"Lusthansa" und "BMW - bumms mal wieder" wurden für zulässig erachtet, was sowohl in Rechtsprechung und Literatur aber durchaus auch angezweifelt wurde.
Ich wäre äußerst vorsichtig, da nach Markenrecht der Tatbestand der sogenannten Markenverunglimpfung bekannt ist.
Unterlassungsansprüche bestehen allerdings dann eher nicht, wenn eine erkennbar kritische, gegebenenfalls sogar künstlerische Auseinandersetzung mit der bekannten Marke vorliegt (OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060 - Bild Dir keine Meinung).
Also: Wer's drauf ankommen lassen will ...