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burner! OLG Muenchen zur schutzfaehigkeit!

  • Ersteller Ersteller donmain
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D

donmain

Guest
was machen die denn da?!

liebe leute: schaut euch das urteil auf jurpc.de an ( aktuell/ urteile).

wo fuehrt das denn bitte hin?

ISO titelschutzfähigkeit?

bitte um brain;

mfg jj
 
Hallo,

kannst du mal den direkten Link posten? Ich finde das irgendwie nicht...

Grüße
Michael
 
Das Urteil ist meines Erachtens zweifelhaft.

I. Titelschutz

Richtig sind meines Erachtens noch die Ausführungen zum Titelschutz:

1. Damit ein Titellschutz entsteht, bedarf es grundsätzlich eines - fertigen - Werks.

2. Ausnahme: Der Titelschutz wurde durch Schaltung einer Titelschutzanzeige in einer dafür geeigneten Publikation vorverlagert, und innerhalb von 6 Monaten danach wurde das Werk unter dem angezeigten Titel veröffentlicht. Nach Auffassung des Gerichts und der bis heute wohl allgemeinen Meinung ist der DENIC-Eintrag allein dafür nicht ausreichend.

Will ich also z.B. eine Webzeitung mit dem Titel 'XYZ' herausgeben, muss ich folgendes tun:

Sobald ich mir eines Namens sicher bin, lasse ich - soweit möglich - für die betroffenen Waren und Dienstleistungen (z.B. Klassen 16, 41) eine Marke eintragen. Zugleich veröffentliche ich eine entsprechende Anzeige im Titelschutzanzeiger. Danach komplettier ich meine bisherigen Vorarbeiten und gehe mit dem Angebot live. Bei sorgfältiger Schutzrechtsrecherche sollte jetzt nichts mehr anbrennen.

Zur hier aufgeworfenen Frage, warum der DENIC-Eintrag nicht eine Anzeige z.B. beim Titelschutzanzeiger ersetzen kann (darauf ist das Gericht leider nicht in der erforderlichen Deutlichkeit eingegangen): Eine Titelschutzanzeige muss ja immer den Inhalt haben, dass die Fertigstellung und Publikation eines bestimmten, diesen Titel tragenden Werks beabsichtigt ist. Diese Aussage wird aber durch eine bloße Domainregistrierung nicht gemacht. Viele Domains werden erst einmal auf Vorrat registriert, ohne dass irgendeine Nutzung bereits intendiert ist.

Dieses Problem könnte dadurch beseitigt werden, dass die Denic (vielleicht für 20 DM bei der Registrierung extra) in Verbindung mit der Registrierung die Schaltung einer Titelschutzanzeige in der WHOIS-Datenbank zulässt (wäre sicherlich eine interessante Option).


II. Markenschutz für den Begriff kueche-online hinsichtlich Kücheneinrichtungen etc.

Tatsächlich halte ich den Begriff 'kueche-online' entgegen der Auffassung des OLG für rein beschreibend und daher hinsichtlich der Produkte Kücheneinrichtungen etc. nicht für schutzfähig. Daher können aus ihm richtigerweise keine Markenrechte und damit Unterlassungsansprüche gegen den Domaineigner abgeleitet werden.

Vielleicht als kleine Merksätze für die Domainpraxis.

1. Auch aus einer Wort-/Bildmarke können Ansprüche gegen einen Domaininhaber hergeleitet werden. Dies setzt aber voraus, dass der in der Marke enthaltene Begriff für sich genommen eintragungsfähig ist. Ein für bestimmte Produkte absolut schutzunfähiger Gattungsbegriff kann daher nicht durch Eintragung einer Wort-/Bildmarke zum markenrechtlich geschützten Begriff 'getuned' werden.

2. Vorsicht bei Abmahnungen, die sich allein auf eine Wort-/Bildmarke stützen. Existiert für den Begriff keine Wortmarke, ist dies immer verdächtig. Im Zweifelsfall muss eine präzise juristische Prüfung erfolgen, ob der Begriff als solcher schutzfähig ist.

Ich habe daher schon mehrfach und in unterschiedlichen Diskussionen angeregt, einen Markenschutz hinsichtlich des Wortbestandteils aus einer Wort-/Bildmarke nicht zuzulassen. Wer das Wort geschützt haben will, kann dafür schließlich eine Wortmarke (ggf. zusätzlich zur Wort-/Bildmarke) anmelden.

Übrigens: Das DPMA hätte die Eintragung des Begriffs kueche-online für die registrierten Produkte als Wortmarke NIEMALS gestattet.
 
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