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Domainsicherung - Marke

sina39

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27. Feb. 2002
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Hallo,

ich habe im Dezember 1999 die domain "siteblick.de" registriert und arbeite seit März 2000 im Bereich webdesign und internetmarketing.
In den ersten eineinhalb Jahren nutzte ich die domain vor allem für online-tests von Kundenprojekten. Auf den ersten Blick war also nicht ersichtlich, daß der Name "siteblick.de" die oben genannte Dienstleistung anbot. Den eigenen Internetauftritt konnte ich aus Zeitmangel erst im Juli 2001 online schalten.

Jetzt meldete sich im Januar 2002 eine Rechtsanwaltskanzlei, die mir die Verletzung von Markenrechten vorwirft, da sich eine andere Firma im November 2001 die Marke "siteblick" sichern ließ (dies hatte ich leider im Vorfeld versäumt). Unter anderem werde ich nun aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die domain zu übertragen und der gegnerischen Partei die entstandenen Kosten zu erstatten.

Meine Fragen:

1. Zählt meine Firmierung seit dem März 2000 unter dem Namen "siteblick medienwerkstatt" gar nicht?

2. Muß ich die domain auf diese Firma übertragen?

3. Muß ich die Kosten der gegnerischen Anwälte (incl. Patentanwalt), die im Zusammenhang mit der Abmahnung und einer strafbewährten Unterlassungserklärung entstanden, tragen?

Vielen Dank für Informationen und Antworten.

MfG
 
> 1. Zählt meine Firmierung seit dem März 2000 unter dem Namen "siteblick medienwerkstatt" gar nicht?

Doch!

Firmierung heisst, Du hast eine Firma unter dem Namen Siteblick Medienwerkstatt
beim Handelsregister eintragen lassen.

Daher hast Du auch die älteren Rechte, sofern Du unter diesem Namen auch im geschäftlichen Verkehr auftrittst.

Eine Kopie des HR-Eintrags + ein Briefkopf aus dem Jahre 2000 an den RA der Gegenpartei
faxen, schon können sie die Abmahnung wieder einstampfen.

Gruss,

Ruediger

(meine ganz persönliche Meinung)
 
kann ich mich nur anschließen,selbst wenn es noch nicht eingetragen war ,du aber unter dem namen nachweißlich aufgetreten bist.
 
Hi Sina,

>>> ...im Dezember 1999 die domain "siteblick.de" registriert und arbeite seit März 2000 im Bereich webdesign und internetmarketing.
und
>>>Den eigenen Internetauftritt konnte ich aus Zeitmangel erst im Juli 2001 online schalten.

M.E. reicht dies völlig aus, um der Gegenpartei die Argumente zu nehmen. Schließlich läßt sich der Registrierungstag (13.12.1999 laut Denic) belegen.

>>>...die mir die Verletzung von Markenrechten vorwirft, da sich eine andere Firma im November 2001 die Marke "siteblick" sichern ließ (dies hatte ich leider im Vorfeld versäumt).

Wo bitte liegt hier eine Markenrechtsverletzung vor? Die gegnerische Partei hat sich ihren Firmennamen 2001 sichern lassen. Na und? Die Domain ist seit 1999 vergeben. Mit anderen Worten, sie ist für die Domain wohl etwas spät dran, erst recht wenn es um rechtliche Ansprüche geht.

Ich persönlich würde den Vortrag der Gegenpartei von einem Anwalt prüfen lassen. Bei einem für Dich positiven Entscheid unverzüglich die Gegenklage einreichen.

Grüsse
Kinski

P.S.: Wie immer, nur meine persönliche Meinung. Kein Rechtsberatung etc......
 
Hallo,

Achtung vor unüberlegten Schritten!

Ich habe mal recherchiert: der Markeninhaber hat anscheinend die Firma "siteblick GmbH" (CrefoNr.5270132012) mit Sitz in Neuss. Es kommt also auch darauf an, seit wann diese Firma existiert. Am besten fragst du mal beim Amtsgericht Neuss an, wann die Firma ins Handelsregister eingetragen wurde. Wenn die Firma älter ist, als deine Siteblick-Aktivitäten, dann siehts schlecht für dich aus.

Dass die Anwälte doppelt abrechnen wollen ist eine Schweinerei. Solltest du die Unterlassungserklärung zurücksenden, dann streiche die Kostenregelung durch und schreibe obendrüber oder untendrunter, dass alle Erklärungen ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht abgegeben werden.

Wenn du zum Anwalt gehst, mach vorher ein festes Honorar aus, sonst wirds recht teuer.
 
> wann die Firma ins Handelsregister eingetragen wurde.
> Wenn die Firma älter ist, als deine Siteblick-Aktivitäten, dann siehts schlecht für dich aus.

Warum?
Man darf doch in veschiedenen Städten Firmen mit dem selben Namen gründen?

Es gibt viele Firmen Müller und davon sind etliche in der Milchbranche ... ;D

Es geht hier ja um die Marke und um Wettbewerb.

Vielleicht deckt sich auch der Markeneintrag nicht mit den verwendeten Schlüsseln für Internet Geschäfte ... ?

Machst Du denen Konkurrenz? Bietest Du die gleichen Waren an?
Profitierst Du von deren Namen?
 
hier geht es aber nicht um den familiennamen den er seid geburt trägt, einen namen wie diesen kann er nicht nach ner markenanmeldung nutzen (hat er auch nicht)
 
Erstmal vielen herzlichen Dank für Eure Stellungnahmen.
Das hat mich richtig aufgebaut.

Mittlerweile hab ich die Auskunft über den Handelsregistereintrag der "siteblick GmbH" beim Amtsgericht Neuss erfragt: 22. Mai 2001.

Allerdings bin ich wohl mit dem Wort "Firmierung" zu locker umgegangen, denn ich bin nicht im Handelsregister eingetragen, habe jedoch Rechnungen ab April 2000 mit dem Namen "siteblick medienwerkstatt".

Grüsse
sina
 
Hallo Sina,

ich würde mich an deiner Stelle auf jeden Fall wehren. Du hast also im April 2000 bereits Dienstleistungen unter dem Begriff "siteblick" angeboten. Damit hast du die älteren Rechte. Rechnungen und Briefpapier reichen als Beweis völlig aus.

Welche Schritte du jetzt unternimmst, hängt natürlich von deiner finanziellen Situation ab. Ein Gerichtsverfahren bedeutet, dass du einen Anwalt vorauszahlen musst, und ein gewisses - wenn auch sehr geringes - Verlustrisiko muss man immer einkalkulieren. Wenn dich also 15.000,- € umbringen würden, dann überleg dir, ob du nicht lieber die Domain aufgibst und dich mit denen um die Abmahnkosten streitest. Dann ist der Streitwert nur noch so hoch, wie die Abmahnkosten.

Auf alle Fälle würde ich einen Löschungsantrag der Marke beim DPMA stellen. Das Formular findest du unter http://www.dpma.de/formulare/w7442_w8.doc

Bei Löschungsgrund (7) kreuzt du den letzten Punkt an. Das kostet zwar 300,- €, birgt jedoch kein Risiko für dich, da das DPMA dann darüber entscheidet. Du musst natürlich zusätzlich darlegen, dass du die älteren Rechte hast (Kopie der Rechnungen, Kunden als Zeugen etc) und dass du vom Markeninhaber abgemahnt wurdest.

Alle Tipps sind von einem Nichtjuristen und ersetzen natürlich keinerlei Rechtsberatung.

Viel Erfolg
 
Hallo, ich bins nochmal.

Das mit dem Löschungsantrag beim DPMA funktioniert nicht. Ich hab mich da noch mal schlau gemacht. Das geht nur bei abslouten Schutzhindernissen.

Bei relativen Schutzhindernissen geht das nur über eine Nichtigkeitsklage bei den ordentlichen Gerichten. Davon würde ich dir jedoch fast abraten.
 
1. Wenn Du früher unter dem Firmennamen siteblick im geschäftlichen Verkehr aufgetreten bist, als

a) die Marke des Abmahners angemeldet wurde,

b) der Abmahner im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist,

hast Du tatsächlich die besseren Rechte, da es sich um einen originär unterscheidungskräftigen Begriff handelt und mithin Rechte aus §§ 12 BGB, 37 HGB sowie § 5 Abs. 2 MarkenG entstehen.


2. Eine Nichtigkeitsklage ist nicht immer die erste Wahl. Zunächst sollte mal die Abmahnung aus dem Weg geschafft werden. Zugleich ist eine Gegenabmahnung denkbar. Sollte diese nicht fruchten, so ist gegebenenfalls an eine einstweilige Verfügung zu denken. Sind die Argumente überzeugend genug, wird allerdings meist bereits eine außergerichtliche Tätigkeit zum Ziel führen. Auch wenn es in Mode gekommen ist: Nicht immer gleich mit Kanonen au Spatzen schießen. ;-)
 
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