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diät.com

Freakfer

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30. Aug. 2001
Beiträge
591
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1
Hallo

So nun hats mich auch erwischt Der Inhaber der ae Version hat mir gleich ne nette Abmahnung geschickt Streitwert 100 000 Euro Abmahnung 1500 Euro wegen dem Angeblichen Verkaufsversuch von Rechten für 15000 Euro über Sedo

Für den Herrn W... mögen das ja nur Peanats sein nicht aber für mich.
Schöner Kamerad sonnt sich da irgendwo auf seiner Yacht in Spanien und ich kann mich hier rumärgern


1. Wird die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt und leitet auf meine private Homepage seehofer.net


2. besteht keine Marke des Herrn W..... er begründet das einzig und allein mit dem Verkaufsversuch da ich keine Rechte habe auf die Domain

Thorsten
 
hehe, lass den mal machen...nach diesem Schreiben ist die Frist bald 1 Jahr abgelaufen ;D
- also Formfehler. Würde mich nichtmal wundern, wenn das Schreiben so schon zigfach verschickt worden ist...

Ansonsten sehe ich das genauso wie schon zigfach gepostet.

Greetz der Heiko
 
Na, ich würd auch mal sagen, Formfehler und auch Inhaltlich hört sich das alles etwas äh... unprofessionell an...

Wenigstens hast du eine kostenlose Domainbewertung bekommen... ;-)
 
Hallo

gut dann sehen wir mal weiter.
Nun ja mehrfachposting ist ja so das viele nur in einem Forum aktiv sind  ::)

Freakfer
 
*lol*

Frecher gehts ja wohl nimmer....

Antwort:

<sarkasmus>

"Sehr geehrter Herr xxxx,

wir zeigen an, dass wir überaus froh sind, nicht von Ihnen anwaltlich vertreten zu werden.
Aus rein morbider Neugier würden wir gerne wissen, welche "Rechte" Ihr Mandant an unserem bereits bestehenden Recht an der Domain "diät.com" zu haben gedenkt.
Für den weiteren Verfahrensverlauf möchten wir Sie als "Anwalt" auf das Wort "Haftpflichtschaden" und Ihren Mandanten auf die Wörter "negative Feststellungsklage" hinweisen.

mfg oder wie in Ihren Kreisen wohl üblich "mit vorzüglichster Hochachtung"

xxxxxxx

</sarkasmus>

*kicher*

Forsaken
 
die antwort wäre es wirklich wert, abgeschickt zu werden...  ;D
 
Und Unterschrift.... ein Mitglied Ihres ehemaligen Forums. Wenn Sie da öfters mal mit beschäftigt hätten wüssten Sie das Ihr Schreiben lächerlich ist. Prosit Neujahr
 
@freakfer,

Ärgerlicher Quatsch. :-(
Coms sind jedoch bekanntlich auf der ganzen Welt
wunderbar zuhause - nicht nur in DE. ;-)

Grüsse

John
 
Hallo Allerseits,
ich kopiere mal ein leicht gekürztes Posting rein, dass ich gerade im Sedo-Board geschrieben habe.

Heute hat (endlich) auch bei mir jemand Anspruch auf eine ganz klar beschreibende .net-IDN erhoben. Darum kann ich mich nun auch konkret an der Diskussion beteiligen und beziehe mich zur Erläuterung meiner Sichtweise mal auf den aktuellen Kauf von bücher.de durch buecher.de für sehr viel Geld.

Ich denke, buecher.de hatte trotz überragender Bekanntheit und Markeneinträgen für buecher.de UND bücher.de überhaupt keine andere Wahl, als die Domain zu kaufen.
Ich erinnere an das (zweitinstanzliche) Urteil des OLG München vom 22.04.99 (29 W 1389/99). Damals hatte buecher.de gegen die Inhaberin der domain buecher.com geklagt, um eine weitere Nutzung der genannten Domain zu verhindern. Buecher.de hat dabei auf breiter Front in zwei Instanzen verloren, und mir ist kein weiteres Gericht bekannt, das an dem Urteil nochmal was geändert hätte. Nachzulesen unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/19990116.htm

In Kurzform:
Alle möglichen Argumentationen (§15 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG, §12 BGB, §1 UWG) fallen zuungunsten von buecher.de aus, obwohl bzw. weil die fehlende Unterscheidungskraft sowohl des Begriffes "Buecher" als auch der TLD (com vs. de)ausdrücklich eingeräumt wird.
Sowohl Begriff als auch TLD seien zwar sehr wohl verwechslungsgefährdet, aber genau deshalb eben auch nicht besonders geschützt.

Zitat:
"Besteht die Domain erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen, so stellt ihre Wiedergabe auf dem Bildschirm einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 65 zu § 14, Ubber, WRP 1997, 497/504). Davon kann bei der Domain der Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Second-Level-Domain besteht aus dem Wort "buecher", die die einzig mögliche Produktbezeichnung für die Waren darstellt, mit denen die Antragsgegnerin handelt. "

und weiter:
""buecher" ist jedoch die einzig mögliche Bezeichnung eines Produkts, das jedermann kennt. Diesem Begriff fehlt daher von Hause aus eine namensmäßige Kennzeichnungskraft."

und weiter:
"Eine Verwendung der von der Antragstellerin beanstandeten Domain in dieser Weise führt nicht dazu, daß ein maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnte, das Zeichen diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte. Durch "buecher" ist allein das Produkt beschrieben, das die Antragsgegnerin unter ihren Adressen "a... .de" oder "a... .com" anbietet."

Fortsetzung im nächsten Posting...
 
und noch weiter:
"Ausweichmöglichkeiten, Bücher anders als Bücher zu bezeichnen, sind nicht erkennbar. Zwar mag es sein, daß ein allgemeiner Schutz vor Monopolisierung für solche Produktbezeichnungen im Geltungsbereich des Markengesetzes nicht mehr anzuerkennen ist (vgl. Fezer, MarkenG, Rdnr. 50 zu § 15). Die bei produktkennzeichnenden Begriffen wie "Bücher" zu stellenden Anforderungen an den Erwerb eines Namensrechts würden jedoch eine nahezu einhellige Durchsetzung im Verkehr erforderlich machen (vgl. Kur, a.a.O., S. 328, m.w.N.). "

Wenn es in einem Musterprozess mit einer ähnlich optimal beschreibenden IDN gelingt, diese Sichtweise beim Streitfall um die als nicht unterscheidungskräftig angesehen TLDs (.com vs. .de) auf den Umlaut in der SLD (ue vs. ü) zu übertragen wäre das ein grosser Schritt in Richtung rechtlicher Absicherung der IDNs.
Man könnte dann (wie in einem anderen thread schon geschehen) begründet argumentieren, dass eine Domain mit Umlaut zwar durchaus Verwechslungsrisiken birgt, der Inhaber der Version ohne Umlaut daraus aber bei Allgemeinbegriffen noch lange keine Anspruchsgrundlage herleiten kann - und zwar nahezu unabhängig von der bisher erfolgten Nutzung der Domain. (eine größere Bekanntheit als buecher.de wird ohnehin kaum jemand glaubhaft nachweisen können, und die war im konkreten Fall nicht ausreichend.)

Ich habe so eine wirklich eindeutig beschreibende Domain (eine .net, die von mir noch nicht geschäftlich genutzt wird, aber bald) und hatte eben einen Anruf des Besitzer der ue-Variante, der trotz meiner immer freundlichen Art sofort mit dem Anwalt drohte und damit angab, schon drei Domain erfolgreich "eingeklagt" zu haben. Ich hätte grosse Lust, das notfalls auch bis zum BGH durchzuziehen, wenn er mich denn wirklich wie angekündigt abmahnt.
Was mir helfen würde wäre eine Info, ob es dazu noch ein weiteres Urteil in der selben Sache gab.
Ansonsten denke ich das darin viele wertvolle Argumentationshilfen für das Absichern klar beschreibender Domains ohne Absicht der Rufausbeutung zu finden sind.

Argumentiert der "Aggressor" übrigens damit, dass es sich bei Worten mit Umlauten bzw. ae/oe/ue nicht um verschiedene Begriffe, sondern lediglich um verschiedene Schreibweisen desselben Begriffes handelt habe ich auch noch einen sehr schönen Satz im BGH-Urteil zu mitwohnzentrale.de gefunden (http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm):

"Darüber hinaus kann sich die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name dann als mißbräuchlich erweisen, z.B. wenn der Anmelder die Verwendung des fraglichen Begriffs durch Dritte dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter derselben Top-Level-Domain ("...") oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains
für sich registrieren läßt."

Grüsse an alle,
Holger
 
Hallo

Fortsetzung im Sedo Forum (persönliche Antwort des Herrn W.

Freakfer
 
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