Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

Cuxland - ein Markenstreit bezieht sich auch auf Domains

Wettermann

New member
Registriert
24. Mai 2008
Beiträge
3.721
Reaktionspunkte
1
Der Begriff Cuxland wird seit gefühlten Ewigkeiten in Stadt- und Landkreis Cuxhaven als Begriff für die Region im Volksmund verwendet.

Vor ein paar Jahren hat sich eine Firma den Begriff als Marke eintragen lassen und alles und jeden abgemahnt, den den Begriff verwendete. Und das waren viele. Die meisten ausdem Bereich Tourismus, in welchem Bereich auch der Abmahner tätig ist. Wer eine Ferienwohnung im Web oder Print anbietet, verwendet meist den Begriff Cuxland.

Selbst den Landkreis-Cuxhaven als Behörde hat der Markeninhaber abgemahnt und damit dann einen Prozess ausgelöst, der sich sehr lange hinzog.

Der Landkreis hat argumentiert, dass der Begriff auch ohne Marke geschützt sei, weil er selber so wie viele einzelne Gemeinden in Broschüren und auf Messen mit dem Begriff seit Jahrzehnten werben. Der Begriff sei bundesweit bekannt als Bezeichnung für die Region. Nach Auffassung des Landkreises Cuxhaven hat der Begriff Verkehrsgeltung.

Nun endete der Streit mit einem Vergleich, der Potential für weitere Abmahnungen undProzesse bietet.

Verwendet werden darf der Begriff Cuxland künftig nur mit dem vorangehenden Wort im.
Jemand darf also Werben mit Ferienhaus im Cuxland, jedoch nicht mit Cuxland-Ferienhaus.

Der Vergleich sieht ausdrücklich auch eine diesbezügliche Nutzung von Domains vor.

Das Dorf in dem ich wohne verwendet seit Jahren den Slogan "Tor zum Cuxland" und präsentiert diesen auf großen Schildern am Ortseingang einer vielbefahrenen Bundesstraße. Gemäß dieses Urteils / Vergleichs, ist das nun juristisch angreifbar. Auch eine Cuxland-Fahrschule gibt es...
 
Soweit ich das sehe, hat der Landkreis ja ohnehin eine in der selben Klasse kollidierende ältere gleichlautende Marke. Da es sich nicht um eine Gebietsbezeichnung handelt, wie bei Magdeburger-Börde oder der Rhön, hat der Markeninhaber natürlich die Möglichkeit seine Rechte durchzusetzen.

Vielleicht war der Markeninhaber auch gezwungen seine Markenrechte per Abmahnung / Einstweiliger Verfügungen durchzusetzen, da sonst die Verwässerung der Markenbezeichnung und damit irgendwann die Löschung von Amts wegen gedroht hätte.

Aus diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung also richtig, so schlecht wie das für die Betroffenen Vermieter ist.
 
Aus diesem Gesichtspunkt ist die Entscheidung also richtig, so schlecht wie das für die Betroffenen Vermieter ist.

Ich habe mit jemandem zuständigem vom Landkreis gesprochen.
Ich (der Landkreis auch) sehen die Entscheidung absolut nicht als richtig an, eben weil es sich um eine Gegend handelt wie die von Dir genannten Beispiele.

Aus meiner Sicht hätte es nie eine Marke geben dürfen. Das sieht auch der Landkreis so und hatte daher versucht, die Marke löschen zu lassen - vergeblich.

Dem Vergleich hat man nur zugestimmt, weil man bei den Richtern keinen Blick in die richtige Richtung erkennen konnte und erwartet hat. Man hat Schlimmeres befürchtet für den Fall eines Urteils. Daher hat man dem Vergleich zugestimmt.

Ich melde mir morgen eine Marke "Elbufer" und "Nordseestrand" für den Bereich Tourismus, Werbung usw. an und lasse dann alle abmahnen, die entlang der Elbe und des Nordseestrandes irgendwas diesbezüglich machen. Das wäre absolut vergleichbar.


nordseestrand.info
 
Soweit ich mich nun in der Zwischenzeit mit "Cuxland" beschäftigt habe, ist es eben keine geografische Gebietsbezeichnung, sondern ein Kunstbegriff für die touristische Region. Wäre es ein solcher Begriff, dann würde ich natürlich vollens mit dir d'accord gehen.

Wenn die Bezeichnung nun schon 40 Jahre touristisch genutzt wird, und nun vor 15 Jahren die Marke eingetragen wurde, dann sehe ich darin schon den Fehler. Aber in den letzten insb. 15 Jahren ist viel in Sachen Eintragung der Marken und Harmonisierung passiert (ich erwähne nur Domain Hijacking), sodass du heute eben nicht mehr Marken wie "Elbufer" eingetragen bekommst.
 
Aus meiner Sicht hätte es nie eine Marke geben dürfen. Das sieht auch der Landkreis so und hatte daher versucht, die Marke löschen zu lassen - vergeblich.

Das würde ich anders sehen da ich z.b. vorher die Bezeichnung noch nicht gehört hab außerhalb des Forums. Die Geografische Bezeichnung die m0f anspricht wäre wohl richtigerweise Cuxhavener Land und das hab ich auch schon öfters gehört, find diese Bezeichnung auch schöner und kann mir da eher Plattes Land mit schönen Reetdachhäusern vorstellen als unter der von dir genannten Bezeichnung.

Beurteilen ob der Markenanmelder die Marke in bad faith registriert hat kann ich natürlich nicht.
 
Die Geografische Bezeichnung die m0f anspricht wäre wohl richtigerweise Cuxhavener Land und das hab ich auch schon öfters gehört,

Als im Cuxland Lebender muss ich sagen, "Cuxhavener Land" habe ich noch nie gehört. "Cuxland ist ein sehr weit verbreiteter und seit Jahrzehnten allgemein verwendeter und vor allem beworbener Begriff.
 
Urteile in Gerichtsverfahren haben natürlich nur unmittelbare Bindungswirkung für die beteiligten Parteien. Was bei diesem Verfahren herausgekommen ist, hat also nur für den Landkreis (und den Markeninhaber) Bindungswirkung; nur der Landkreis ist an die genannte Vorgehens-/Schreibweise gebunden. Für andere Personen hat das allenfalls indizielle Bedeutung. Und wenn das nur ein erstinstanzliches Verfahren war (wahrscheinlich nur Landgericht), dann ist die Indizwirkung sehr viel geringer, als wenn es das OLG für die Region gewesen wäre oder sogar der BGH.

Außerdem war es nach dem OP keine Entscheidung, sondern ein Vergleich. Das hat eine noch viel geringere Indizwirkung.

Darüber hinaus wäre das so bei einem höherinstanzlichen Gerichtsverfahren - nach den hier im Thread vorliegenden Infos - wohl kaum herausgekommen: wenn diese Bezeichnung tatsächlich schon seit langer Zeit als regionale Bezeichnung von relevanten Kreisen (einem guten Teil der örtlichen Bevölkerung etwa) verwendet wird, dann könnte die Markenameldung dem gegenüber keine Sperrwirkung entfalten. Ob diese Verwendung tatsächlich gebräuchlich ist, hätte dann wahrscheinlich durch ein aufwändiges Gutachten ("Volksbefragung") ermittelt werden müssen. Und die Beweislast hat derjenige, der das gegen die Wirkung der angemeldeten Marke ins Feld führen würde. Eventuell schreckte der Landkreis auch einfach davor zurück. Aber andere, die sich das von dem Markenamelder nicht gefallen lassen wollen, könnten das immer noch durchziehen. Oder darauf bauen, dass der Markenamelder es nicht drauf ankommen lassen wird.

Schließlich und endlich: wenn diese Bezeichnung tatsächlich schon seit langer Zeit als regionale Bezeichnung von relevanten Kreisen (einem guten Teil der örtlichen Bevölkerung etwa) verwendet wird, dann hätte die Marke nach § 8 (2) Nr. 2 MarkenG gar nicht eingetragen werden dürfen, und jederman könnte gemäß § 50 MarkenG die Löschung verlangen - trägt allerdings das Risiko zu beweisen, dass es sich tatsächlich schon vor Markenameldung um eine rein geografische Bezeichnung handelt. Und nur in den ersten 10 Jahren seit der Anmeldung!

Vielleicht tun sich ja mal viele Betroffene zusammen, um das gemeinsam prüfen zu lassen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben