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Dämpfer für Abmahnungen von RA's....

Womit der BGH so belästigt wird....Kaum zu glauben. Weise Entscheidung. Hoffentlich knall der Kláger auf beim Verfassungsgericht gegen die Wand.
 
Hallo,

finde diesen Teil aus dem Urteil sehr wichtig, er betrifft meiner Meinung nach nicht nur Anwälte.

Soweit es sich um typische und einfache Rechtsverletzungen handelt und der Betroffene über die entsprechende Sachkenntnis verfügt, sei niemand gehalten, sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten. Er solle vielmehr seine Rechte zunächst selbst geltend machen.

Könnte für viele Abmahnungen die wegen Kleinigkeiten kommen, schon interessant sein. Die meisten Abmahnungen kommen ja nicht von einem Endverbraucher sondern von Mitbewerbern, bei denen man dann doch eine "entsprechende Sachkenntnis" voraussetzen kann.

Könnte ein Schritt in die richtige Richtung sein um die teilweise wirklich unnötigen Abmahnungen etwas einzudämmen.


Schöne Grüße

Thomas
 
...Könnte für viele Abmahnungen die wegen Kleinigkeiten kommen, schon interessant sein. Die meisten Abmahnungen kommen ja nicht von einem Endverbraucher sondern von Mitbewerbern, bei denen man dann doch eine "entsprechende Sachkenntnis" voraussetzen kann....
Einspruch!
Ich zitiere mal aus dem Urteil:
Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt

und jetzt kommt das Wichtige:
Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs..., nach der auch größeren Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst auszusprechen

Also bezieht es sich vornehmlich auf Wirtschaftsunternehmen und nicht auf "Hintz und Kuntz", oder habe ich das missinterpretiert?

Ahoi!
 
oder habe ich das missinterpretiert?


Hallo Paul,

denke nicht das Du etwas missinterpretierst liegt halt in der Natur der Sache das Urteile und Urteilsbegründungen in verschiedenen Richtungen interpretiert werden können.

Was ich mir denke ist halt das man bei Abmahnungen wegen Kleinigkeiten (wer entscheidet das jetzt wieder) jetzt doch mit einen Urteil gegen die Kosten argumentieren kann.

Aus dem Urteil:

Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Als Abmahnung - um ein Kostenrisiko nach § 93 ZPO zu vermeiden - habe ein einfaches Unterlassungsverlangen
genügt.

Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für
den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen.

Es ist also nicht explizite von Anwälten oder Rechtsabteilungen die Rede.

Schöne Grüße

Thomas
 
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