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Feststellungslast und Domains

Domaingott

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29. Okt. 2004
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Hallo Freunde,

ich habe mal (wieder) eine Frage an die Steuerprofis:

Mich würde interessieren, wen die Feststellungslast für den Ablauf der Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften trifft - mich oder das Finanzamt? Und wer trägt die Beweislast dafür, dass ein Gewinn erzielt wurde? Inwieweit können da Dokumentationspflichten bestehen, deren Verletzung gegebenenfalls zugunsten des FA gehen?

Die Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte ist ja bekanntlich in vielen Fällen auf 10 Jahre ausgeweitet worden. Wenn nun eine Privatperson eine Domain anschafft, wird sie den entsprechenden Kaufbeleg nicht unbedingt 10 Jahre aufbewahren.

Kommt das FA dann z.B. nach ca. 10 Jahren wird u.U. schwierig festzustellen, wann man genau gekauft hat und was man gezahlt hat. Geht das dann zum Nachteil der Privatperson oder des FA? Kann das FA dann einfach den Erlös als vollen Gewinn ansetzen und ich bin als Privatperson in der Nachweislast?

Noch schwieriger ist es wohl, wenn man eine Domain registriert. Das wird man in der Regel kaum dokumentieren. Auch hier stellt sich meines Erachtens das Problem.

Das Problem des privaten Veräußerungsgeschäfts stellt sich ja nicht nur bei Domains, sondern bei allen Wertgegenständen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ich beweisen muss, dass ich den Schrank, den ich bei dem Antiquitätenhändler verkaufe, nicht (!) vor weniger als einem Jahr (oder zehn Jahren) gekauft habe.

Kennt jemand einen Aufsatz oder Beitrag, der sich mit dem Problem beschäftigt? Würde mich doch sehr interessieren.

Besten Gruß
DG
 
Kann das FA dann einfach den Erlös als vollen Gewinn ansetzen und ich bin als Privatperson in der Nachweislast?
Grundsätzlich gilt:
das FA kann alles, was immer es will.
Es erläßt Bescheide und Du hast zu zahlen oder Du wirst gepfändet- so einfach ist das.
Natürlich kannst Du gegen Bescheide Einspruch einlegen, das entbindet Dich zunächst aber nicht von der Pflicht zu zahlen.
Und: natürlich kannst Du den Klageweg beschreiten, aber das Prozessrisiko liegt immer zunächst auf Deiner Seite.
Wenn Du also genug Geld in der Kriegskasse hast kannst Du Dein Recht bekommen, wenn nicht: Pech gehabt.
Insofern würde ich niemals auch nur einen Fetzen Papier wegwerfen- Papier frißt kein Brot, kann Dir aber im Zweifel den Hintern retten.
(Meine Erfahrung)
 
...Mich würde interessieren, wen die Feststellungslast für den Ablauf der Spekulationsfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften trifft - mich oder das Finanzamt?
Gesunder Menschenverstand:
Der Steuerzahler muss alles belegen, was die festzusetzende Steuer
mindert.
Auch wenn ich als Privatperson neuerdings bei Handwerkerrechnungen
verpflichtet bin, dieses zwei Jahre aufzuheben, würde ich die Domain-
unterlagen im eigenen Interesse vorausschauend einfach auch bunkern.

Lebenserfahrung:
Die Finanzämter müssen ihre Forderungen begründen. Sie tragen also die
Beweislast für steueranspruchsbegründende Tatsachen.

Also, wenn DU keine Steuern bezahlen möchtest, weil DU der Meinung bist,
dass die Frist verstrichen ist, dann musst DU das auch nachweisen können.

Umgedreht:
Wenn das Finanzamt der Meinung ist, das erst (Frist-X) vergangen ist,
dann müssen DIE das auch beweisen.


Ahoi!
 
Umgedreht:
Wenn das Finanzamt der Meinung ist, das erst (Frist-X) vergangen ist,
dann müssen DIE das auch beweisen.
Das habe ich mehrfach durchaus anders erlebt und es hängt maßgeblich davon ab, was für ein Finanzamt für Dich zuständig ist.
Mehr als einmal hat mein FA einfach etwas postuliert was prinzipiell keiner Behandlung durch ein Finanzgericht standgehalten hätte- es bleibt dann letztendlich bei der Güterabwägung, ob man das Kostenrisiko eingehen will oder nicht.
Und da das Finanzamt (vorausgesetzt Du bist ein ehrlicher Steuerzahler) den Vorteil hat, Deine Kriegskasse genau zu kennen können sie ggfs. auch ihr Risiko abschätzen und entsprechend minimieren...
Der einzig erfolgversprechende Weg ist ein paar hundert Euro zu investieren und gar nicht erst allein oder mit einem Steuerberater sondern sofort mit einem Steuerfachanwalt beim FA vorzusprechen- so was verbreitet meist den notwendigen Respekt.
 
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