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Generische Begriffe als Marke - Markengrabbing ?

Desverger

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09. Juni 2004
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594
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Hallo,

wie würdet Ihr bei folgendem Beispiel vorgehen:

Ihr habt eine Domain vor ca. 1 Jahr registriert, nach dem Muster "UrlaubsFinanzierung.xxx"..
Auch wenn der Begriff zusammen gesetzt ist, wäre er doch deutlich als generisch einzustufen.
In diesem Beispiel für die Kreditvermittlung von Reisen für die Beispieldomain.
Auf der Domain würde z.b. (nur) ein Partnerprogramm für die Finanzierung von Reisen laufen

Nun hätte z.B. jüngst jemand beim DPMA eine Wortmarke "Urlaubs Finanzierung" einschliesslich der für den Begriff generischen Klasse (in diesem Beispiel die Klasse 36, Finanzwesen,Geldgeschäfte) angemeldet.
Wobei es ja nicht entscheidend ist, dass der Begriff im Gegensatz zu eurer Domain auseinandergeschrieben ist.

Eigentlich wäre so eine Marke ja nicht schutzfähig. Aber nehmen wir mal an es steht die Veröffentlichung der Anmeldung an.

1. Würdet ihr jetzt schon Widerspruch gegen die Marke beim DPMA einlegen ?

2. Oder darauf warten, dass der Markenanmelder euch eine Abmahnung schickt. In der Abmahnung z.B. aufgrund der jüngst angemeldeten Marke, die Übertragung eurer generischen Domain fordert ?

Im 2. Fall hätte man evtl. einen Vorteil, da man dem Markenanmelder Markengrabbing vorwerfen könnte. Die Marke wäre in diesem Fall evtl. nur angemeldet worden um sich widerrechtlich eine Domain anzueignen. Man könnte aus diesem Grund dann die Löschung beim DPMA beantragen.

Allerdings wäre die Beispielmarke für die Klasse 36 eigentlich nicht schutzfähig, weil es ein Gattungsbegriff ist.

Wie würdet Ihr vorgehen ?
Und gibt es noch andere Möglichkeiten um seine Domain zu schützen (wobei auf der Domain weiterhin die Dienstleistungen angeboten werden sollen für die sie generisch ist) ?

Wäre nett, wenn jemand seine Gedanken dazu äussern würde.

Anbei noch ein Link zum Thema:
http://www.sedo.de/links/showhtml.php3?Id=1114

Schönen Gruss
Desverger
 
Bin kein Experte auf dem Gebiet, aber nach meinen Erfahrungen kann er dir eh nix, da er das Markenrecht erst nachdem du deine Domain registriert hast, angemeldet hat.
Sonst könnte ja jeder der eine Domain haben will, einfach nen Markenrecht anmelden um die Herausgabe der Domain zu erzwingen.

Hoffe ich habe jetzt nichts falsches geschrieben.

Gruß
 
Es würde Dich Geld kosten die Markenlöschung zu beantragen soviel ich weiss. Es würde allerdings auch deine Rechte nicht verschlechtern wenn die Marke durchgehen sollte. Schlechte Karten hast dann nur beim Verkauf der Domain da die Rechte an den neuen Inhaber nicht übergehen ausser Du verkaufst zu der Domain eine rechtliche Person die Inhaber der Rechte an der Domain ist.
 
Ein Löschungsverfahren geht erst nach Eintragung. Gerichte sind dann aber erst einmal an die Eintragung gebunden. Eine ältere Domain-Registrierung bringt für sich genommen auch noch keinerlei Rechte mit sich, bei einer Nutzung kann bei Verkehrsgeltung ein Recht entstehen, das auch eine Markenlöschung rechtfertigen könnte. Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt noch nicht dann vor, wenn damit vereinzelt Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Eine beschreibende und gleichzeitig warenunähnliche Nutzung einer nicht bekannten marke (als Domain) sollte wie Dein Link zeigt unproblematisch sein.

Gruß
Sebastian
 
Ich hatte vor kurzem auch aufgrund einer generischen Domain so etwas, dass jemand, nach meiner Registrierung eine Marke angmeldet hat und dann die Domain wollte - wir konnten uns zu meiner Zufriedenheit aussergerichtlich einigen.
Wäre aber auch bereit gewesen, dafür zu streiten.

Jungfer hat vollkommen recht - Nachteil ist, dass dann deine Domain im Prinzip nicht mehr ohne Rechte Dritter zu schädigen, zum Verkauf angeboten werden kann....

Glückliches Händchen wünscht
mane
 
Danke für eure Antworten.

Wenn jemand also eine Domain registriert hat, für dessen Namen später eine Marke angemeldet wird, dann verstösst das Anbieten zum Verkauf der Domain gegen die Rechte des Markenanmelders.

Wenn eine Verkehrsgeltung bei der Domain nicht gegeben ist (was meist der Fall sein wird), kann eine Markenlöschung nur erfolgreich sein, wenn die Marke für beschreibende Klassen angemeldet wurde.

Unverständlich finde ich, dass man in meinem oben geschilderten Beispielfall nicht von einer bösgläubigen Markenanmeldung ausgeht.
Der Domainname inkl. Projekt war vorher da und damit auch eine geschäftliche Nutzung. Nur weil das Projekt klein ist, kann nun jeder eine mit dem Domainnamen identische Marke anmelden und gegen den Domaininhaber Unterlassungsansprüche geltend machen und damit die Domain bekommen ?
Wenn das so ist, dann kann man sich vor solchen Fällen nur richtig schützen indem man eine klar generische Domain beschreibend nutzt (oder Verkehrsgeltung erlangt).

Schönen Gruss
Desverger
 
wieder generischer Begriff als Marke

aktuell: "handylogo" beim DPMA,

Klasse 38 Telekommunikation. :Shocked:
 
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