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Jetzt anmelden!Aber auch wenn ein normaler LOCK möglich wäre, stellt sich die Frage wie man die Domain transferiert bekommt wenn es nur Urteile auf Löschung oder Nichtbenutzung gibt.
Harry
Gar nicht und das ist gut so! Wo kämen wir sonst hin?
In Deutschland reicht es ja bei .de Domains wenn man auf Löschung klagt wenn man einen DISPUTE auf der Domain hat um die Domain zu bekommen. Nur wie macht man das bei einer .com Domain ?
Harry
Wenn du Inhaber der Markenrechte bist, sollte doch auch ein Urteil auf Übertragung der Domain möglich sein, oder?
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm schrieb:4. Zum Antrag auf Umschreibung oder Löschung des Domain-Namens:
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch - was sie in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hat - einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Beklagten auf den Domain-Namen "shell.de" beanspruchen.
a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Umschreibung des Domain-Namens "shell.de" zugebilligt. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Das Berufungsgericht hat - in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung - auf Bestimmungen zurückgegriffen, die nach seiner Ansicht vergleichbar sind: auf die patentrechtliche Vindikation nach § 8 Satz 2 PatG und auf den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß es zwar ein absolutes Recht an einer Erfindung oder an einem Grundstück, nicht aber ein absolutes, gegenüber jedermann durchsetzbares Recht auf Registrierung eines bestimmten Domain-Namens gibt. Dem Gesetz läßt sich kein Anspruch auf die Registrierung eines bestimmten Domain-Namens entnehmen (vgl. auch Hackbarth, CR 1999, 384; Ernst, MMR 1999, 487, 488; Florstedt aaO S. 164; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351 a.E.).
bb) Aber auch die im Schrifttum diskutierte Lösung, dem Zeicheninhaber einen Anspruch wegen angemaßter Eigengeschäftsführung aus § 687 Abs. 2, §§ 681, 667 BGB oder - wenn es am Vorsatz fehlt - einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) zu gewähren (vgl. Hackbarth, CR 1999, 384 f.; Fezer aaO § 3 MarkenG Rdn. 351) scheitert daran, daß der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist. Auch wenn einem Zeicheninhaber Ansprüche gegenüber dem Inhaber einer sein Kennzeichenrecht verletzenden Internet-Adresse zustehen, handelt es sich bei der Registrierung nicht unbedingt um sein Geschäft; denn der Domain-Name kann auch die Rechte Dritter verletzen, denen gleichlautende Zeichen zustehen (vgl. Ernst, MMR 1999, 487, 488; Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242; OLG Frankfurt ZUM-RD 2001, 391, 392).
cc) Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann die Klägerin nicht die Umschreibung des Domain-Namens auf sich beanspruchen (so aber Poeck/Jooss in Schwarz [Hrsg.], Recht im Internet, Stand: Okt. 2001, Kap. 4.2.2. S. 30 f.; Kur aaO S. 340 f.; Florstedt aaO S. 162 ff.; kritisch auch insoweit Ernst, MMR 1999, 487, 488; Bücking aaO Rdn. 295 f.; Bettinger, CR 1998, 243, 244; OLG Hamm CR 1998, 241, 243). Denn mit einem Anspruch auf Umschreibung würde der Anspruchsteller unter Umständen besser gestellt, als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Denn es bliebe dabei unberücksichtigt, daß es noch weitere Prätendenten geben kann, die - wird das schädigende Ereignis weggedacht - vor ihm zum Zuge gekommen wären. Im übrigen besteht für einen Anspruch auf Umschreibung oder Übertragung auch kein praktisches Bedürfnis: Ist der Anspruchsteller der erste Prätendent, kann er sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC absichern lassen; hat dagegen ein Dritter bereits vor ihm seinen Anspruch durch einen solchen Eintrag angemeldet, besteht kein Anlaß, dessen Rangposition durch einen Übertragungsanspruch in Frage zu stellen.
b) Die Klägerin kann dagegen entsprechend dem Hilfsantrag nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung verlangen und beanspruchen, daß der Beklagte gegenüber der DENIC auf den Domain-Namen "shell.de" verzichtet. Wie oben - unter II.2.b)bb) a.E. - dargelegt, wird das Kennzeichenrecht der Klägerin bereits durch die Registrierung und nicht erst dadurch beeinträchtigt, daß der Beklagte unter "shell.de" eine auf ihn und seine Familie hinweisende Homepage eingerichtet hat.
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