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Domainverkauf - Missverständnis - Rücktritt

Johnny1885

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Registriert
21. Apr. 2006
Beiträge
539
Reaktionspunkte
0
Hallo zusammen,

ich bräuchte mal kurz eure Meinungen zum folgenden Sachverhalt:

**Domain wurde durch eine DEMO erstetzt

1. Domain als Bsp: Korfu-Super-Reise.com wurde beworben
2. Mehrere ernstgemeinte Interessenten
3. Dann Verhandlung mit Kunde X und Kaufzusage für die Domain Korfu-Super-Reisen.com
4. Dann Rechnung + Hinweis von meiner Seite dass bei Ihr bei Ihrer schriftlichen Kaufzusage ein Tippfehler unterlaufen ist.
5. Allen anderen Interessenten wurde dann abgesagt mit dem Hinweiss: Domain verkauft
6. Dann Email vom Kunde dass er davon ausging dass es um Korfu-Super-Reisen.com ging und die Korfu-Super-Reise.com nicht möchte und Vertrag zurücktreten möchte.

Wie würdet Ihr handeln? Wie schätzt Ihr die Situation ein?
Da es mich tierisch anpisst, dass Kunde X nun sagt, er hat kein Interesse mehr, und mehrere Interessenten ich bereits abgesagt habe!

Freue mich auf eure Meinungen.

Grus alex
 
Ich denke, dass Du wenig Chancen hast, nachträglich korrigierend einzugreifen. Ein typischer Kommunikationsfehler bei der Verhandlung, der spätestens bei der Kaufzusage für die "falsche" Pluralversion hätte auffallen bzw. Konsequenzen haben müssen. Leider hast Du den anderen Kaufinteressenten zu früh abgesagt. Du hättest warten müssen bis Du die schriftliche Zusage für die "richtige" Domain erhalten hättest.... Bedauerlich...
LG
Thomas
 
ist die fehlerhafte version evtl. zu verkaufen?
falls günstiger, könntest du diese kaufen und weiterverkaufen...
 
Tja.. dumm gelaufen leider..

Ich sage dazu nur:

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:D :D :D :D :D :D :D :D
 
Für konkrete Antworten ist Dein Ausgangsposting ungünstig formuliert.

Aber vielleicht lässt Du das mal anwaltlich prüfen.

Grüße Manuel
 
Zuletzt bearbeitet:
Hättet ihr einen Kaufvertrag geschlossen, könnte der Kunde ggf. aufgrund seines Erklärungsirrtums nach § 119 BGB den Vertrag anfechten. Die Anfechtung hätte dann zur Folge, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen wäre, § 142 I BGB.

Nach der Schilderung oben ist ein Kaufvertrag aber wohl gar nicht erst zustande gekommen, da es schon an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen als Grundvorraussetzung fehlt. Das Angebot bezieht sich auf Korfu-Super-Reise.com, die Kaufzusage auf Korfu-Super-Reisen.com.

Insgesamt sehr unglücklich gelaufen, besser wäre es wohl gewesen, erst die Reaktion auf den "Tippfehler" abzuwarten und nach dem (positiven) Feedback die Absagen an die anderen Interessenten rauszuschicken.

Ärgerlich, aber m.E. rechtlich zumindest nach dem dargestellten Sachverhalt wohl nichts zu machen.
 
Ein Kaufvertrag kommt schon mit einer mündlichen Zusage zu stande. Nur nachweisen ist dann immer so eine Sache ;)

Dat is keene Rechtberatung hier von mir :beer:
Grüße Ivo
 
Ein Kaufvertrag kommt schon mit einer mündlichen Zusage zu stande. Nur nachweisen ist dann immer so eine Sache ;)

Dat is keene Rechtberatung hier von mir :beer:
Grüße Ivo

Klar, aber die Zusage muss sich auf das Angebot beziehen. Ist das nicht der Fall und gibt es hier keine Übereinstimmung, kommt auch kein Vertrag zustande, s.o.("Möchten Sie den Apfel für 1 € kaufen? "- "Ich nehme die Birne für 1 €").
 
Oki, dann sind wir uns ja einig. Naja, ich glaube die Domain ist ehh bald verkauft :D

Grüße Ivo
 
Vielen Dank für die Meinungen...

@Domainsurgeon Posting trifft es leider ganz genau

Das doofe (was mir sicherlich nicht wieder passieren wird) ist:

a.) Ich ging davon aus dass es bei der Kaufzusage ein Tippfehler war.
b.) Kunde ging davon aus, dass es sich wirklich um die Pluralversion handelt.

Zusammengefasst: Shit Happens

Wie erwähnt, das ärgerliche daran war eben dass den Interessenten abgesagt wurde.
Dies geschah aus dem Hintergrund, nicht dass Interessent Xy mir eventuell eine Kaufzusage sendet, die domain aber zwischenzeitlich an den oben genannten verkauft wurde. Hier gab es meines Wissens auch schon Urteile und Abmahnungen da das angebotene Produkt nicht mehr vom Kund XY erwerbar war, trotz pers. Angebot.

Naja, in Summe ne doofe Geschichte....

Ahoi Alex
wohl aber ein Fehler, woraus wir alle lernen können.
 
Wie erwähnt, das ärgerliche daran war eben dass den Interessenten abgesagt wurde.
Dies geschah aus dem Hintergrund, nicht dass Interessent Xy mir eventuell eine Kaufzusage sendet, die domain aber zwischenzeitlich an den oben genannten verkauft wurde. Hier gab es meines Wissens auch schon Urteile und Abmahnungen da das angebotene Produkt nicht mehr vom Kund XY erwerbar war, trotz pers. Angebot.

Dieser Situation kann man vorbeugen, indem die Domain mit dem Zusatz „Angebot freibleibend“ angeboten wird. Der Zusatz hat zur Folge das die Bindung an das Angebot ausgeschlossen wird (§ 145 BGB).
Trotz dem Ausschluss der Bindung besteht dann jedoch eine Reaktionspflicht, d.h reagiert man auf ein eingehendes Kaufangebot für die angebotene Domain dann nicht (ablehnen oder annehmen), kann das Schweigen u.U. rechtlich als Annahme gewertet werden und es kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
 
Hättet ihr einen Kaufvertrag geschlossen, könnte der Kunde ggf. aufgrund seines Erklärungsirrtums nach § 119 BGB den Vertrag anfechten. Die Anfechtung hätte dann zur Folge, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen wäre, § 142 I BGB.

Nach der Schilderung oben ist ein Kaufvertrag aber wohl gar nicht erst zustande gekommen, da es schon an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen als Grundvorraussetzung fehlt. Das Angebot bezieht sich auf Korfu-Super-Reise.com, die Kaufzusage auf Korfu-Super-Reisen.com.

Insgesamt sehr unglücklich gelaufen, besser wäre es wohl gewesen, erst die Reaktion auf den "Tippfehler" abzuwarten und nach dem (positiven) Feedback die Absagen an die anderen Interessenten rauszuschicken.

Ärgerlich, aber m.E. rechtlich zumindest nach dem dargestellten Sachverhalt wohl nichts zu machen.

So sehe ich das auch - gute Einschätzung!

Ciao
Forsaken
 
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