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Eigentlich doch nicht so hypothetische Frage...

Re: Eigentlich doch nicht so hypothetische Frage..

Habe dort bereits geantwortet.
 
Re: Eigentlich doch nicht so hypothetische Frage..

Ja die Frage war doch nicht so hypotetisch.

Ich habe eine erfolgreiche Challenge durchgeführt und die Domain übertragen bekommen.
Ich hatte sofort einen Käufer für die Domain und zu meinem Erstaunen konnte ich die Domain auch erfolgreich auf den Käufer übertragen! Allerdings wurden die Trademark Informationen nicht geändert. Es stehen immer noch die Trademark Informationen des ersten Registranten drin.

Kann gegen den Käufer meiner Domain ein Challenge Verfahren angestrengt werden? (Ich denke nicht, denn er hat die Domain ja nicht unter den 'Sunrise Bedingungen' registriert.)
Kann der Käufer eventl. Schadensersatz von mir verlangen?
 
Re: Eigentlich doch nicht so hypothetische Frage..

"Kann gegen den Käufer meiner Domain ein Challenge Verfahren angestrengt werden?"

Das würde mich auch interessieren.

Gruss
MAD
 
Re: Eigentlich doch nicht so hypothetische Frage..

Meines Erachtens ist das denkbar (und möglicherweise sogar auch schon in Einzelfällen geschehen, wofür ich jedoch keine Anhaltspunkte habe).

Versetzen wir uns in die Position des Challengers: Dieser bemerkt, dass es eine Sunrise-Domain gibt, die er gerne haben möchte, weil sie mit seiner Wortmarke identisch ist. Für ihn ist nicht erkennbar, wer die Domain registriert hat. Also betreibt er ein Challengeverfahren.

Damit kommen die Schiedsrichter bei der WIPO in die Situation, sich überlegen zu müssen, was überwiegt: Das Interesse des Challengers, der eigentlich auf den Erfolg seines Antrags vertrauen durfte, oder der neue Inhaber der Domain.

Ich glaube, die WIPO wird sich für den Challenger entscheiden. Denn im Vordergrund des Verfahrens steht nicht die Person desjenigen, der die Domain unter gefälschten Angaben registriert hat, sondern die Domain als solche, der dieser Makel anhaftet. Aufgrund der Daten in der WHOIS-Datenbank hat auch der Erwerber die Möglichkeit, die Korrektheit der Angaben zu prüfen. Es besteht daher kein Anlass, ihn einer Vorzugsbehandlung zu unterziehen.

Weil der Käufer die Problematik kennt, wird er meines Erachtens regelmäßig keinen Schadensersatz verlangen können. Eine schwierige Frage ist, ob er sein Geld zurück verlangen kann. Meines Erachtens sollten diese Dinge daher in einem Vertrag abschließend geregelt werden.
 
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