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Ein (zugegebenermaßen) etwas konstruierter Fall

Moorhuhn_Martin

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14. Juni 2004
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wie seht Ihr die Sache:

Ein ANgestellter ist der EDV-Spezialist im Betrieb namens "Zirkert+Maier" und hat den Auftrag die Webpräsentation mit Dom-Namen, MAil etc  einzuführen.

Er reggt also für seinen Chef, den Herrn Zirkert (die Firma ist eine GbR) die Dom www.zirkert-maier.de und erhält dafür die notwendigen Vollmacht.

Jetzt ist in diesem Paket, daß der Angestellte für die Firma erwirbt nicht nur der Webspace, sondern auch eine weitere (2.) DE-Adresse enthalten. Da der Angestellte bemerkt, daß die Adresse www.zirkert.de noch frei ist und er seinen Chef schon mehrfach darauf hingewiesen hat (auch den Sohn des Inhabers, der sonst ein Besserwisser ist) und diese "ihren" Namen nicht gesichert haben (sondern immer sagten "ja, daß mnüssen wir machen"), reggt der Angestellte nach einer gewissen Zeit mit der 2. DE-Dom diesen Namen des Chefs (www.zirkert.de).

NAch einer Weile stellt sich heraus, daß es vielleicht gut gewesen wäre, eine MArkenrecherche durchzuführen, weil die Zeichenfolge "Zirkert" in einem entlegenen östlichen Bundesland eine mehr oder weniger geläufige Biermarke ist (einer recht kleinen und feinen, aber nur regionalen bedeutsamen Brauerei) mit eingetragenem Markenschutz ist. Im westlichen Bundesland der Firma Zirkert+Maier ist diese Biermarke gänzlich unbekannt.

Diese Brauerei stellen nun Ansprüche an den Namen und schicken gleich eine Abmahnung mit einem Streitwert von DM 100.001,-- (Kostennote des RA=8.000,--).

Wie seht Ihr die Sache? Schafft es die Brauerei, oder ist der Herr Zirkert im Recht, wenn er auf die "Geschäftsführung ohne Mandat" seines Angestellten verweist und aufgrund der nur regionalen Bedeutung des Namens "Zirkert" den Namen in Anspruch nimmt?

Zur Information: Die Namen sind verfälscht, entsprechen aber etwa dem Klang und der Häufigkeit (sehr selten!) in Deutschland.

Freue mich auf rege Beteiligung (auch von unserem RA). Dies soll keine Beratung im Einzelfall sein, sondern nur die allgemeine Lage deuten!
 
Re: Ein (zugegebenermaßen) etwas konstruierter Fal

1. Die berechtigte GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) führt zur redlichen domainregistrierung; der Mitarbeiter kann sich auf die Wahrnehmung der Namensrechte seines Chefs berufen.

2. Letztlich kann das dahinstehen, weil der Chef die Domainregistrierung ja wohl genehmigt hat.

Merke:

1. Marke (es sei denn, es handelt sich um eine sehr bekannte Marke, was allerdings nach meinem Dafürhalten auch egal sein müsste) geht grundsätzlich nicht vor Familienname. Hier entscheidet der Grundsatz: First come first served.

2. Aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Namensinhaber (richtigerweise wohl auch aufgrund einer berechtigten GoA für den Namensinhaber) kann derjenige, der eine Domain registriert, sich auf die Namensrechte (oder z.B. auch prioritätsälteren Kennzeichenrechte) des Inhabers berufen.
 

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