anwendbar.
 
Hallo Stephan,

gibt's dafür auch 'ne wasserdichte Begründung?

Schöne Grüsse

bambam

Domainhandel wird als normale Handelsfirma betrachtet. Du kaufst Waren und buchst die in den Warenbestand ein. Ich kann als Deichmann meine Wareneinkäufe ja auch nicht von der Steuer absetzen. Wenn Du dann Deine Domains verkaufst, rechnest Du den Einkaufspreis gegen den Verkaufspreis. Und gut ist es. Also einfach jede Domain im laufenden Geschäftsjahr wieder verkaufen und das Problem ist gelöst :D .

Aloa,

Rainer

Domain(-)Handel.biz - Online(-)Handel.com
 
Da würde es durchaus Sinn machen, wenn eine ausländische Geselllschaft in einem Land wo dies anders gesehen wird, Domaininhaberin wird und diese die Domain vermietet.
Da habe ich auch schon drüber nachgedacht...

Außerdem ist dies Urteil im Bereich Domainhandel natürlich nicht anwendbar.
Der BFH hat sich nicht dazu hinreissen lassen, irgendwelche Ausnahmen oder Sonderregelungen einzuführen. Insofern unterscheidet die Bilanzierung zumindest auf der Steuerseite nicht zwischen Handel oder Projektierung/Benutzung von Domains. Selbstverständlich kann ein Domainkäufer auch wenn er nicht primär Domainhandel betreibt bei einer späteren Entnahme und Veräusserung der Domain den Anschaffungspreis steuerlich ebenso geltend machen wie ein Händler. Aber eben nur dann. Das gilt soweit ich das verstehe für jeden der Domains hält, egal was er damit anstellt.
Eine Domain die in der Bilanz als Vermögenswert steht ist ja erstmal da und bleibt es auch, daher muss von steuerlicher Seite auch kein Verlust ausgeglichen werden. Nur wenn ich die Domain nicht mehr nutzen kann (Teilwertabschreibung z.B. nach abgebenener Unterlassungserklärung) oder bei Verkauf kommt der Anschaffungspreis wieder als Rechengrösse ins Spiel. Insofern ist das Urteil m.E. gerade auch für den Domainhandel relevant, und solange ich wirklich mit den Domains handele entsteht mir dadurch ja kein Nachteil.
Nur für Leute die eine/viele teure Domain(s) lange halten ist das problematisch. Wer in den vergangenen Jahren Anschaffungskosten für Domains gewinn- und damit steuermindernd geltend gemacht hat und gleichzeitig nicht vorhat diese Domains wieder zu veräussern der hängt jetzt etwas in der Luft, weil bei einer Prüfung eine Korrektur und entsprechende Nachforderungen nun recht wahrscheinlich sind. Wer die Domains hingegen entweder gar nicht erst abgesetzt oder schon wieder verkauft und den Gewinn ordnungsgemäss versteuert hat der braucht sich eher keine Gedanken zu machen.
Gruss,
Holger
 
Verständnisfrage:

wie können die Anschaffungskosten einer Domain demnach (überhaupt) angesetzt werden, wenn diese gekauft wurde und vermietet wird. Dabei nehmen wir an, die Mieteinnahmen p. a. sind ein hoher Prozentsatz des EK.

Sind die Mieteinnahmen dann in voller Höhe zu versteuern?
 
klar, was willst Du da abziehen? Wenn Du eine ETW kaufst und vermietest, kannst Du ja auch nur 2% /Jahr Verschleiß absetzen (sonstige Kosten mal abgesehen). Da eine Domain nicht verschleißt....

Hmm, in der Sache richtig, aber dennoch praxisfremd.

Eine ETW hat i. d. R. einen bleibenden, sogar einen steigenden reelen Wert.
Der Wert einer Domain ist i. d. R. gefühlt.

Bei einer ETW kann ich die laufenden Kosten, die erheblich sind, gegensetzen.
Bei einer Domain zwar auch, aber da sind keine erheblichen Kosten, daher schlägt sich das im EK nieder.

Aber klar, so sind die Steuergesetze! Kann man machen nichts.
Nur die Leute, die immer zum Schluß eines jahres wie wild einkaufen, die werden sich vermutlich noch umsehen, wenn der Prüfer klingelt!
 
Eine ETW hat i. d. R. einen bleibenden, sogar einen steigenden reelen Wert.
Der Wert einer Domain ist i. d. R. gefühlt.

Naja, ich denke über dieses Stadium ist die Branche schon eine Weile hinaus. Im Gegenteil: Ich würde diese Aussage sogar umdrehen wollen. Bei vergleichbarem Investitionsvolumen ist mit Domains schon jetzt mit absoluter Sicherheit mehr Rendite zu erwirtschaften als mit einer Eigentumswohnung. In den allermeisten Regionen Deutschlands hat der Wert von Wohnraum seinen Zenit weit überschritten und es wird zukünftig dank Abwanderung und Überalterung ausser in einigen wenigen Städten kaum möglich sein auch nur eine Werterhaltung zu erreichen, von einer Rendite ganz zu schweigen. Wenn ich das Kapital für eine kleine Eigentumswohnung in mittlerer Lage in ausgewählte Domains investiere dann ist der Wert anschliessend ganz sicher mehr als nur gefühlt ;) Für die Masse der Domains ist das natürlich richtig, aber dann stimmt die Relation der Anschaffungspreise auch nicht...
Gruss,
Holger
 
@ Quaderno:

Was gilt zum Beispiel, wenn eine Domain nicht direkt vom Vorbesitzer erworben, sondern gebackordert wurde? Welcher Teil der Kosten steckt dann langfristig im Wert der Domain, welcher in der Leistung des Anbieters?

Hier gilt das Höchstwertprinzip: D.h., ein Anlagegut darf lediglich mit den tatsächlich entstandenen Anschaffungs- oder Herstellkosten bilanziert werden. Wenn Du also sex.com backorderst und Dich das 60 Dollar kostet, steht die Domain mit 60 Dollar in Deiner Bilanz. :-D

Verkaufst Du die Domain, wird der tatsächliche Wert realisiert und dann als (ggf. außerordentlicher) Ertrag verbucht.
 
Dieser Teil war mir schon klar Jan,
aber das meinte ich nicht. Die Frage zielte eher darauf ab, welcher Wert bilanziert wird wenn ich eine Domain zum Beispiel für $200 gebackordered habe und ein Teil dieses Geschäftes quasi ein nicht sofort abziehbarer "Domainkauf" ist, ein anderer (i.d.R. $60) eine gebührenpflichtige Leistung des Backorderanbieters, die aber danach nicht im Domainwert steckt sondern immer anfällt.
Kann ich jetzt die $60 sofort als Betriebsausgabe abziehen und die Domain mit den verbleibenden $140 bilanzieren? Damit entsteht ja kein höherer Bilanzwert, denn die Leistung ist erbracht und die Kosten damit für mich nicht irgendwie anders wieder erzielbar...
Gruss,
Holger

P.S.: Meinst Du echt man könnte mit der sex.com noch Gewinn machen wenn man sie für stolze $60 kaufen muss? Ganz schönes Risiko :D
 
Meinst Du echt man könnte mit der sex.com noch Gewinn machen wenn man sie für stolze $60 kaufen muss? Ganz schönes Risiko

No risk, no fun! ;-))

Die Frage zielte eher darauf ab, welcher Wert bilanziert wird wenn ich eine Domain zum Beispiel für $200 gebackordered habe und ein Teil dieses Geschäftes quasi ein nicht sofort abziehbarer "Domainkauf" ist, ein anderer (i.d.R. $60) eine gebührenpflichtige Leistung des Backorderanbieters, die aber danach nicht im Domainwert steckt sondern immer anfällt.

Das ist in der Tat eine interessante Frage! Spontan weiss ich darauf keine Antwort, da wird wohl nur der Steuerberater weiterhelfen können.

Ich VERMUTE, dass die Backordergebühr vom buchhalterischen Wert her untrennbar zur Domain gehört - ähnlich z.B. den Versandkosten bei bezogenen Produkten. Bei diesen geht es ja auch nicht nur um den Produktpreis an sich, sondern um den BESCHAFFUNGSPREIS (also Produktpreis plus Nebenkosten des Erwerbs wie Fracht, Zölle, Zwischenlagerung etc.).

Wie gesagt, das ist nur eine Vermutung. Aber aus meiner Sicht und nach meinem Kenntnisstand wäre es so am logischsten.
 
No risk, no fun! ;-))

Ich VERMUTE, dass die Backordergebühr vom buchhalterischen Wert her untrennbar zur Domain gehört - ähnlich z.B. den Versandkosten bei bezogenen Produkten. Bei diesen geht es ja auch nicht nur um den Produktpreis an sich, sondern um den BESCHAFFUNGSPREIS (also Produktpreis plus Nebenkosten des Erwerbs wie Fracht, Zölle, Zwischenlagerung etc.).
Wie gesagt, das ist nur eine Vermutung. Aber aus meiner Sicht und nach meinem Kenntnisstand wäre es so am logischsten.

Du hast Recht. Habe mal einen Buchhaltungskurs gemacht.
Was Du meinst sind "Anschaffungsnebenkosten".
Alle anfallenden Nebenkosten der Anschaffung werden zum Kaufpreis hinzuaddiert und bilanziert und können nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Dazu gehoeren sogar Kosten für die erstmalige Inbetriebnahme. Das fand ich ganz spannend, weil bspw. beim Kauf neuer Maschinen gehoert auch die Schulung der Mitarbeiter zu den Anschaffungsnebenkosten. Oder bspw. SAP Schulung wenn SAP eingefuehrt wird usw.
Daher lassen einige Firmen nur wenige Mitarbeiter anfangs schulen ( --> Kosten werden bilanziert (Anschaffungsnebenkosten)) und weitere Mitarbeiter zu spaeteren Zeitpunkten ( --> Kosten werden sofort als Betriebsausgabe abgesetzt).

Auch wir als Domainer koennen nicht einfach Nebenkosten der Anschaffung aufteilen und als Betriebsausgaben absetzen.

Andi
 
D.h., dass wenn ich z.B. bei SnapNames in eine Private Auction reinkomme und dort eine Domain für 1.000 EUR ersteigere, dass ich diese 1.000 EUR nicht als Betriebskosten ansetzen kann, sondern erst beim Verkauf der Domain?

Falls ja, wie kann ich diese 1.000 EUR steuerlich geltend machen wenn ich die Domain nicht verkaufe? Überhaupt nicht?
 
D.h., dass wenn ich z.B. bei SnapNames in eine Private Auction reinkomme und dort eine Domain für 1.000 EUR ersteigere, dass ich diese 1.000 EUR nicht als Betriebskosten ansetzen kann, sondern erst beim Verkauf der Domain?

Falls ja, wie kann ich diese 1.000 EUR steuerlich geltend machen wenn ich die Domain nicht verkaufe? Überhaupt nicht?

Ja, du kannst es überhaupt nicht geltend machen, wenn Du die Domain nicht verkaufst.
Sie wird ja in der Bilanz im Anlagenverzeichnis für 1000 EUR drinstehen und mindert somit nicht den Wert Deines Unternehmens.
Sie nutzt sich nicht ab, sondern behaelt den Wert. Eher steigt der Wert noch.

Im Klartext: Ob Du 1000 EUR in der Kasse, auf der Bank oder als Domain im Anlageverzeichnis hast, dies ist steuerlich aehnlich.
Alles drei ist einfach gesagt "Vermoegen", das nicht an Wert verliert und das Du jederzeit in Geld verwandeln kannst.
Also hast Du mit dem Kauf der Domain keine Betriebsausgabe getaetigt, mit der Dein Gewinn geschmaelert worden waere.

Um den Vergleich weiter zu verdeutlichen:
Wenn Du bspw. Fremdwaehrungen kaufst und diese als USD in die Kasse oder auf Dein Bankkonto tust, ist das ja auch keine Betriebsausgabe, sondern nur eine Verlagerung Deines Vermoegens in eine andere Vermoegensart.
So ist es auch mit der Domain die ohne Wertverlust im Anlageverzeichnis ist.
Du hast weiterhin ein Vermoegen von 1000 EUR, egal ob als Domain oder als Geld in Kasse oder Bank.

Betriebsausgaben mindern Dein Vermoegen und durch Vermoegensvergleich am Anfang und Ende des Jahres wird dein Gewinn festgestellt. Da sich die Domain nicht abnutzt, liegt bei Kauf der Domain keine Minderung des Vermoegens, kein Verlust, also auch keine Betriebsausgabe vor.

Wenn Du die Domain mit Verlust verkaufst, bspw. für 800 EUR, dann vermindert sich dein Vermoegen im Laufe des Jahres um 200 EUR und dein Gewinn auch in gleicher Höhe. Das wird steuerlich beruecksichtigt: Du musst 200 EUR weniger versteuern.
Wenn Du die Domain mit Gewinn verkaufst, bspw. für 2000 EUR, dann vergroessert sich dein Vermoegen und damit Dein Gewinn im Laufe des Jahres um 1000 EUR und Du musst diese 1000 EUR (und nicht 2000 EUR) versteuern.

Andi
 
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