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Domain Bewertung bei Betriebsaufgabe zwecks Auswanderung

Domainrighteous

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18. Nov. 2008
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Die Fremde ruft. Nein, kein Niedrigsteuerland, sondern Kalifornien. Mein Domain Portfolio enthält leider auch keine grösseren Vermögenswerte, die es gilt ins Ausland zu schaffen. Alle 200+ Domains habe ich in den letzten 2 Jahren selbst geregt. Allerdings fange ich mit dem Projektieren auch erst so richtig an :driver:

Was bedeutet der Umzug für meine Domains. Ich habe vor einem Jahr ein Gewerbe angemeldet. Kann ich meinen Gewerbebetrieb einfach „umziehen“ oder kommt die Auswanderung einer Betriebsaufgabe mit evtl. zu versteuerndem „Aufgabegewinn“ gleich? Falls ja, muss ich zur Ermittlung eines solchen Aufgabegewinns etwa alle meine Domains einzeln bewerten bzw. bewerten lassen? Wie gesagt, die Domains sind alle jünger als 2 Jahre und wurden direkt geregt. Entspricht in diesem Fall der aktuelle Wert den Anschaffungskosten (Regkosten)? Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht?

Cheers,
Robert
 
Bist Du bilanzpflichtig?
Hast Du schon mal GuV plus Bilanz beim FA eingereicht?
 
Für mich stellt sich die Frage, was möchtest Du denn erreichen? Sicher hast Du die Registrierung der Domain auf der Kostenseite geltend gemacht. Ich würde es dabei belassen und einfach in Deinem neuen Wohnort wieder ein neues Gewerbe eröffnen.

Den Wert von Domains festzulegen ist sicher nicht ganz einfach. Warum solltest Du Dir den Aufwand machen, und ein Vermögen von Deiner Firma hier auf Deine Firma dort zu übertragen?

Gruß monte
 
Damit sind alle Vorteile auf Deiner Seite.
Lasse es bei der Geltendmachung der Kosten.

Ganz so einfach ist die Sache aber nicht. Auch Überschussrechner müssen in diesem Fall eine Aufgabebilanz erstellen, in welche natürlich auch die Domains angesetzt werden müssten.
Da die Domains aber alle erst in den letzten beiden Jahren registriert worden sind, sind große stille Reserven, die aktiviert werden müssten, eher unwahrscheinlich.

Zwar gibt es für die Aufgabebilanz keine entsprechende Vorschrift wie zur Bewertung von Privatentnahmen, wo für Anschaffungen der letzten drei Jahre der Teilwert mit den Anschaffungskosten gleichgesetzt wird, doch müsste sich das Finanzamt erst einmal dazu äußern, wenn der Steuerpflichtige es in diesem Fall genauso macht. Bei offensichtlich geringen stillen Reserven dürfte die Bereitschaft des Finanzamts, tiefer in den Fall einzusteigen, eher bescheiden sein.

Schöne Grüße

Reinhold
 
Ungefähr das war mein Gedankengang.
Nur halt kompakter.
 
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