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Domain Nutzung und Kennzeichenschutz

Domainrighteous

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Test: ist "kueche-online.de" eine generic Domain? Antwort unten.....

Ich beschaeftige mich immer noch mit dem Thema der kennzeichenrechtlichen Nutzung einer Domain nach § 5 MarkenG. Es scheint je mehr ich dazu recherchiere, desto weniger verstehe ich. Es geht eigentlich nur darum, meine noch nicht projektierten Domains durch "Nutzung" im Sinne von Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz abzusichern. Damit meine ich nicht die Markenschutzanmeldung beim DPMA. Meine Domains sind in der Regel generic oder generic plus und kommen so fuer DPMA Eintragung nicht in Frage. Es scheint aber nach Deutschem Recht doch wohl so zu sein, dass die meisten Wortkombinationen Titelschutz erlangen koennen. Mit 3 (generellen) Fragen habe ich besondere Probleme:

1. Unterscheidungskraft: Domain Namen brauchen Unterscheidungskraft um in den Genuss von kennzeichenrechtlichen Schutz (Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz) zu gelangen. Allerdings habe ich gelesen, dass es weniger Unterscheidungskraft bedarf als bei der Markeneintragungen beim Patentamt. Heisst das etwa, dass sprachgebraeuchliche Domain Namen (wie zum Beispiel "Qickalbum", "Eship", "iFinder", "OpenXchange"), welche mangels Unterscheidungskraft beim Patentamt kuerzlich fuer nicht eintragungsfaehig befunden worden sind, als "Unternehmenskennzeichen" eventuell doch noch "ausschliesslichen" Kennzeichenschutz erlangen koennen, obwohl die Kennzeichen praktisch aus Woertern des normalen Sprachgebrauchs bestehen? Mit anderen Worten: ist das "absolute Schutzhinderniss" fuer Kennzeichen-/Titelschutz weniger absolut als das fuer erfolgreiche DPMA Markenanmeldungen?

2. Social Networking Handles: im web 2.0 ist jedermann Publizist. Wenn ich mir die gesetzlichen Voraussetzungen fuer Kennzeichen und/oderTitelschutz so anschaue (Benutzung im geschaeftlichen Verkehr, Unternehmenskennzeichen mit Herkunftsnachweis, Werkscharakter/Geistige Anstrengung), so koennte man meinen dass nicht wenige Twitter Namen (oder auch die ab morgen erhaeltlichen "vanity URLs" bei Zuckerman's Social Network) in den Genuss von Kennzeichenschutz kommen. Ich habe eine Domain (noch nicht projektiert - also gaenzlich ohne Kennzeichenschutz) die es mittlerweile auch als sehr aktiven Twitter Account eines Mitbewerbers gibt. Das Twitter Feed wird auch auf der geschaeftlichen Home Page der Firma gezeigt - allerdings ist der Firmen Name ganz anders als der Twitter Name. Meine Domain bzw. der Twitter Name des Mitbewerbers setzt sich zusammen aus zwei Woertern des normalen Sprachgebrauches (so wie "Fussball-Feed" oder "Sport-Feed" - siehe Frage 1 zu absolutem Schutzhinderniss??). Ist es moeglich, dass mein Mitbewerber hier Kennzeichenrechte per Twitter Handle generiert hat und so meine prioritätsältere (aber bis dato ungenutzte) Domain entwertet hat? Gibt es bereits Urteile zu der Frage nach etwaigen Kennzeichenrechten von (geschaeftlichen) Twitter Feeds oder ist das von mir jetzt zu weit hergeholt?

3. Praxis: Wie sichere ich nun meine Domain Namen um evtl. zukuenftigen Kennzeichenrechten Dritter zuvor zukommen? Lt. LG Hamburg entsteht ein markenrechtlicher Schutz bereits durch e-mail und Domain-Verwendung. Bedeutet das, dass ich meine Domain Namen mit einer einfachen e-mail Home Page kennzeichenrechtlich absichern kann, auch wenn kurzfristg noch keine Inhalte mit "Werkscharakter" (Titelschutz) abrufbar sein werden? Was sind die Minimalanforderungen fuer die "Nutzung" einer Domain als Unternehmenskennzeichen und worauf muss ich hierbei generell achten? Habt Ihr Beispiele?

Sorry fuer die langen Fragen. Mir raucht vom Studium des ganzen juristischen Krams schon der Kopf und ich habe versucht alles reinzupacken. I'm a bit lost...

BTW: Habt ihr gewusst, dass das OLG Muenchen in einem wegweisende Urteil zum Domain Titelschutz gegen den Inhaber der Domain "kueche-online.de" entschieden hat. "Küche-online" des Klaegers als geschuetzte Wort-/Bildmarke gewinnt gegen die prioritätsältere (generic) Domain!? WTF.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das OLG Muenchen Urteil ist von 2001 !

Mittlerweile gibt eine BGH ENtscheidung, die diesen Punkt klärt: Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
 
Zum Thema Titelschutz oder noch schöner der Titelschutzanzeiger, der mit seinen Einträgen der vergangenen Jahre erheblich zum Unterhaltungswert der deutschen Jura Szene beigetragen hat; wenn man u.a. lesen konnte: im Auftrag unseres Mandanten beanspruchen wir Titelschutz für den Begriff "Scheisse" für folgende Markenklassen blablabla...

Das Mass aller Dinge sind für mich das DPMA und richtungsweisende Urteile, die gesetzeskonform sind und der Vernunft entsprechen und nicht ein Pseudo Markenregister wie der Titelschutzanzeiger;-)

Wenn du mit einem nahezu generischen Namen gewerbliche Schutzrechte bis zum Alleinstellungsmerkmal beanspruchen willst, bzw. eine überragende Kennzeichenkraft erreichen möchtest, musst du schon sehr, sehr viel Input leisten, d.h. die werblichen Massnahmen zwecks Brandings sind enorm hoch, braucht Zeit und kostet nicht wenig;-)

Die BILD ist z.B. auch nicht über Nacht zum Publikumsmagneten geworden!

Eine gute Entwicklung sehe ich zur Zeit beim DPMA, viele jüngere Markenanmeldungen sind nicht mehr akzeptiert worden, das war vor wenigen Jahren noch was Anderes, vielleicht haben die mittlerweile auch wegen der chaotischen Zustände betreffend der sog. Sunrise Markenanmeldungen einfach einen Riegel vorgeschoben, um den enormen Missbrauch mit Marken zumindest zu begrenzen.

Titelschutz muss man sich erstmal verdienen, ohne Fleiss kein Preiss!
 
@Rheinlaender

Danke fuer die info re: Titelschutz. Bei einem groesseren Domain Portfolio ist das auf einen Schlag dann wohl nicht machbar. Ich hatte gehofft eine kurze Linksammlung zum Thema der Domain wuerde schon Titelschutz verdienen:hmmmm: Wie steht es mit Unternehmenskennzeichenschutz? Reicht da eine Home Page mit email? Was macht Ihr alle um einer moeglichen zukuenftigen wettbewebsrelevanten Nutzung (und somit einer "Entwertung" - siehe unten) Eurer Domain Namen zuvor zukommen?


@ STEPHAN Vielen Dank fuer den Hinweis auf das ahd.de Urteil des BGH. Das heisst ja wohl, dass Domaining nun - im Jahre des Herrn 2009 - auch in Deutschland legitimiert ist:dancing:

Im Kern geht es mir aber nicht um die bei "ahd.de" abschliessend geklaerte Frage dass Domaining nun auch hierzulande keine "unlautere Mitbewerberbehinderung" mehr darstellt. Davon gehe ich schon laenger aus:-) Vielmehr geht es mir darum, wie ich meine Domains (in der Regel leider keine "Premium Domains" sondern meist Wortkombinationen die auf einen vertikalen Nischenmarkt abzielen) vor moeglichen zukuenftigen Unterlassungsanspruechen bei wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung schuetzen kann. Wie es beim ahd.de Urteil heisst:

"Der BGH stellte klar, dass im Falle eines Namens- oder Kennzeichenrechts, das erst nach der Registrierung einer Domain durch Dritte entstanden ist, kein pauschaler Löschungsanspruch seitens des Rechteinhabers besteht, sondern nur ein Unterlassungsanspruch bei wettbewerbsrechtlich relevanter Nutzung durch den Domaininhaber, also bei Benutzung der Bezeichnung im gleichen Marktsegment."


Beispiel: Ich regge 2009 die Domain "FussballFeed.de" (fiktives Beispiel - domain existiert aber bereits). Die Domain ist natuerlich fuer mich (und fuer potenzielle Kaeufer!!!) nur dann wertvoll wenn das Kennzeichen "Fussball-Feed" im Bereich Fussball in Zukunft uneingeschraenkt verwertbar ist. Wenn jetzt ein Dritter 2010 ein gleichnamiges Buch schreibt, eine Radiosendung produziert, oder auch nur einen email newsletter mit dem Titel "Fussball-Feed" in die Welt setzt, dann erlangt dieser Dritte eventuell Unternehmenskennzeichen- oder Titelschutz im Sinne § 5 MarkenG. Diesen Kennzeichenschutz kann er zwar nach dem ahd.de Urteil nich mehr fuer einen Loeschungsanspruch oder gar einen 'Reverse Domain Hijack' missbrauchen, aber er kann die zukuenftige (wettbewerbsrechtlich relevante) Nutzung der Domain untersagen. Nun wenn man "Fussball-Feed.de" nicht mehr im Berich Fussball verwenden kann ist die Domain wertlos. Gleiches gilt wohl fuer die meissten generic Wortkombinationen fuer ein bestimmtes Marksegment. Das liegt in der Natur der Sache.

Also nochmal meine Fragen an alle Veteranen:

1. Kann man nach Deutschem Recht fuer gewisse Nutzungen von beschreibende Wortkombinationen des allgemeinen Sprachgebrauchs (Fussball-Feed, MotorBuzz, ArtXchange, MoviePalace....whatever) wirklich Unternehmenskennzeichen- oder Titelschutz nach § 5 MarkenG beanspruchen?

2. Wenn ja. Dann kann ich den "intrinsic value" meiner Domain nur dann schuetzen, wenn ich diesen Unternehmenskennzeichenschutz fuer mich selbst als ersten reklamiere. Also sollten Domains in der Regel nicht nur gerregt & geparkt, sonder in obigem Sinne genutzt werden? Wie beschuetzt ein Domainer seine Domain im Hinblick auf zukuenftige wettbewebsrelevante Nutzung ohne jede domain im Portfolio gleich projektieren zu mussen. Genuegt fuer das Erlangen von Geschaeftsbezeichnung nach MarkenG eine email Home Page? Was sind die Minmalanfordrungen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

meines Wissens kann z.B. ein Schriftsteller für sein Werk im Entstehen bereits Titelschutz erwirken, um gegenüber vermeintlichen Nachahmern sein Verbietungsrecht durchsetzen zu können, macht aber in meinen Augen auch nur Sinn, wenn Unterscheidungskraft durch Zusätze vorliegt und der Titel bereits nicht schon vorher - das heisst umgangssprachlichsprachlich - im Umlauf war!!!

Im Umkehrschluss sollte ein Domaininhaber für seine bereits registrierte Trenddomain für ein geplantes Projekt genauso Titelschutz beanspruchen beanspruchen können, da hier auch ein Werk, also eine webseite im Enstehen ist, welche Mindestvorraussetzung erfüllt sein muss, scheint juristisch nicht endgültig geklärt zu sein.

Sehe das ahd Urteil auch sehr kritisch, weil dieses Urteil dem Missbrauch von Markenanmeldungen Tür und Tor öffnet, allein schon durch diverse Trittbrettfahrer, die bequem per Marke auf diesen Erfolgszug aufspringen wollen und dem Domaininhaber zumindest sein Geschäft versauen wollen;-)

Von der Namensfindung inkl. Recherche bis zur Domainregistrierung liegt in meinen Augen auch eine kreative Leistung vor, das beinhaltet auch Werbedomains (zum Beispiel für out-of-home Medien), die auf ein geplantes Projekt pointen. Das Urteil ist streng genommen eine Diskrimminierung gegenüber Domaininhabern und Projektentwickler und sehe das Gebot der Gleichbehandlung als verletzt an, m.E. haben diverse Richter immer noch ihre Schwierigkeiten damit, Domain - und Markengrabbing richtig zuzuordnen.

Der Standort Deutschland braucht nicht nur eine radikale Steuerreform, sondern auch eine Kennzeichenreform in der Form, dass kreative Ideen und Leistungen von Projektentwicklern nicht mehr durch Markengrabber und Titelschutzfetischisten torpediert werden können, dass durch die wachsende Internetwirtschaft, hervorgerufen auch durch die KMU's, langfristig neue Jobs, bzw. neue Arbeitsplätze generiert werden, scheint bei vielen hochbezahlten Politikern noch nicht so richtig angekommen zu sein...

Gruss

Rheinlaender
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,


Von der Namensfindung inkl. Recherche bis zur Domainregistrierung liegt in meinen Augen auch eine kreative Leistung vor

Hallo Rheinlaender,

Amen! Du hast auf den Punkt gebracht, was wir alle fuehlen. Mit dem Standort Deutschland fangen wir am besten gar nicht erst an. Das wuerde den Rahmen dieses Threads ganz schnell sprengen:bawling:

Meine online Recherechen zum Thema Titelschutz haben ergeben, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft eines Werktitels weit weniger rigoros sind als bei einer DPMA Markenanmeldung:

"An die Unterscheidungskraft von Titeln stellen die Gerichte jedoch relativ geringe Anforderungen.

Aus einer Urteilsbegründung:

An die Unterscheidungskraft eines Zeitungs- oder Zeitschriftentitels sind – worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist – nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH, Urt. v. 16.07.1998 – I ZR 6/96 – Wheels Magazine)."

Quelle Titelschutz | markenmagazin:recht

Ich glaube fast, dass die meisten brandable "generic plus" Domains eigentlich kennzeichenschutzfaehig sind (Unternehmenskennzeichen oder Titelschutz). Mit "generic plus" meine ich Wortkombinationen von "mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen." Also die meissten beschreibenden Wortkombinationen die fuer Aggregatoren- und Nischenseiten in bestimmten Marksegmenten gedacht sind: ein Wort ist das Key, das zweite Wort ist die eigentlich beschreibende (und hoffentlich einpraegsame) Qualifikation des Keywords. Diese Domains sind eigentlich beschreibend aber haben dennoch ein "Mindestmass an Individualitaet" (FussballFeed, FussballFanatiker, MotorFeed, MusicMania..... whatever).

Das entschedende Merkmal solcher brandable, generic plus Domains ist, dass sie natuerlich nur fuer Ihr Marktsegment (d.h. fuer das Keyword der Wortkombination) werthaltig sind. Wenn also ein Domaininhaber seine Domain nur 'registriert & parkt' und ein Dritter spaeter Kennzeichenrechte an der Wortkombination erlangt (siehe meinen obigen Eintrag) dann wird die Domain dadurch praktisch "entwertet".

Als relativer Newbie wollte ich einfach wissen, wie die Erfahrenen Mitglieder hier mit diesem theoretischen Worst-Case Szenario unmgehen.

Wie sehen die Home Pages Eurer nicht (oder noch nicht) projektierten Domains aus wenn einfaches Sedo Parking aus kennzeichenrechtlicher Sicht fuer die Domain mit soviel Risiko behaftet ist? Die Inhaber von one-word premium domains muessen sich darueber natuerlich keinen Kopf machen. wealth.com anyone?

Cheers,

Robert
 
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Hallo Robert,

eingetragene Marken verpflichten zur aktiven Nutzung in den gewählten Geschäftsfeldern, es kommt auf die Verkehrsgeltung an, ein frischgebackener Markenregistrant geht mit seinem unmittelbar aggressiven Vorgehen gegenüber einem Domaininhaber älteren Datums selbst ein sehr hohes Risiko ein;-))

Generische Zeitschriften Titel müssen einen gewissen Bekanntheitsgrad haben, um überhaupt Ansprüche z.B. gegen eine gleichlautenden Domaininhaber geltend machen zu können, wie bereits erwähnt, Branding Massnahmen kosten Zeit und Geld, das meine ich mit "ohne Fleiss kein Preis" oder hier noch passender "ohne Fleiss keine Ansprüche und kein Verbietungsrecht"

Das DPMA hat in der jüngsten Vergangenheit sogar "generic plus" Markenanmeldungen, also Wortkombis aus zwei generischen Namen letztendlich verweigert, was mich da selbst ein wenig überrascht hatte, da die Wortkombis m.E. kaum umgangssprachlicher Natur sind, mir konnte es nur recht sein;-)

Das jüngste Urteil um welle.de zeigt so schön, wie ein Hijacking Versuch der im key gleichlautenden Gemeinde zum äusserst schmerzhaften Boomerang wurde, obwohl die begehrte domain nur geparkt wurde!

Ich sehe da aktuell noch einen traurigen Trend bezüglich diverser gieriger Anwälte, die ihre Mandanten als Opfer von vermeintlichen Kennzeichen - Schutzverletzungen falsch beraten bzw. nicht objektiv und ausreichend über Chancen und Risiken aufklären, denn ob die Gegenpartei am Schluss eine Schlappe erleidet oder der Mandant selbst, spielt für einige Anwälte keine Rolle mehr, denn an der Streitsucht verdienen die immer, in diesem Sinne: freie Fahrt für die deutsche Anwaltsschwemme;-)

Gruss

Rheinlaender.
 
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Dazu faellt mir folgendes ein:

Ein Mädchen spazierte dem Strand entlang, als es plötzlich eine Stimme hörte: “He, küss mich! Ich bin ein verwandelter Anwalt.” Das Mädchen schaute sich um und sah einen Frosch. Der Frosch sagte: “Ja, ich spreche. Küss mich!” Das Mädchen nahm den Frosch und verstaute ihn in ihrer Handtasche. Später zeigte es den Frosch einem Freund. Der Frosch beschwerte sich: “Nun komm schon! Küss mich! Du wirst es nicht bereuen!” Das Mädchen verstaute den Frosch wieder in seiner Handtasche. Als es den Frosch einem weiteren Freund zeigte sagte der Frosch: “Warum küsst Du mich nicht? Ich werde Dich reich machen.” Aber das Mädchen legte den Frosch zurück in die Handtasche. Als es später den Frosch einer Freundin zeigte, sagte der Frosch: “Ich glaube, Du verstehst mich nicht. Ich sagte Dir, ich sei ein verwandelter Anwalt. Wenn Du mich küsst, mache ich dich reich.” Das Mädchen antwortete nun: “Warum sollte ich? Ein Anwalt ist wertlos, es gibt so viele. Aber ein sprechender Frosch ist cool.”

Quelle: Eine Rechtsblog
 
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