Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

.com und US-Patentrechtsverletzung

Michal

New member
Registriert
23. Feb. 2007
Beiträge
702
Reaktionspunkte
0
Wie sieht die Rechtslage bei auf einer .com-Domain funktionierenden Portalen aus (europäischer Registrar), welche ein US-Patent verletzen, jedoch einer europäischen Gesellschaft gehören und auch in der EU gehostet werden?

Beispiel:
Das oben beschriebene Portal verletzt das zuletzt Facebook anerkannte US-Patent 7945653 ("Tagging digital media"). Kann Facebook nun gegen dieses Portal rechtliche Schritte einleiten? Könnte die Gesellschaft, welche das Portal betreibt, dadurch die genannte .com-Domain verlieren?
 
Die Frage kann dir konkret nur ein Anwalt beantworten. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass - zumindest in Urheberrechtsverletzungen - gerade Amerikanische Firmen den DMCA allen Leuten in der Welt aufdrücken wollen.
 
Wie sieht die Rechtslage bei auf einer .com-Domain funktionierenden Portalen aus (europäischer Registrar), welche ein US-Patent verletzen, jedoch einer europäischen Gesellschaft gehören und auch in der EU gehostet werden?

Beispiel:
Das oben beschriebene Portal verletzt das zuletzt Facebook anerkannte US-Patent 7945653 ("Tagging digital media"). Kann Facebook nun gegen dieses Portal rechtliche Schritte einleiten? Könnte die Gesellschaft, welche das Portal betreibt, dadurch die genannte .com-Domain verlieren?

Die Domain ist ja nicht Bestandteil des rechtsverletzenden Verhaltens. Es besteht -wenn überhaupt- ein Anspruch auf Unterlassung der Patentverletzung, diese ist aber regelmässig durch einfaches Abschalten -oder änderns- des Portales erreichbar, die Domain dürfte hierbei keinerlei Rolle spielen. Sicherheitshalber solltest Du die Domain evtl. weder bei einem US Registrar liegen haben, noch auf US Servern hosten.

Patent = Technisches Verfahren wird geschützt
Kennzeichenrecht (z.B. Marke) = Begriffe werden geschützt

Domains verletzen wenn überhaupt nur Kennzeichenrecht, niemals Patente. Ausnahme: Hat das Patent einen Namen, könnte schon aus dem Namen des Patents ein Kennzeichenschutz hergeleitet werden, aber eben nur auf diesen Namen.

Meine Meinung, bin kein Fachmann.

AlexS <- TaggingDigitalMedia.com ist unregistriert, auch in der KLEINschreibweise ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
AlexS, stimmt, die Domain selbst kann nur Kennzeichenrechte wie Marken- oder Namensrechte verletzten. Hier geht es ja aber nicht nur um den Sachverhalt Domain, sondern auch die verfügbaren Angebote.

Ansich wird aber eine Rechtsverletzung bzw. vielmehr dessen Unterlassung/Ausräumung an den Domainnamen gebunden ("Der [Abgemahnte] verpflichtet sich unter der Domain xyz.com abrufbare Seite von den [...] genannten Rechtsverletzungen freizuhalten").

Ich habe schon Fälle erlebt, da wurden Domains gepfänden, weil gegen zivileinklagbare Rechte verstoßen wurde.
 
Vielen Dank für die Antworten!

Es ist m. E. klar, dass ein US-Patent keine Wirkung auf ein europäisches Unternehmen hat, welches dieses Patent verletzen würde, falls es in den USA agieren sollte (unter "agieren" verstehe ich jedoch nicht, ein auf europäischen Servern gehostetes englischsprachiges Portal zu betreiben). Jedoch war für mich unklar, inwiefern der Inhaber eines solchen US-Patents Einfluss auf die besagte Domain haben könnte (.com -> ICANN -> USA).
 
Die deutsche Rechtssprechung geht mitunter davon aus, dass eine deutschsprachige Seite auf den deutschen Markt abzielt und entsprechend den Gesetzen unterliegt. Kennt man ja zu Genüge, dass zum Beispiel Schweizer Firmen verklagt werden auf Basis der deutschen Gesetze. Beispielsweise: LG Düsseldorf, 12 O 319/08; LG Düsseldorf, 12 O 246/07. Die Beispiele haben zwar jetzt nichts mit dem gleichen Tatbestand wie von dir beschrieben zutun, verdeutlichen aber den "fliegenden Gerichtsstand".

Einen sehr kuriosen Fall hatte ich, als eine Firma auf Basis des kanadischen Copyright Act (R.S.C., 1985, c. C-42) einen deutschen Seitenbetreiber abgemahnt hat, da die Seite immerhin auch in Kanada aufgerufen werden kann.

Ich empfehle dir den Weg zum Anwalt, um das klären zu lassen. Die Erstberatung ist in der Regel sehr günstig und wirklich jeden Cent wert. Empfehlenswert ist natürlich ein Anwalt, der sich auf IT-, Urheber-, Marken- und Patentrecht spezialisiert hat.
 
Anwalt ist immer gut, aber Anwälte mit Sitz in Washington, insbesondere wenn sie fähig und spezialisiert sind, verlangen in der Regel ca. $US 400 aufwärst mit einem $US 5,000 Retainer (die zahlt man vorab, darauf bedient er sich dann). US Anwälte sind da gnadenlos. Erstberatung in der Tat kostenlos, aber da erzählen sie Dir dann eben auch nix.

Die Rechnung .com = ICANN = USA ist falsch. Es muss lauten: .com = Verisign = USA, ICANN hat keinerlei Einfluss auf das Tagesgeschehen bei VeriSign, ICANN kann lediglich über den Registry-Contract Einfluss nehmen, also strategisch.

Wenn die Domain nicht bei einem US Registrar liegt, und das Portal nicht auf einem US Webspace dann sehe ich wenig Einflussnahmemöglichkeiten, auch wenn die Website Englisch ist. Englisch wird auch in England, HongKong, Dubai, Australien und einigen anderen Ländern als offizielle Sprache verwendet.

WPIO fällt als Bedrohung für die Domain eh ganz aus, WIPO zielt nur auf Kennzeichenrecht.

AlexS
 
Zurück
Oben