OK und wie schauts dann aus, wenn es die Variante mit "er" schon gibt? Also zum Beispiel check.de/com... gibts, checker.de/com....gibts, aber checkr.de/com.... zum beispiel wäre noch frei. (ist jetzt nur ein Beispiel)
Kommt ganz darauf an ob der Inhaber ein Recht geltend machen kann,
oder ob es ein beschreibender Begriff ist, dann ist eine Abwandlung egal.
Ist ein Recht an einem Begriff vorhanden geht Folgendes nicht:
vorsilbe
KunstBEGRIFFxyzanhängsel
-> beinhaltet immer den geschützten Begriff, somit Verletzung des Rechtes einer anderen Partei
Dein Beispiel: checker.de und checkr.de könnte auf eine Verwechslungefahr hinauslaufen da auch phonetischer Gleichlaut.
Das kann sogar zu Schadensersatzforderungen kommen....
Wobei bei dem Beispiel zu klären wäre was checker überhaupt ist... allgemeiner Begriff oder Wortschöpfung mit Unterscheidungskraft
Manchmal sind sogar Markeintragungen überhaupt nicht durchsetzbar, da zu verwässert.
Bestes Beispiel ist SPAM....
Viele berufen sich auch auf eine Wort-/Bildmarke. Aus Ignoranz oder Unwissenheit meinen sie mal einfach alles was so heisst wie Ihre Wort-/Bildmarke abmahnen zu können --> Unsinn. EIne Wortbildmarke existiert nur in ihrer Gesamtheit/grafischen Erscheinung als Schutz.
Weiter kann ein Namensrecht aus Verkehrsgeltung beansprucht werden, muss aber genau dargelegt werden und ist eine Eierlauf.
Eine Wortmarke hingegen ist eindeutig.
Gruß
Markus