Das ist das Argument, für alle die es genauer interessiert
I. Steuertatbestand
Die Leistung ist im Drittlandsgebiet steuerbar, da der nicht unternehmerisch tätige
Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz im Drittlandsgebiet hat und die Leistung einer der in
§ 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgelisteten Leistungen entspricht ( § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).
Der Leistungserbringer ist Steuerschuldner im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers. Der
deutsche Leistungserbringer muss sich für Zwecke der Umsatzsteuer im Drittland registrieren
lassen.
Katalogleistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG sind :
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,
Markenrechten und ähnlichen Rechten;
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich
der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger,
Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen
anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
4. die Datenverarbeitung;
5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
6.
a. die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h und Nr. 10 bezeichneten Art
sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,
b. die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für
Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
7. die Gestellung von Personal;
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
11. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
14. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die
Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar
zusammenhängender sonstiger Leistungen.
II. Rechnungsausstellung
Es gelten die Vorschriften des betreffenden anderen Staates.
Dokument: Expertise-Nr. 2010 ESL 03S08_49 E01-16
Seite 2 von 3 08.05.2013
Befindet sich der Leistungsort im Drittlandsgebiet, so richten sich die Anforderungen nach den
Regelungen des betreffenden Staates. Die EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. Art. 226 MwStSystRL
sieht bei Umsätzen, deren Leistungsort im Gemeinschaftsgebiet liegt, folgende Angaben zwingend
vor:
Die Rechnung müsste danach folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. Steuernummer oder ID-Nummer des leistenden Unternehmers,
3. fortlaufende Rechnungsnummer,
4. Rechnungsdatum,
5. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht
ausgeführte Leistungen,
6. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung,
7. Besteuerungsgrundlage (Entgelt) für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit
ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je
Einheit enthalten ist,
8. angewandter MwSt-Satz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag