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Gebühren bei Providerwechsel zulässig?

BBenken

Gesperrt
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15. Juni 2001
Beiträge
139
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Hallo zusammen,

ich habe schon mehrfach gelesen, daß es unzulässig sei bzw. gegen die guten Sitten verstößt, wenn ein Hosting-Provider Bearbeitungsgebühren verlangt, wenn eine bisher bei ihm gehostete Domain zu einem anderen Provider übertragen werden soll. Ich habe jetzt einen Provider, der genau das machen will und meinem Kunden 58,00 Euro in Rechnung stellt für den kommenden "Aufwand", in eine E-Mail drei Buchstaben (ACK) einzufügen! Erst danach wäre er bereit, die Freigabe der Domain zu veranlassen. Leider finde ich jetzt gerade nicht die passenden Paragraphen oder ähnliches, was man ihm um die Ohren hauen könnte. Kann jemand helfen???

Danke im voraus, beste Grüße
Björn
 
Was sagen denn die AGBs ?


Er muß neben dem ACK ja auch noch prüfen, ob der Kunde ode der Admin-C die Zustimmung gegeben hat und das ggfs. archivieren.

Ich will ihn nicht in Schutz nehmen, ich würde es auch nicht zahlen, aber aus eigener Erfahrung weiß ich, daß sowas eine Menge Arbeit ist bei einigen tausend Domains.
 
Hallo Stephan,

ich dank' Dir für Deine Antwort. Die AGB's liegen mir nicht vor, aber wenn das Argument der Unüblichkeit bzw. Sittenwidrigkeit, an das ich mich erinnere, richtig ist, dann wäre eine solche Regelung in den AGB's ja wohl ohnehin nichtig, selbst wenn sie drinstehen würde.

Und zum Arbeitsaufwand: aus eigener Erfahrung weiß ich, daß es enorm viel Arbeit macht, einen KK durchzuführen. Aber als Provider selbst einem KK zuzustimmen macht (selbst für große Provider - ich bin ja nur ein kleiner Reseller) so gut wie keine Arbeit, wenn man es halt richtig organisiert. Man muß nur alle Einverständniserklärungen zentral in einem Ordner "Wegführende KK, unerledigt" ablegen und dann dort nachschauen, wenn die DENIC-Anfrage kommt. It's that easy!

Viele Grüße, Björn
 
mit der sittenwidrigkeit ist das so eine sache. da kommt es auf den einzelfall an.
ein urteil habe ich nicht parat, nehme aber persönnlich sittenwidrigkeit an, wenn die registrierung kostenlos ist und die uebertragung sehr teuer, unabhängig von den AGBs, dann dann der "Kaufpreis" eindeutig über die übertragung passiert, da sich der provider darueber finanziert.

bei einer jährlichen grundgebühr und ca 60 euro übertragungsgebühr kann ich mir nichtigkeit wegen sittenwidrigkeit nicht vorstellen.

domaingruss

Michael Dieckmann
www.domainverein.de
 
Ich schließe mich den Ausführungen von Michael an.

Grundsatz: Es darf eine angemessene Gebühr verlangt werden.

Die Gebühr darf aber nicht unerwartet hoch ausfallen, sie darf als solche nicht überraschend sein und sie darf auch nicht zu einer Knebelung des Domaininhabers führen, die ihn faktisch davon abhält, zu einem anderen Provider zu wechseln.

Hm. Wer ein anderslautendes Urteil findet, bekommt ein kostenloses Community-Lob  :D
 
Hallo Michael, hallo Stefan,

auch Euch beiden herzlichen Dank für Eure Antworten! Schade, die Lage scheint (mal wieder) doch nicht so eindeutig zu sein, wie ich anfangs dachte. Der Kunde will jetzt auf mein Anraten hin den Provider um Löschung der Domain bitten (die er bisher übrigens noch nicht aktiv genutzt hatte), vermutet allerdings, daß der Provider dann Löschungsgebühren verlangt. Ja, dürfte er das denn?? Es gab da ja gerade ein interessantes Urteil des BGH zur Deaktivierung von Handy-Verträgen
http://www.stern.de/computer-netze/news/topnews/artikel_50672.html
wo es als unzulässig eingestuft wurde, Gebühren für eine normale Vertragsauflösung zu erheben. Nun könnte man in unserem Fall zwar argumentieren, daß der Provider die Kündigung des Hostingvertrages kostenlos durchführen muß, aber nicht gleichzeitig auch verpflichtet wäre, einen CLOSE-Antrag für die Domain zu stellen. Aber: da es sich bei dem Domainnamen um den Namen des Unternehmens handelt, müßte er letzten Endes genau diesen Schritt dann doch gehen (wenn ihn sein bisheriger Kunde mit Hinweis auf sein Namensrecht dazu auffordert), und zwar ohne Berechnung zulasten des Kunden. Oder sehe ich da etwas falsch?

Viele Grüße
Björn
 
Lieber Björn,

der erste Teil Deiner Ausführungen ist vollkommen richtig, die Erwägungen zum Namensrecht sind es nicht.

Bei der Domainregistrierung und Verwaltung existieren zwei Vertragsbeziehungen:

1. Eine direkte zwischen DENIC und Endkunden, die sich nach den Geschäftsbedingungen der DENIC richtet.

2. Eine weitere zwischen dem Endkunden und seinem Provider, die als Geschäftsbesorgungsvertrag einzustufen ist. Dabei vertritt der Provider den Endkunden bei der DENIC und ist ihm bei der Durchführung verschiedener administrativer Akte behilflich - gegen Zahlung der üblichen Gebühren. Wenn der Kunde kündigt, enden die vertraglichen Beziehungen, die Domain wird aber nicht automatisch gelöscht (CLOSE). Die Löschung setzt eine Handlung des Providers (oder auch des Endkunden selbst) voraus, für die eine Bezahlung verlangt werden kann. So lange diese nicht erfolgt, kann aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehungen eine Durchführung verweigert werden. Eine Verletzung eines Namensrechts liegt mangels einer unbefugten Namensbenutzung schon begrifflich nicht vor.
 
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