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Bilanzierung und Abschreibung von Domains

Andi50

New member
Registriert
15. Sep. 2005
Beiträge
361
Hallo,

folgende Ueberlegungen beziehen sich nur auf Firmen, also nicht fuer Leute die als Freiberufler oder als Privatperson Domains handeln.

Ich bin jetzt nachdem ich mit zwei Steuerberatern gesprochen habe und hier im Forum gelesen habe, verwirrt, wie Domains richtig zu buchen, abzuschreiben bzw. zu bilanzieren sind.

ABSCHREIBUNG:
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Was ich verstanden habe, ist, dass sich Domains nicht abschreiben lassen (wenn man nicht zufaellig in einer Stadt wohnt, wo das Finanzamt das erlaubt).
Weil das ist ja logisch: Sie sind nicht abnutzbar. Und durch Abschreibung soll nach Abnutzung eine Neuanschaffung finanziert werden koennen. Was hier nicht erforderlich ist.

REGISTRIERUNGSGEBUEHREN:
-----------------------------------
Die Domainregistrierungsgebuehren, die eh sehr gering sind, lassen sich nach allgemeiner Meinung sofort von den Betriebsausgaben absetzen.
ABER:
Das Problem ist, dass die Buchfuehrung den Jahrgaengen richtig zugeordnet sein muss !
Nach Literaturstudium habe ich jetzt die Meinung, dass man auch die Domainregistrierungsgebuehren nicht sofort im selben Jahr absetzen kann, sondern bspw. nur die vom Jahr 2006, die anteiligen von 2007 muss man am Ende des Jahres davon abgrenzen (Rechnungsabgrenzung) und beim Jahreswechsel ins naechste Steuerjahr uebernehmen.
(--> neg. Folge: Gewinn faellt wenn man es so macht viel hoeher aus als erwartet)

DOMAINNEUKAUF
-------------------
Beim Domainneukauf koennen Domains bis 410 EUR sofort abgeschrieben werden.
Bei Domains ueber 410 EUR habe ich aber 2 verschiedene Meinungen gehoert:
-1- koennen nicht abgeschrieben werden und muessen bei der Bilanzierung ins Anlagevermoegen
-2- koennen nicht abgeschrieben werden und duerfen bei der Bilanzierung nicht (!) ins Anlagevermoegen, weil da nur hingehoert, was man besitzt. An Domains habe man kein Eigentum.

WERTBERICHTIGUNG BEI DOMAINS
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Wenn eine PR-Domain an Wert verliert, kann ja wenn sie im Anlagevermoegen ist, eine Wertberichtigung erfolgen. Geht das auch, wenn man sie da nicht reinnimmt ?



Was meint ihr ?
Was ist an obigen Punkten richtig, bzw. zu korrigieren ?

Ich weiss aus vorherigen Diskussionen, dass einige sich hier ueberhaupt keine Gedanken dazu machen.
(Also bitte keine Kommentare wie:
- Das war schon immer so oder
- viel zu kompliziert. man macht eine E/Ü-Rechnung. (Anmerkung: Ab Gewinn von 30.000 EUR muss man doppelte Buchfuehrung mit Bilanzierung machen und viele von uns Domainern hier waeren "von so einem Gewinn betroffen" wenn die Domains richtig steuerlich behandelt werden wuerden und nicht sofort abgesetzt wuerden.))

Andere wiederum wollen auf Nummer sicher gehen:
Weil, man haftet fuer evtl. Fehler (Steuernachzahlungen, Hinterziehung etc.)
Und die Steuernachzahlungen und -vorauszahlungen koennen gewaltig sein, wie schon 123meins, hier im Forum rechnerisch dargestellt hat, wenn das Finanzamt eine andere Meinung zur steuerlichen Behandlung von Domains hat.

Ich wuerde mich daher ueber eine ernsthafte Diskussion freuen.

Danke und viele Gruesse
Andi
 
Zuletzt bearbeitet:
Beim Domainneukauf koennen Domains bis 410 EUR sofort abgeschrieben werden.
Das ist IMHO nicht ichtig. Nicht abnutzbare Gegenstände dürfen nicht abgeschrieben werden, egal ob unter oder ueber 410 Euro.

Man möge mich korrigieren, ich lese estg Par. 6 Abs 2 zumindest in dieser Art.:
1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen.2

Deine Auffassung der Erfassung von Reg-Gebuehren teile ich zwar theoretisch, aber nicht praktisch. Schauen wir mal, wieviele Unternehmen die MwSt für DomRegs nachverlangen. Oder wie handhabst du Telefonrechnungen für 15.12-14.1?
martin
 
Ich bin EÜR-Ersteller und habe nun recherchiert, dass mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" vom 28. April 2006 in der EÜR Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte im Umlaufvermögen erst beim Zufluss des späteren Verkaufserlöses oder bei Entnahme als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen. Diese Änderung gilt für Anschaffungen ab dem 6.5.2006.

Nach meinem Verständnis würden Domains dort hineinfallen. Kann das jemand bestätigen / dementieren.

Somit würde die Frage Anlage- oder Umlaufvermögen für die Gewinnermittlung mittels EÜR nichtig werden, oder?
 

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