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Domainverkauf von deutschem Unternehmen an schweizer Privatperson

plopp

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23. Jan. 2004
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Hey,

ich habe gerade mal wieder einen Disput mit meinem Steuerberater.
Ich als GmbH verkaufe eine Domain an eine schweizer Privatperson.
Muss ich die Rechnung mit MwSt. schreiben oder ohne ?

So langsam blicke ich das Thema nicht mehr.
 
Hey,

ich habe gerade mal wieder einen Disput mit meinem Steuerberater.
Ich als GmbH verkaufe eine Domain an eine schweizer Privatperson.
Muss ich die Rechnung mit MwSt. schreiben oder ohne ?

So langsam blicke ich das Thema nicht mehr.

ohne hätte ich gesagt - du machst geschäfte mit einem drittland...
 
so einfach ist es nicht. höre auf deinem steuerberater.
habe selbst auch kein durchblick mehr wie es so genau mit der schweiz funktioniert, aber da gibt es schon eine regelung die es komplizierter macht als nur rechnung ohne ust zu erstellen.
kann problematisch werden bei hohe summen.
 
Was sagt denn dein Steuerbeater, mit oder ohne UST?

Hier hat "claudio" nämlich recht, die UST ist bei internationalen Geschäften gar nicht so einfach, vor allem wenn dies nicht so oft im Tagesgeschäft vorkommt. Das müsste ich selbst auch erst eruieren.

Der normale Warenverkauf von Deutschland an einen Unternehmer in einem Drittland, ganz klar als Ausfuhrlieferung ohne UST. Aber bei dir geht es um eine "Domain" und dann noch an eine Privatperson. Also wenn das bei deinem StB auch nicht Tagesgeschäft darstellt, so darft du ihm notfalls 1 bis 2 Tage Zeit zur Recherche geben, dann wird er dir auch sicherlich die korrekte Antwort geben. Man kann nicht das ganze Steuerrecht immer vollständig auf Abruf haben, da gibt es immer mal wieder Themen die man kurz noch mal eruieren muss, je nachdem was so im Tagesgeschäft eher regelmäßig bearbeitet wird.

Grüße

Oliver
 
hmmm @oliver...

er erbringt doch keine leistung innerhalb Deutschlands wie es z.b. wäre wenn ein deutscher Steuerberater einen Schweizer Mandanten für deutsche Tätigkeiten berät - diese Leistung wäre sicher umsatzsteuerpflichtig, hier überträgt Kai ein Nutzungsrecht in die Schweiz und das ist daher aus meiner Sicht eine umsatzsteuerbefreite Leistung...was sehe oder interpretiere ich falsch?
 
Beim Versandhandel ist es relativ einfach. Die Rechnung wird ohne MwSt. erstellt und die Lieferscheine müssen von draussen an das Paket. Steuerschuldner ist der Empfänger, der dann die schweizer Umsatzsteuer beim Erhalt bezahlen muss.
Wie es bei einem virtuellen Gut aussieht, kann ich leider nicht genau sagen.

Normalerweise ist es so, dass außerhalb EU Rechnungen ohne die deutsche MwSt. erstellt werden. Bei Geschäften innerhalb der EU, aber außerhalb Deutschlands werden die Rechnungen an Privatpersonen mit MwSt. erstellt - bei Unternehmen ebenfalls ohne MwSt. Dabei braucht man aber die Steuernummer des Unternehmens, die unbedingt mit auf die Rechnung muss.

So sind meine Erfahrungen.

Ich bin allerdings kein Steuerberater und kann mich auch irren.
 
@domainer

Also die UST ist ein sehr formales Rechtsgebiet und muss streng durchgeprüft werden, was der „Laie“ so oft nicht sieht, selbst wenn seine Aussage im Ergebnis richtig sein mag.

Als Leistungserbringung kommen grds. „Lieferungen“ und „sonstige Leistungen“ in Frage. Da die Domain bzw. das Nutzungsrecht an der Domain keine „Lieferung“ darstellen sollte (so meine Vermutung ohne diese Leistungserbringung zu prüfen), dürfte eine „sonstige Leistung“ vorliegen.

Und genau dies macht es kompliziert, wenn man die UST-Thematik nicht so oft im Tagesgeschäft behandelt. Die Ortsbestimmung für „sonstige Leistungen“ im UST-Recht ist schwieriger als bei „Lieferungen“ (hat sich vor einigen Jahren grundlegend geändert) und dann noch „Drittland“ und „Nicht-Unternehmer“ als Empfänger.

Also grds. für einen StB keine unüberwindbare Hürde ;-) Aber wie geschrieben, ich müsste es selbst vorab eruieren. Darum auch mein Rat an plopp bei seinem StB nochmals nachzuhaken und ggf. die erbrachte Leistung „Domainübertragung“ zu erläutern.
 
Wenn ich als Schweizer Domains aus Österreich (zb. bei Snaps) kaufe wird bei den Rechnungen immer 0% MwSt. ausgewiesen.
Aber ob das in Deutschland gleich ist?
Auf den Sedo-Rechnungen ist jeweils nichts ausgewiesen.

Gruss Marcel
 
Mein Steuerberater sagt mit MwSt.
Nur wenn ich als Unternehmen in der Schweiz registriert bin, wäre die Rechnung ohne MwSt.

Registrierungspflicht Schweiz
Unternehmen, die für die Inlandsteuer steuerpflichtig werden, müssen sich unaufgefordert innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern anmelden (Art. 66 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz). Sie erhalten, sofern noch nicht vorhanden, eine eigene Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und werden als Steuerpflichtiger registriert.
 
Das ist das Argument, für alle die es genauer interessiert :)

I. Steuertatbestand

Die Leistung ist im Drittlandsgebiet steuerbar, da der nicht unternehmerisch tätige
Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat und die Leistung einer der in
§ 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgelisteten Leistungen entspricht ( § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).
Der Leistungserbringer ist Steuerschuldner im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers. Der
deutsche Leistungserbringer muss sich für Zwecke der Umsatzsteuer im Drittland registrieren
lassen.
Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG sind :
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,
Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich
der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger,
Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen
anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4. die Datenverarbeitung;
5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a. die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art
sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,
b. die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für
Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7. die Gestellung von Personal;
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
14. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die
Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar
zusammenhängender sonstiger Leistungen.

II. Rechnungsausstellung
Es gelten die Vorschriften des betreffenden anderen Staates.
Dokument: Expertise-Nr. 2010 ESL 03S08_49 E01-16
Seite 2 von 3 08.05.2013
Befindet sich der Leistungsort im Drittlandsgebiet, so richten sich die Anforderungen nach den
Regelungen des betreffenden Staates. Die EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. Art. 226 MwStSystRL
sieht bei Umsätzen, deren Leistungsort im Gemeinschaftsgebiet liegt, folgende Angaben zwingend
vor:
Die Rechnung müsste danach folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. Steuernummer oder ID-Nummer des leistenden Unternehmers,
3. fortlaufende Rechnungsnummer,
4. Rechnungsdatum,
5. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht
ausgeführte Leistungen,
6. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung,
7. Besteuerungsgrundlage (Entgelt) für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit
ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je
Einheit enthalten ist,
8. angewandter MwSt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
 
Mein Steuerberater sagt mit MwSt.
Nur wenn ich als Unternehmen in der Schweiz registriert bin, wäre die Rechnung ohne MwSt.

Das mit dem Registrieren in der Schweiz greift aber berstimmt nur bei Erreichen der Umsatzgrenzen/-schwellen.

Ansonsten hatte mal so eben folgendes eruiert, aber OHNE die Ausgangsfrage abschließend zu prüfen, ... dass war jetzt wirklich nur mal so im Vorbeigehen, ohne dass ich mich hierauf festlegen lassen möchte:

- Der Domainverkauf stellt eine „sonstige Leistung“ i.S.d. UStG dar (zugegeben keine Überraschung ;-)

- Der Ort der sonstigen Leistung liegt in der Schweiz (Wohnsitz Privatkunde) und ist in Deutschland somit nicht steuerbar. ERGO: Der Verkauf ist in der Schweiz steuerbar. Du würdest also in deiner Rechnung an den Privatkunden keine „deutsche“ USt ausweisen.

- Soweit der Domainverkauf in die Schweiz eher ein einmaliger Vorgang war, so bleibt es dabei.

- Solltest du jedoch öfters Domains an Privatkunden in die Schweiz verkaufen und die Schweizer Umsatzgrenzen übersteigen, so kämst du mit der Schweizer USt in Berührung und benötigst ggf. einen Fiskalvertreter in der Schweiz.

Ich hatte vor ca. 2 Jahren mal so einen ähnlichen Sachverhalt zu klären und die „Eidgenössischen Steuerverwaltung Bern“ diesbezüglich kontaktiert. Meine mich zu erinnern, dass hier auch eine „Sonderregelung“ (wenn man es so nennen mag) in der Schweiz existiert, kann aber nicht mehr sagen ob diese für dich einschlägig wäre, anderer Steuerfall.
 
Das mit dem Registrieren in der Schweiz greift aber berstimmt nur bei Erreichen der Umsatzgrenzen/-schwellen.

Ansonsten hatte mal so eben folgendes eruiert, aber OHNE die Ausgangsfrage abschließend zu prüfen, ... dass war jetzt wirklich nur mal so im Vorbeigehen, ohne dass ich mich hierauf festlegen lassen möchte:

- Der Domainverkauf stellt eine „sonstige Leistung“ i.S.d. UStG dar (zugegeben keine Überraschung ;-)

- Der Ort der sonstigen Leistung liegt in der Schweiz (Wohnsitz Privatkunde) und ist in Deutschland somit nicht steuerbar. ERGO: Der Verkauf ist in der Schweiz steuerbar. Du würdest also in deiner Rechnung an den Privatkunden keine „deutsche“ USt ausweisen.

- Soweit der Domainverkauf in die Schweiz eher ein einmaliger Vorgang war, so bleibt es dabei.

- Solltest du jedoch öfters Domains an Privatkunden in die Schweiz verkaufen und die Schweizer Umsatzgrenzen übersteigen, so kämst du mit der Schweizer USt in Berührung und benötigst ggf. einen Fiskalvertreter in der Schweiz.

Ich hatte vor ca. 2 Jahren mal so einen ähnlichen Sachverhalt zu klären und die „Eidgenössischen Steuerverwaltung Bern“ diesbezüglich kontaktiert. Meine mich zu erinnern, dass hier auch eine „Sonderregelung“ (wenn man es so nennen mag) in der Schweiz existiert, kann aber nicht mehr sagen ob diese für dich einschlägig wäre, anderer Steuerfall.

So handhaben wir es ebanfalls. Unsere Steuerberatungsfirma ist sich zu 100% sicher dass ausserhalb der EU an Privatpersonen keine MwSt. ausgewiesen werden muss, das Thema hatte ich die letzten Jahre schon X-Mal angesprochen, immer wieder das selbe Ergebnis. Der Steuerprüfer hatte da kürzlich auch keinen Einwand.

Mein Steuerberater sagt mit MwSt.
Nur wenn ich als Unternehmen in der Schweiz registriert bin, wäre die Rechnung ohne MwSt.

Tja, und so wird es leider bei einem anderen Projekt (vorerst) gehandhabt, um auf nummer Sicher zu gehen. Der betreffende Steuerberater sieht es wiederum wie Plopp. Bald sind wir soweit dass wir ne Münze werfen... Dauert wohl noch ein paar Monate bis ich da einen Strich unter die Frage machen kann. Die Info gebe ich dann gerne weiter, bin mir aber persönlich sicher dass es so läuft wie Oliver es angesprochen hat.

LG
jabber
 
Wie hoch sind die Schweizer Umsatzgrenzen denn?
 
Das ist jetzt schon eine Weile her als ich dies eruiert hatte, aber aus der Erinnerung meine ich da es das einen jährlichen Schwellwert von 100.000 CHF gibt, ab dem man eine Registrierung in der Schweiz vornehmen muss. Sollte es tatsächlich jemanden treffen, so könnte ich bei Bedarf einen Fiskalvertreter empfehlen, welchen ich für einen Mandanten eruiert hatte. Aber grundsätzlich empfehle ich, sich bei größeren Umsätzen in der Schweiz vorab genau zu erkundigen, ggf. bei der "Eidgenössischen Steuerverwaltung Bern", die bei seriösen Anfragen von Unternehmen oder dessen Beratern i.d.R. sehr auskunftsfreudig sind, und das kostenlos im Vergleich zu Deutschland.

Sollte man u.U. auch umsatzsteuerpflichtige Aufwendungen in der Scheiz haben, die ggf. die Erträge übersteigen, so wäre generell auch eine Registrierung unterhalb des Schwellwertes möglich, um die sich so ergebende UST-Erstattung über einen Fiskalvertreter zu realisieren. Wird aber eher die Wenigsten hier betreffen.

Grüße

Oliver
 
Die Schweizer machen es da wohl nicht ganz so kompliziert wie hier in D/EU:

Ich glaube, Reverse Charge gilt nach dem CH-Umsatzsteuerrecht auch für Käufe von "Privaten" und ist in CH auch nicht auf Waren beschränkt.

Wenn Dein VK nach deutschen Recht in CH steuerbar ist, sollte für den Rest Dein Kunde zuständig sein.

Wie komplex es D handhabt, hat die IHK Hamburg ganz gut zusammengefasst:
Die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen - Handelskammer Hamburg
 
Kurzer Nachtrag da ggf. interessant für Domainer aus Ö, da ich die Frage immer wieder höre:
In Ö fallen Domainverkäufe unter eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung(sonstige Leistung) -> Katalogleistung gem. § 3a Abs. 14 UStG.

Damit sollten die Abgabenbestimmungen bzgl. UST für jeden Stuerberater/Domainer klar sein, also quasi wie gehabt.

LG
Jabber
 
PS: Ggf. für Domainer aus D interessant, sofern nicht bereits irgendwo hier erwähnt.

Hier lassen sich im B2B-Bereich(beide Parteien sind Firmen aus Deutschland mit valider USt.-ID) Domains steuerfrei verrechnen, sofern ein ausländischer "Aftermarket/Escrow" dazwischengeschalten wird, was auch für alle anderen EU-Länder gilt.

LG
Jabber
 
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