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BigBrother Domain

gasti

Gesperrt
Registriert
15. Apr. 2001
Beiträge
2
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Hallo zusammen
Ich bin im Besitz einer Domain namens "BigBrother-Radio.de"
Die Domain wurde damals mit Genehmigung von Endemol gestartet. Nun nutzt der damalige Anbieter die Domain nicht mehr und ich möchte diese verkaufen. Welche Nachteile oder Rechtsformen können auf mich zukommen  ???
 
Hallo Gasti,

biete die doch Endemol zum Kauf an.

Freundliche Grüße
Andreas
 
Hallo Gasti,

Du hast die Genehmigung von Endemol, dass Du diese Domain nutzen darfst?
Wie sieht diese Vereinbarung aus? Darf jeglicher Inhalt auf der Seite hinterlegt werden?
Darfst Du sie verkaufen, bzw. bleibt die Genehmigung im Falle eines Verkaufs bestehen?
Wenn Dir die Genehmigung von Endemol vorliegt, ist zumindest die Gefahr einer Abmahnung gebannt.

grüsse,
engel

Hallo zusammen
Ich bin im Besitz einer Domain namens "BigBrother-Radio.de"
Die Domain wurde damals mit Genehmigung von Endemol gestartet. Nun nutzt der damalige Anbieter die Domain nicht mehr und ich möchte diese verkaufen. Welche Nachteile oder Rechtsformen können auf mich zukommen  ???
 
Volgende Antwort liegt mir von Endemol als eMail vor:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben keine Interesse am Kauf o.a. Domain.

Beim Verkauf der Domain weisen wir darauf hin, daß darauf zu achten ist,
daß keine Inhalte auf der Webpage verwendet werden, die mit dem Format Big
Brother (Big Brother Logo etc.) zu tu haben.

Mit freundlichem Gruß

Diana Fegert
Endemol Online Deutschland GmbH
Kalscheurenerstr. 89/Produzentenhaus
50354 Hürth
mailto: [email protected]
T: +49 2233 969-4066
F: +49 2233 969-4085
 
Rechtlich kann Dir m.E. nichts passieren.
Allerdings geht dadurch der Wert der Domain rapide in den Keller.
Endemol kauft sie nicht, und es darf kein entsprechender Inhalt hinterlegt werden.
Was macht man dann noch mit solch einer Domain?

Was hier noch interessant wäre: musst Du einen potentiellen Käufer über diesen Umstand informieren?

grüsse,
engel
 
Naja, also zumindest der Anstand sollte es gebieten, einen zukünftigen Käufer über diese Tatsache zu informieren.

Wahrscheinlich muß man das sogar, da diese Einschränkung einen Rechtsmangel darstellt (siehe BGB §§ 433 ff.).

Grüße,
Jan
 
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