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Domain muß tatsächlich benutzt werden, Ausnahmen gelten für Werbeagenturen

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25. Okt. 2004
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Zur Frage, wann eine lediglich zu "Vorratszwecken" angemeldete Marke Bestand haben kann, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.11.2000 (I ZR 93/98 "Classe E") ausführlich Stellung genommen. Dieses Urteil wird von der Praxis als Lösungsansatz für Fälle des sogenannten Domain-Grabbing verstanden, also für diejenigen Fälle, in denen der – meist aus spekulativen Gründen – angemeldeten Domain keine Markeneintragung zugrundeliegt (vgl. hierzu Kiethe/Groeschke, WRP 2002, S. 27ff.).

Auch dem vom BGH entschiedenen Fall lag eine erkennbar zu spekulativen oder Vorratszwecken eingetragene Marke zugrunde. Der Markeninhaber forderte von der DaimlerChrysler AG eine Lizenzvereinbarung für Deutschland, die jedoch nicht zustande kam, da der Konzern schon beträchtliche Zahlungen für den französischen und schweizerischen Raum an den Markeninhaber geleistet hatte. Daraufhin beantragte die DaimlerChrysler AG festzustellen, dass aus der registrierten Marke "Classe E" keine Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche hergeleitet werden könnten. Diesem Antrag wurde vom BGH stattgegeben. Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Markeninhaber sei rechtsmißbräuchlich, so der BGH, da kein "echter" Markenbenutzungswille erkennbar sei. Die zeitliche Priorität der Eintragung einer Marke sowie ältere Benutzungsrechte hielt das Gericht nicht für Ausschlag gebend. Gefordert sei vielmehr ein tatsächlicher Benutzungswillen des Rechtsinhabers, die Marke als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr selbst zu verwenden oder sie einem Dritten im Wege der Lizenzerteilung oder durch Übertragung zur Benutzung zur Verfügung zu stellen. Bei Werbeagenturen und Markendesignern hat das Gericht einen solchen tatsächlichen Benutzungswillen unterstellt, wenn diese im Rahmen einer bestehenden oder potentiellen Beratungsleistung Marken kreieren, um diese ihren Kunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen (BGH, WRP 2001, S. 160, 163).

Folgende Kriterien gelten seit der Entscheidung für die Feststellung eines Rechtsmißbrauchs:
(1) Der Markeninhaber hat eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet.
(2) Hinsichtlich der in Frage stehenden Marken besteht kein ernsthafter Benutzungswille.
(3) Die Marken werden im wesentlichen zu dem Zweck gehortet, um Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen (BGH, WRP 2001, S. 160, 162).

Eine Übertragung dieses vom BGH anerkannten Grundsatzes wird von der Praxis als sachgerecht angesehen (Kiethe/Groeschke, WRP 2002, S. 27ff.), um das Domain-Grabbing einzelfallbezogen von anderen Fallkonstellationen abzugrenzen, in denen der Domaininhaber ein billigenswertes Eigeninteresse und einen Bezug zu dem Domainnamen aufweist (OLG Frankfurt a.M., K&R 2001, S. 420ff.) und diese nicht in der spekulativen Absicht registrieren ließ, andere Markeninhaber oder Namensträger zur Erteilung eines Auftrages oder zum Abkaufen der Domain zu bewegen. Nach diesen Prinzipien wird die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsposition anzunehmen sein, wenn der Domaininhaber
(1) eine Vielzahl von Domains registrieren ließ,
(2) hinsichtlich der in Streit befindlichen Domain keinen ernsthaften "Domainbenutzungswillen" zu erkennen gibt und
(3) die Domains lediglich gehortet werden, um Dritte, die identische oder ähnliche Domains aufgrund ihrer Marken- oder Namensrechte benötigen, zum Abkauf zu bewegen.

Welche Ansprüche stehen dem Opfer eines Domain-Grabbing zur Verfügung?

Der Betroffene kann zunächst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 12 BGB geltend machen, wenn sein Firmenname oder sein Firmenschlagwort der Domain entspricht. Ferner kommen Ansprüche aus einer eingetragenen Marke gemäß § 14 Abs. 5, 6 MarkenG oder aus einem Unternehmenskennzeichen gemäß § 15 Abs. 4, 5 MarkenG in Betracht. Im Falle der §§ 14, 15 MarkenG wird jedoch vorausgesetzt, dass zwischen der Domain und der Marke oder dem Unternehmenszeichen Verwechslungsgefahr besteht. Bei der Prüfung einer Kollision zwischen Marke oder Unternehmenszeichen und Internetdomain wird aber vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Internets verlangt, die Grundsätze der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nur eingeschränkt zu übertragen (Kiethe/Groeschke, WRP 2002, 27, 31). Die restriktive Anwendung wird mit der beschränkten Möglichkeit der Namensbildung und der damit verbundenen Annäherung der Domainbezeichnungen begründet. Demnach sei der "relevante Verkehr", d.h. der mündige und verständige Verbraucher zur genaueren Prüfung von bestehenden Unterschieden sowohl im Hinblick auf die Domainbezeichnungen und den Inhalt der jeweiligen Webseiten, als auch von Waren und Dienstleistungen angehalten (Kammergericht, GRUR-RR 2001, S. 180, 181). Dem ist zuzustimmen, da man sich als Nutzer des Internets schnell daran gewöhnt, bei nicht erfolgreicher Suche verschiedene Schreibweisen eines Namens auszuprobieren, um zur gesuchten Seite zu gelangen.

Darüberhinaus können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche aus § 1 UWG wegen sittenwidriger Behinderung und aus §§ 826 BGB, 823 II i.V.m. 226 BGB unter dem Gesichtspunkt der gezielten wettbewerbswidrigen Behinderung (OLG Frankfurt a.M., MMR 2000, S. 424) bestehen.

Sollte der Anspruchsgegner im Falle der gerichtlichen Auseinandersetzung seinen Sitz im Ausland haben, bedarf es nicht der Anrufung eines ausländischen Gerichtes, da deutsche Gerichte regelmäßig nach Artikel 5 EuGVÜ bzw. §§ 32 ZPO, 24 Abs. 2 Satz 1 UWG zuständig sind, wenn die Internetseite bestimmungsgemäß von jedem beliebigen Ort der Welt aufgerufen werden kann.

Durch eine einstweilige Verfügung kann zunächst die Unterlassung des Domaingebrauchs erreicht werden. Weitergehende Ansprüche, wie die Freigabe der Domainreservierung, Auskunft und Schadenersatz können dann im Hauptsacheverfahren verfolgt werden.

Von großer Bedeutung für den Geschädigten ist die umstrittene Frage nach einem Übertragungsanspruch bezüglich der vom Verletzer benutzten Domain. Ein derartiger Anspruch soll sich als Bestandteil des Schadenersatzanspruches (Viefhues, NJW 2000, 3239, 3242) aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG und aus §§ 826 BGB, 823 II i.V.m. 226 BGB ergeben.

Mit der Anerkennung des oben dargelegten Vermutungstatbestandes treten nach der BGH – Entscheidung wesentliche Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Klägers ein. Dieser muss lediglich diejenigen Tatsachen vortragen und beweisen, die den Vermutungstatbestand begründen. Sodann obliegt es dem Beklagten, diesen Vermutungstatbestand durch substantiiertes Bestreiten zu entkräften und den Gegenbeweis in Form eines ernsthaften Benutzungswillens zu führen. Die bloße Behauptung, eine bislang lediglich registrierte Domain später einmal für das Angebot eigener Produkte nutzen zu wollen, reicht alleine nicht aus (OLG Frankfurt a.M., K&R 2001, 420, 421). Wird der Gegenbeweis durch den Beklagten nicht erbracht, kann eine Verurteilung auf der Grundlage des Vermutungstatbestandes erfolgen.

Ferner besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, das Streitschlichtungssystem der ICANN in Anspruch zu nehmen. Dieses sieht vor, dass weltweit jede natürliche und juristische Person eine Beschwerde gegen einen Domainnamen einreichen und das Streitschlichtungsverfahren initiieren kann. Hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes ist das Verfahren aber auf Domainnamen mit einer generischen TOP-Level-Domain beschränkt (z.B. ".com", ".org", ".net").

Quelle: http://www.advokat.de/journal/2_21_2/
 
Gibts ne Zusammenfassung ? Ist mir zuviel Input ! :o
 
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