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.com Domain Klage in DE

Adomino

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12. Juni 2007
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3
Hallo,

kennt vielleicht jemand einen Gerichtsfall in DE wo bei einer .com Domain (ggf. auch net/org/info/biz) auf TRANSFER einer Domain entschieden wurde ?

Harry
 
Hallo Sebastien,

vielen Dank für das interessante Urteil. Es ist zumindest schon mal gut, daß man den Gerichtsstand auch im Inland haben kann und der OGH das bestätigt hat. Das Problem was ich aber sehe ist, daß es bei .com keinen Dispute wie bei .de Domains gibt und eine Löschung der .com auch nicht wirklich viel hilft da hier dann ein Catchdienst die .com Domain wieder registriert und in die Auktion stellt.

Die Frage wäre, ob man eine .com Domain auch wie eine .de Domain sperren lassen kann oder zumindest ein LOCK setzen kann damit der derzeitige Inhaber nicht jemanden anderen (aus dem Ausland z.B. USA) reinstellt und dann der Markenschutz nicht mehr greift.

Aber auch wenn ein normaler LOCK möglich wäre, stellt sich die Frage wie man die Domain transferiert bekommt wenn es nur Urteile auf Löschung oder Nichtbenutzung gibt.

Harry
 
Hi Harry,

also ich denke das sollte gehen - ich hatte einmal in Östereich einen .biz Fall und da hat der Gegner meine .biz sperren lassen. Wie er das gemacht hat kann ich nicht mehr sagen - denke aber es sollte wohl bei der Registry gehen....

lg
Sebastian
 
Gar nicht und das ist gut so! Wo kämen wir sonst hin?

In Deutschland reicht es ja bei .de Domains wenn man auf Löschung klagt wenn man einen DISPUTE auf der Domain hat um die Domain zu bekommen. Nur wie macht man das bei einer .com Domain ?

Harry
 
Wenn du Inhaber der Markenrechte bist, sollte doch auch ein Urteil auf Übertragung der Domain möglich sein, oder?
 
In Deutschland reicht es ja bei .de Domains wenn man auf Löschung klagt wenn man einen DISPUTE auf der Domain hat um die Domain zu bekommen. Nur wie macht man das bei einer .com Domain ?

Harry

Hallo? Du hast überhaupt keinen Anspruch auf eine Domain, wenn es nicht ein Kunstwort ist und Du ALLE! Markenklassen (siehe Mercedes) besetzt hast. Mit Bounty kann man sich den Speck züchten, oder den Küchenboden wischen. Du hast einen Anspruch, dass jemand die Domain nicht in Deinen Markenklassen nutzt, ok. (Ausnahmen wie immer überragende Bekanntheit, Familiennamen etc.) Ich finde es immer wieder erstaunlich mit welcher Selbstverständlichkeit vorhandene Rechte auf Domainnamen ausgedehnt werden.

Aloaha,

Rainer

rechtbekommen.com
 
Und der BGH sieht das genauso:

http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm schrieb:
4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des Domain-Namens:

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch - was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat - einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten auf den Domain-Namen "shell.de" beanspruchen.

a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.

aa) Das Berufungsgericht hat - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung - auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens gibt. Dem Gesetz läßt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).

bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2, §§ 681, 667 BGB oder - wenn es am Vorsatz fehlt - einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, daß der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet-Adresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).

cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487, 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, daß es noch weitere Prätendenten geben kann, die - wird das schädigende Ereignis weggedacht - vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlaß, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.

b) Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daß der Beklagte gegenüber der DENIC auf den Domain-Namen "shell.de" verzichtet. Wie oben - unter II.2.b)bb) a.E. - dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unter "shell.de" eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.

Egal ob man alle Markenrechte hat oder so heisst und berühmt ist: Ich würde im Zweifelsfall eine solche Domain immer löschen und niemals übertragen wenn mir jemand mit so einem Ansinnen kommt. Ein .com-Registrar in Deutschland der sich zu so einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten wie der Übertragung einer Domain gegen den Willen des Inhabers entschliessen würde hätte meiner Meinung nach auch nichts mehr zu lachen...
Damit will ich keinesfalls cybersquatting in irgendeiner Form unterstützen oder gutheissen, aber wenn solche Forderungen wie die Übertragung von Domains an Beschwerdeführer Schule machen sollten dann sieht es sehr bald für jede irgendwie wertvolle Domain sehr schlecht aus. Bei begründeter Klage wird die Domain im Zweifelsfall gelöscht und aus. Damit ist der Registrant aus der Geschichte raus, der Rest ist komplett und ganz allein Sache des Markeninhabers...
Sollte es ein solches Urteil irgendwann geben dann bliebe vielen auch völlig legitimen Registranten wohl nur Wohnsitz und Registrar ausserhalb der Reichweite deutscher Richter zu wählen um ihre Domains zu schützen.
Gruss,
Holger
 
Naja, ich habe doch was gefunden was gehen könnte. Wenn man eine EU-Marke hat, dann könnte man ggf. in Frankreich klagen da es scheinbar in der EU keine einheitliche Rechtssprechung gibt.

domain-recht.de - News: Berühmte Marke – afp.info geht nach Frankreich

"Der Domain-Inhaber muss nun nicht nur die Domain übertragen, sondern unter anderem auch Schadensersatz leisten und die Veröffentlichung des Urteils in drei Zeitungen nach Wahl der Klägerin finanzieren, ganz abgesehen von den Prozesskosten, die ihm selbstverständlich auch auferlegt wurden."

Harry
 
Du kannst überall da in der EU klagen, wo Du lustig bist und wenn Du in den USA klagen willst dann geht (m.E.) auch das.
Konsequenterweise wird man da klagen, wo man die Richter am leichtesten überreden kann oder wo bekannt ist, daß Vorurteile gegen bestimme nationale Identitäten herrschen und zwar auch dann, wenn die WIPO alles zu Deinen Gunsten sieht, denn WIPO-Sprüche werden vor Gericht gern schon mal in den Papierkorb geworfen.
Nach einem gewonnenen Prozeß in irgendeinem EU-Land geht das ganze anschliessend an deutsches Gericht zur Vollstreckung: Exequatur ist dann eine Frage von maximal 4 Wochen weil ein deutsches Gericht ausländische Urteile nur noch abnicken darf, es sei denn, es sind schwerste Verfahrensfehler nachweisbar.
Sicher kann man dann Gegenklage einreichen, allerdings sind dann erst mal Domain, Kohle und später meist auch der Prozeßgegner futsch...
Winke, winke, Domain.
 
Naja, ganz so einfach ist es dann doch nicht. Ich kenne ausser .de keine andere TLD, bei der ein vergleichbares Verfahren wie ein dispute eine Transfersperre bzw. eine automatische Übertragung bei Löschung bewirken kann. Also wird der Erfolg des Ansinnens auf eine Übertragung immer davon abhängen, ob man den Registrar oder den Registranten zu aktivem Handeln bewegen kann. Bei einem in Deutschland gefällten Urteil auf Übertragung einer Domain (was der BGH aber im o.g. Beispiel selbst ausgeschlossen hat)
und einer bei einem deutschen Registrar verwalteten Domain könnte das vielleicht noch mit einer EV an den Registrar klappen, obwohl auch hier wohl eher eine Transfersperre bis zur einer eventuellen Klärung statt einer Übertragung angemessen wäre.
Liegt die Domain hingegen im Ausland dürfte eine deutsche EV nichts wert sein. Rein technisch klappt das wie gesagt nicht, solange der Registrar nicht mitspielt und sich bei .com direkt an die Registry zu wenden dürfte mit einem deutschen / europäischen Urteil auch aussichtslos sein. Also bleibt dem Registranten immer die Möglichkeit eine eventuelle Rechtsverletzung durch eine simple Löschung der Domain zu beenden. Der Rest ist ganz allein Sache des Klägers...
Gruss,
Holger
 
Also ist die Sache eher aussichtslos :-( Wenn der Beklagte die Domain theoretisch löscht, dann catched die Domain sicher ein Catchdienst :(

Trotzdem vielen Dank
Harry
 
Genau, und da per se jeder erstmal das gleiche Recht hat eine Domain exklusiv zu besitzen (nämlich keins...) ist damit wieder genau die Ausgangsbedingung geschaffen, die vor der Registrierung der Domain durch den Beklagten bestand.
Zu glauben dass man nur aufgrund einer gestarteten Klage auf Unterlassung einer Rechtsverletzung selbst plötzlich eine aktives Recht auf die Inhaberschaft an einer Domain besitzt ist anmassend. Egal auf welches Recht man die Unterlassungsklage gestützt hat, man kann nie wissen ob noch irgendwer irgendwo gleichwertige oder sogar bessere Rechte besitzt die Domain ganz legitim zu registrieren und zu benutzen. Du willst hier offenbar aus wirtschaftlichen Gründen zur Umgehung eines legitimen Erwerbs der Domain das Recht zu Deinen Gunsten beugen. Kommt nicht gut an sowas...
Gruss,
Holger
 
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