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Generelle Frage zu Casinos im Web

Yesod

New member
Registriert
17. Aug. 2004
Beiträge
173
Reaktionspunkte
0
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zu Online-Casinos.

Soviel ich weiss, darf man in Deutschland unter .de keine Online-Casino-Seiten betreiben, oder liege ich hier falsch?

Wie sieht es aber mit Seiten unter anderen TLDs aus (z.B. .us in englischer Sprache für den amerikanischen Markt)?
Darf ein deutscher Staatsbürger eine z.B. www.onlinecasino.us betreiben? Oder gibt es hier Einschränkungen?
Kann man als deutscher überhaupt ne .us reggen (und auch behalten, oder kann die ein Ami einklagen)?
Was ist mit Dingen wie Impressum,...?

Vielen Dank schon mal für eure Infos :-)

Viele Grüsse,

Yesod
 
Darf ein deutscher Staatsbürger eine z.B. www.onlinecasino.us betreiben?

Nein es zählt immer der Wohnsitz des Admin C egal ob .de, .us .info oder sonst was..

Eine .us kannst du natürlich reggen (Nexus beachten!)
Hab allerdings noch nie was gehört das jemandem eine .us entzogen wurde

Freakfer
 
Danke für Deine Antwort, Freakfer.

Nochmal ne Frage dazu:

was heisst eigentlich betreiben in diesem Zusammenhang?

wie sieht es aus, wenn man z.B. eine Linksammlung mit verschiedenen Kasinos hat? Ist das problematisch? Die Anbieter dahinter sind ja die eigentlichen Anbieter von Glücksspielen nicht ich. Darf ein deutscher auf seinen z.B. .com oder .us-Seiten auch keine Werbung (z.B. Banner) für Onlinekasinos haben?

Oder darf ein deutscher gar keine Domains zu diesem Thema reggen? Sind alle einschlägigen .de-Domains in ausländischer Hand???? Sind evt. dumme Fragen, aber in dem Bereich kenne ich mich leider null aus ;-)

Antworten und Meinungen, gerne auch von den Rechtsexperten hier sind sehr erbeten :-)

Viele Grüsse,

Yesod
 
Alles verboten :(

StGB § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ja, selbst das Zocken in den Casinos ist strafbar:

Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Gruss, Sven
 
Alles klar, vielen dank für Deine Antworten!

Schade eigentlich, hatte glaube ich ne gute idee zu dem Thema.


Viele Grüsse,

Yesod
 
...oder einfach mal aufhören nach Sympatie zu wählen.
 
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