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Domainparking u. Titelschutz, Wort/ Bildmarke - Test24

123meins

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04. Dez. 2004
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Folgendes Urteil zum Fall Test24.de zur Kenntnis:

http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3U109-06.html

Wichtiges Urteil in Bezug auf Domainparking, generische Begriffe sowie Wort-Bildmarke und Titelschutz.

Auf den Internetseiten des Antragsgegners wird der Gesamtbegriff "test24.de" benutzt, der die Domain wörtlich wiederholt und wegen der Bestandteile "test" und "24" erkennen lässt, dass es inhaltlich um irgendwelche Tests gehen soll, und zwar 24 Stunden am Tag. Das ist zwar bei der ständigen Verfügbarkeit von Internetseiten nichts Besonderes, aber gleichwohl der Bedeutungsinhalt der angegriffenen Domain. Eine bestimmte Farbgestaltung von "test24.de" steht nicht in Rede.

Die Kennzeichen der Antragstellerin bestehen die im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht schlechterdings bzw. nicht allgemein in dem Wort "Test" - in einem von Haus aus weit verbreiteten Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in dem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel "test".

Von diesen Kennzeichen der Antragstellerin weicht die beanstandete Bezeichnung "test24.de" in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite gemäß Anlage ASt 8 hinreichend deutlich ab. An die Kennzeichen der Antragstellerin erinnert insoweit nichts, die Übereinstimmung in dem Wort bzw. Wortbestandteil "test" allein kann nicht genügen. Verwechslungen mit den Kennzeichen der Antragstellerin sind trotz deren hoher Bekanntheit, die zur Überwindung des beschreibenden Charakters des umgangssprachlichen Wortes "Test" ohnehin erforderlich ist, und unter umfassender Berücksichtigung der Wechselwirkung von Zeichennähe, Bekanntheit und Waren nicht zu besorgen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die vom Antragsgegner auf seiner Internetseite "test24.de" gegebene Zusammenstellung der "sponsored links" eine Dienstleistung ist, die derjenigen, für die die Antragstellerin Kennzeichenschutz genießt, bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zumindest sehr nahe kommt. Auch wenn die Antragstellerin damit bekannt geworden ist, dass sie ihre eigenen Tests bzw. die von ihr in Auftrag gegebenen Tests veröffentlicht, kommt durchaus in Betracht, dass die Antragstellerin ihr Angebot durch ähnliche Marktübersichten wie die "sponsored links"- Zusammenstellung des Antragsgegners verbreitern oder ergänzen könnte. Gleichwohl besteht keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die konkrete Gestaltung und Darstellung von "test24.de" auf der Internetseite des Antragsgegners.


Grüsse

123meins
 
Na das trifft sich gut. Bin ja wegen der champagner.de Sache auch beim OLG Hamburg und den Schriftsatz müssen wir auch demnächst erstellen. Da können wir das dann auch gleich anführen :)

Harry
 
Na das trifft sich gut. Bin ja wegen der champagner.de Sache auch beim OLG Hamburg und den Schriftsatz müssen wir auch demnächst erstellen. Da können wir das dann auch gleich anführen :)

Harry


na da wünsch ich dir mal viel glück dass die herren aus frankreich nochmals abblitzen. das kann es ja dann wirklich nicht sein.

ric
 
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