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Freie Domain regsiterit und jetzt Post vom Anwalt?

orbito

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16. März 2005
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Hallo,

ich bräuchte mal euren Rat. Soetwas ist mir bisher noch nie pasiert.
2012 habe ich eine freie Domain registriert und nun vor ein Paar Wochen ein Schreiben vom Anwalt erhalten, das der Vorbesitzer insolvent gegangen ist und nach seiner Insolvenzankündigung die Domain gelöscht hat, was er anscheinend nicht durfte da diese zur Insolvenzmasse gehöre.

Nun wollen die das ich den Domainname zurück übertrage. Man muss dazu sagen ih kenne den Vorbesitzer nicht und habe die Domain wie bereits geschireben frei registiert. wurde also auch nicht ausversehen oder ähnliches gelöscht. Markenrechtlich ist das auch nicht von belang.

Wie soll ich mich denn da nun verhalten. Sehe nicht ein das die mich dazu zwingen wollen die Domain zurück zu geben.

Vielleicht hatte ja schonmal jemand soetwas.

Gruß
stefan
 
interessanter fall!
ich kenne mich mit domainrecht nur wenig aus, habe aber bei google auf anhieb folgendese gefunden:
https://books.google.ch/books?id=4t...ain nach insolvenzankündigung löschen&f=false

Zitat daraus:
"...insbesondere darf er die Domain nicht übertragen oder sie im Wege der Kündigung löschen lassen. Verfügt er dennoch über die der Domain zugrunde liegenden Rechte, ist diese Verfügung gemäss § 81 InsO unwirksam und der Insolvenzverwalter kann die Rückübertragung oder Neueintragung der Domain verlangen. Ein gutgläubiger Erwerb der Domainrechte kommt mangels Rechtsscheintatbestandes nicht in Betracht. ..."

ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass man bei jeder domainregistrierung die vorgeschichte prüfen muss um spätere rückforderungen zu vermeiden..?
 
ist es eine beschreibende domain (keyword.xy) oder eine domain die spezielle auf den vorbesitzer zugeschnitten war (z.b. firma-soundso.xy)?
 
danke für den link ich denke das sagt alles. ist jetzt auch nicht die rennerdomain aber naja. werde sie wohl dann mal löschen :(

interessanter fall!
ich kenne mich mit domainrecht nur wenig aus, habe aber bei google auf anhieb folgendese gefunden:
https://books.google.ch/books?id=4t...ain nach insolvenzankündigung löschen&f=false

Zitat daraus:

ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass man bei jeder domainregistrierung die vorgeschichte prüfen muss um spätere rückforderungen zu vermeiden..?
 
nicht beschreibende Domain: löschen

beschreibende:

Vielleicht sollte der Vorbesitzer Deinen Verkaufspreis als Schadensersatz aus seinem Privatvermögen blechen.. Also ich finde eine Aufwandsentschädigung von 500,- muss da schon sein.. ? Je nach Qualität würde ich mich darauf auch gar nicht einlassen..
 
interessanter fall!
ich kenne mich mit domainrecht nur wenig aus, habe aber bei google auf anhieb folgendese gefunden:
https://books.google.ch/books?id=4t...ain nach insolvenzankündigung löschen&f=false

Die Literatur ist aus dem Jahr 2004, geschrieben von einer damaligen Rechtsreferendarin am OLG Dresden mit Promotion 2004. Ob diese Rechtsauffassung noch aktuell ist und dem aktuellen Recht und der InsO entspricht?

Ich lese grade die "Die Domain als Verfügungsgegenstand" aus dem Jahr 2005. Darin enthalten ist auch ein Teil "Die Domain in der Insolvenz". Typisch juristisch: Es kommt drauf an... Nachfolgend eine bewusst schwammige Zusammenfassung, da keine Rechtsberatung und so: Zum Vermögen des Schuldners gehören auch Vertragsstellungen, wie es bei einer Domain der Fall ist. Gewisse Dinge unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung und andere schon und fallen in die Insolvenzmasse. Die Klärung der Rechtsnatur der Domain wäre wichtig und ob ein Aussonderungssanspruch in Betracht kommt...

Das liest sich nicht nur kompliziert, ist es anscheinend auch!

By the way frage ich mich, aus welchem Grund der InsVerw. erst jetzt auf dich zu kommt, wenn du bereits seit dem Jahr 2012 Domaininhaber bist?!

Ob der Anspruch des InsVerw. berechtigt ist und wann möglicherweise die Einrede einer Verjährung greifen könnte, kann dir sicherlich nur ein Profi beantworten.

Beste Grüße
Dennis
 
Wenn die Domain generisch ist und Du die frei registriert hast sollte die Vorgeschichte egal sein.

Gelöscht ist gelöscht. Dafür muss der haften der gelöscht hat. Sein Problem.
Nicht einschüchtern lassen.

Sehr unwahrscheinlich, dass das überhaupt vor Gericht geht.

Grüsse

123meins
 
Das ist aus meiner Sicht kein domainrechtliches, sondern ein insolvenzrechtliches Problem.

Achtung hier genau aufpassen:

(...) vor ein Paar Wochen ein Schreiben vom Anwalt erhalten, das der Vorbesitzer insolvent gegangen ist und nach seiner Insolvenzankündigung die Domain gelöscht hat (...)

§ 81 InsO sagt aber:
§81 Abs. 1 InsO schrieb:
Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. (...)

Insolvenzankündigungen gibt es (leider) wie Sand am Meer. Oft ist es ein Bluff. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dagegen etwas Greifbares.

Ciao
Forsaken
 
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