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Domainverkauf Widerrufsrecht 312d III BGB

48h

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15. Dez. 2006
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Hallo und guten Abend,

habe mich die Tage mit der rechtlichen Konstellation bei Domainverkäufen über Ebay beschäftigt. Ich frage mich, ob es für einen gewerblichen Domainverkäufer möglich ist das Widerrufsrecht durch den 312d III BGB auszuschließen.

Hat jemand Erfahrung mit diesem § gemacht? Wie sieht da die Rechtslage aus?

Beste Grüße,

Martin
 
Hallo Martin,
mit der Frage hab ich mich auch schon beschäftigt.
(§312d BGB)
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

Der Preis einer Domain unterliegt sicherlich Schwankungen, somit könnte man argumentieren. Nachteil: Sollte ein Gericht dies anders sehen, hat der Kunde, da er nicht über sein Wiederrufsrecht belehrt wurde, sehr langen Anspruch auf einen späteren Wiederruf.

nach
($312d BGB)
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

könnte es allerdings möglich sein, zumindest einen Wiederruf nach einem vollzogenem Domaintransfer auzuschließen. Dafür muss aus deinem Angebot ersichtlich sein, dass es sich nicht ausschließlich um den Verkauf einer Domain geht, sondern auch um die Dinestleistung ihrer Übertragung. Um das juristisch Wasserdicht zu machen, solltest du dich von einem Anwalt beraten lassen. Nach meinen Beobachtungen schließen viel Ebay-Verkäufer von Domains das Wiederrufsrecht in einer Weise aus, die einer rechtlichen Überprüfung sicher nicht standhält. Das kann selbst Monate später erheblichen Ärger bedeuten.
Dies stellt keine Rechtsberatung sondern meine persönliche Interpretation der Gesetzestexte dar.

Gruß Udo
 
Wozu Widerrufsrecht?

Eine Domain ist weder eine Ware noch eine Dienstleistung. Eine Lieferung ist schon garnicht möglich. Über die Beschaffenheit des Kaufgegenstands kann sich der Käufer zu Hause genauso umfangreich informieren, wie wenn er einen Verkaufsraum des Verkäufers betreten würde.

Ist der Käufer gewerblich tätig oder Kaufmann i.S.d. HGB gibt es ohnehin kein Widerrufsrecht.
 
Was ist sie denn dann?

Gute Frage. Selbst wenn wir das wüssten, wäre noch nicht geklärt, was denn überhaupt verkauft wird.

Meiner Auffassung nach wird eigentlich nur eine Option verkauft. Nämlich die Option, bei einer bestimmten Registrierungsstelle eine bestimmte Buchstaben-Zahlen-Kombination zum Zwecke der Verwaltung für IP-Adressen im World-Wide-Web zu reservieren. Dieses Reservieren oder Registrieren ist dann auf jeden Fall eine Dienstleistung aber nicht mehr Gegenstand des Domain-Kaufvertrages.
 
Was ist sie denn dann? Aus meiner Sicht ist sie eine nichtgegenständliche Ware.

Gruß Udo

eine Domain ist ein Nutzungsrecht - mehr nicht - man kann lediglich Besitzer und nicht Eigentümer werden

demnach:

a. ich kann es nicht verkaufen, sondern nur abtreten - abgeben
b. zieht hier kein Widerrufsrecht
c. erklärt das auch die steuerliche Einschätzung nebenbei bemerkt ;-)
 
Zuletzt bearbeitet:
eine Domain ist ein Nutzungsrecht - mehr nicht - man kann lediglich Besitzer und nicht Eigentümer werden

exxacct :)

Ganz ähnlich wie beim Wertpapierhandel.
Wenn ich heute Optionsscheine kaufe, kann ich auch nicht nach ein paar Tagen widerrufen, falls sich der Wert der entsprechenden Aktie in die falsche Richtung bewegt.

cu
Thomas
 
eine Domain ist ein Nutzungsrecht - mehr nicht ...

Trifft das Wesen eines Domainkaufs aber nicht ganz hundertprozentig. Ein Nutzungsrecht an einer Domain könnte man nämlich erwerben, ohne aber Domaininhaber zu werden. Ich meine schon, der Schwerpunkt liegt auf dem Recht, die Domain zu registrieren.
 
Eine Domain ist weder eine Ware noch eine Dienstleistung. Eine Lieferung ist schon garnicht möglich.

es gibt Leute, die sehen das anders. :BigGrin:
Hier eine email des Verkäufers nach einer gewonnenen Auktion:

Ihre Zahlung für den folgenden Artikel ist heute eingegangen:

Artikelbezeichnung: DOMAIN: www.?????.de
Artikelnummer: xxxxx
Mitgliedsname des Käufers: xxxx
Mitgliedsname des Verkäufers: xxxx
Ihr Gesamtbetrag: EUR xxxx

Ich werde den Artikel nun gut verpacken und an Sie senden.

Vielen Dank für Ihr Vertrauen.

Haben Sie Rückfragen?
Dann senden Sie mir eine eMail an: xxxxxx

ich habe keinen KK gestellt und warte auf das Postpaket
 
Trifft das Wesen eines Domainkaufs aber nicht ganz hundertprozentig. Ein Nutzungsrecht an einer Domain könnte man nämlich erwerben, ohne aber Domaininhaber zu werden. Ich meine schon, der Schwerpunkt liegt auf dem Recht, die Domain zu registrieren.

sehe ich noch ein bissle anders, denn das Nutzungsrecht könnte auch mit dem Lizenzrecht verglichen werden und der Lizenznehmer somit mit dem Domaininhaber.

Lizenzgeber wäre dann das jeweilige Nic und hier schliesst sich der Kreis.
 
Hallo zusammen,

ich weiß nicht so recht. Kann mir noch nicht so ganz vorstellen, dass die erwähnten Argumente tatsächlich rechtlich einwandfrei sind. Aber das Ganze ist auch eine ziemlich schwierige Angelegenheit. Am plausibelsten scheint mir der Vorschlag von Udo zu sein, da ja in den meisten Domainverträgen ja auch die Domainübertragung und nicht die Domain der Kaufgegenstand ist. So ließe sich evtl. eine Argumentation aufbauen.

Habe übrigens schon bei einem Anwalt wegen dieser Ebay-Verkaufsangelegenheit angefragt. Einen Ratschlag könnte er mir schon erteilen, aber eine 100%ige Garantie für einen abmahnsicheren Domain-Verkaufstext könnte er nicht geben.

Schwierig, schwierig. Vielleicht hat noch jemand eine Idee, oder einen Tipp.

Gruß Martin
 
Hallo Martin,

ich habe mich mit dieser Frage nicht im Detail beschäftigt, aber könntest Du dem Kunden nicht einfach nach Kauf zwei Wochen Widerrufsrecht einräumen, mit Leistungserbringung (=KK) zwei Wochen nach dem Kauf? In der Regel dürften Bezahlung und Formulare eh lange genug dauern. Und ansonten soll Dir der Kunde einen expliziten Verzicht auf das Widerrufsrecht senden.

Man müsste sich mal die Paragraphen in dieser Sache anschauen. Auf die (sehr interessante) Frage was für ein Gut das ist, gar nicht eingehen, und das ganze lieber als elektronisch erbrachte Dienstleistung handhaben.

Viele Grüße,
Martin
 
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