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Domain mit Bindestrich gegen Domain ohne Bindestrich

SEG Media

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08. Feb. 2016
Beiträge
51
Mich interessiert folgender Fall:

Ich besitze zum Beispiel eine Domain "Schreibtisch-direkt*de" (nur ein Beispiel, Domain nicht von mir)
Auf dieser Seite betreibe ich seit 4 Jahren einen Onlineshop.
Jetzt kommt ein Mitbewerber und sichert sich "schreibtischdirekt*de". Auf dieser Domain verkauft der Mitbewerber ebenfalls die gleichen oder ähnliche Produkte.
Frage: Darf er das?
Fakt ist, es handelt sich um einen Produktnamen bzw. Gattungsbegriff. Auch wenn ich "schreibtischdirekt" als eine Marke eingetragen hätte , könnte der Mitbewerber dagegen angehen, weil man eigentlich eine Marke mit einem Gattungsbegriff nicht als Marke eintragen lassen kann.

Mich interessiert sehr, ob er auf der Domain ohne Bindestrich das gleiche Produkt verkaufen kann.

Hierzu zwei interessante Links:
Urteil: Mitbewerber darf gleichlautende Umlaut-Domain der Konkurrenz registrieren | heise online

OLG Köln, 02.09.2005 - 6 U 39/05 - dejure.org
 
soweit ich mich erinnere hat der Bindestrich genügend Unterscheidungskraft, um von einer anderen Partei betrieben werden zu können.
Bei einer Wortmarke hätte der "Bindestrich" phonetisch auch genügend Unterscheidungskraft.
Bei einer Wort-/Bildmarke wäre evtl. was machbar, wenn z.B. das Logo des Mitbewerbers zu sehr ähnelt.
Da dürfte allerdings "nur" abmahntechnisch etwas machbar sein.
Keine Gewähr, keine Rechtsberatung, nur aus den Erinnerungen eines alten Mannes heraus...

gruesse,
engel
ps: ist schon fast ungewohnt, sich hier mal wieder bei einer gscheiten Frage einbringen zu können..., oder?
Es könnte fast der Eindruck entstehen, wir wären hier in einem Fachforum, gell freddy? :-)
 
***** Die Registrierung und Nutzung beschreibender Domainnamen im Internet ist dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn die angegriffene Domain mit der angreifenden Domain eine sprachlich gleichwertige Variante darstellt und damit nicht gezielt auf Tippfehler spekuliert, sondern, wie im allgemeinen Sprachgebrauch üblich, lediglich eine Schreibvariante eines allgemein gängigen Begriffs darstellt. Dies schließt Getrennt- und Zusammenschreibung ebenso ein wie den Einsatz von Binde- und Unterstrichen. Einen Verwechslungsschutz für Domainnamen kennt das Wettbewerbsrecht nicht.*****

Link

LG
Thomas
 

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