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Generische und patentierte Begriffe

Curry

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27. Dez. 2003
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Ich höre immerwieder von Fällen in denen Leute abgemahnt werden obwohl sie generische Begriffe als Domain regestriert haben.
Es gibt heutzutage fast für jeden Begriff der im Duden vorkommt eine Firma die genauso heisst!
Dann dürft man ja gar keine Domain mehr regestrieren wenn die Richter mal nicht irgendwann einsehen, dass nicht immer ein übler Rechtsanwalt auch Recht hat.
z.B die Domain geizkragen.de für mich kann es genauso gut auch ein Begriff sein - Ich bin ein Geizkragen weil ich niemandem geld gebe und genauso auch meine Homepage gestalte weil ich will dass es jeder weiss.
Warum sollte jetzt die Firma "Geizkragen" das Recht auf meine Domain haben ?

P.S ist natürlich nicht meine Domain, nur mal ein Beispiel..
Grüsse
 
Also ich bin rechtlich in dem Bereich nicht Fit genug, nur denke ich, dass es an handfesten Beispielen analzsiert werden muss, welche Bewegungsgruende der jeweilige Richter nun hatte.

War geizkragen nun ein spezifisches Beispiel??? Gab es dies bezueglich Urteile?

Oder welche Domain meinst du genau ?
 
Hallo Curry,

Nein, so negativ würde ich das nicht sehen, da für
beschreibende Domains nichts anderes gilt, wie
z.B. auch für den eigenen Namen: Wenn es einen
_bekannten_ Namensvetter gibt ist die Nutzung des
eigenen Namens als Domain tabu (OLG Hamm krupp.de,
BGH shell.de).

Nichts anderes gilt für bekannte
Firmenbezeichnungen, bekannte Marken, bekannte
Städte, bekannte Personen, usw., die
Allgemeinbegriffen entsprechen, wie spiegel.de,
stern.de, saturn.de oder mars.de. Interessant
würde die Rechtslage nur, wenn hier jemand unter
"stern.de" Infos über Sterne und Planeten oder
unter "mars.de" Infos über den Planeten Mars
anbieten würde, ob sich hier die Rechteinhaber
immer noch auf überragende Bekanntheit berufen
können ist zweifelhaft (vgl. Marke DUPLO zulässig
für div. Waren, die in keinem geistigen
Inverbindungbringen stehen mit Süßwaren), auch
weil eine Firma niemals einen beschreibenden
Begriff schützen könnte.

Man muss allerdings auch die andere Seite sehen,
dass einer Domain eine besondere Eigenschaft
zukommt, nämlich zu blockieren: Wenn A die Domain
"shell.de" oder "stern.de" registriert kann dies
der bekannte Namensträger kein zweites mal, jede
Domain kann nur einmal existieren. Daher ist
darauf abzustellen, wen die Verkehrskreise unter
der Adresse erwarten würden und das ist dann in
aller Regel nicht der unbekannte Namensvetter oder
ein Angebot über Spiegel und Sterne, sondern das
Angebot des bekannten Namensinhabers.

Und nun zum für dich sicher positiven:
Wenn die Firma/Marke/Stadt/Person aber relativ
unbekannt ist, wie z.B. die Stadt "Winzer" und der
Domaininhaber unter "winzer.de" Dienstleistungen
für Weinbauer anbietet, dann muss die Stadt
hinnehmen, dass es zu örtlichen Verwirrungen kommt
und hat keinen Anspruch auf Freigabe (LG
Deggendorf 12.2000). :)

Gruß
Sebastian
 
Und nun zum für dich sicher positiven:
Wenn die Firma/Marke/Stadt/Person aber relativ
unbekannt ist, wie z.B. die Stadt "Winzer" und der
Domaininhaber unter "winzer.de" Dienstleistungen
für Weinbauer anbietet, dann muss die Stadt
hinnehmen, dass es zu örtlichen Verwirrungen kommt
und hat keinen Anspruch auf Freigabe (LG
Deggendorf 12.2000).


yuhu ;)
Aber was passiert, wenn ich die Domain verkaufen möchte und es dann zum Rechtsstreit kommt?
Siehe
http://www.consultdomain.de/yabb/YaBB.pl?board=engelconsulting&action=display&num=1072532003

Sagen wir ich hätte die Domain praline.de und würde dort über Pralinen berichten, wie lecker sie sind oder sie zum Verkauf anbieten.
Jetzt kommt aber der böse Magazinverlag Praline und möchte mir die Domain vor dem Gericht zunichte machen.

Interessant
würde die Rechtslage nur, wenn hier jemand unter
"stern.de" Infos über Sterne und Planeten oder
unter "mars.de" Infos über den Planeten Mars
anbieten würde, ob sich hier die Rechteinhaber
immer noch auf überragende Bekanntheit berufen
können ist zweifelhaft (vgl. Marke DUPLO zulässig
für div. Waren, die in keinem geistigen
Inverbindungbringen stehen mit Süßwaren), auch
weil eine Firma niemals einen beschreibenden
Begriff schützen könnte.


heisst ich hätte die besseren Chancen aber nur wenn ich vor Gericht beweisen kann, dass ich die Domain nicht zum Verkauf registriert habe sondern für eigene Zwecke in Sachen "Pralinen zum Essen" verwenden möchte?
 
Hallo Curry,

Wenn du die Domain nur an den Namensträger
verkaufen möchtest ist das sittenwidrig (vgl.
Entscheidung literaturen.de), ein eigenes
Angebot mit dem Inhalt der zum beschreibenden
Charakter der Domain passt kann i.d.R. nur
positiv sein. Merke also: Die riskante Domain
keinesfalls dem Namensträger oder Dritten
zum Verkauf anbieten.

Wie ich bereits schrieb besteht aber bei berühmten
Namen (wie praline.de) ein Freigabeanspruch
und zwar sehr weitreichend. Anders als bei
Marken, die nicht blockierender Wirkung sind,
führt eine Domain zwangsläufig zur Behinderung,
da eine weitere Registrierung der selben Domain
nicht möglich ist. Neue TLDs könnten hier eine
Ausnahme machen, bisher gibt es dazu aber
noch keine positive Rechtssprechung, außer
handy.de vs. handy.com, wo handy.de keinen
Unterlassungsanspruch gelten machen konnte.
Daher wäre ich was Internetdomains in Bezug
auf bekannte Namen angeht weiter sehr
vorsichtig (vgl auch Entscheidung freundin.de)

Gruß
Sebastian
 
nehmen wir an mir gehört nun die Domain praline.de
und ich biete pralinen zum Essen an und habe sogar ein Onlineshop.
In diesem Fall passt der Inhalt meiner Seite zur Domain.
Und nehmen wir an die Pornozeitschrift Praline ist gar nicht so bekannt, aber trotzdem würde ich die Domain auch gerne verkaufen.
Wir würde jetzt das Gericht reagieren?
Ich biete einen Online-Shop mit Pralinen an und will die Domain aus Privaten Gründen abgeben und habe auch meine Angebote publiziert.
Und Praline ist nicht alzu bekannt..
greetz
p.s. gibt es ein Archiv mit Protokollen zu den ganzen Gerichtsverhandlungen die in verständlicher Sprache zu lesen sind?
 
Hallo Curry,

Eine Frage des Einzelfalls und insbesondere
der Bekanntheit und den Auflagezahlen
der Zeitschrift, muss notfalls das Gericht
entscheiden. Und weiter kann dir das wohl
selbst beim Vorliegen des konkreten Falls
niemand mit Gewissheit sagen, wer im Recht
ist, außer es ist eindeutig. Sonst bräuchte es
ja auch nicht vor Gericht gehen, wenn beide
Seiten schon vorab wüssten wie entschieden
wird... ;)

Zeitschrift "Praline" nur halb so bekannt wie jetzt
-> wahrscheinlich dennoch keine guten
Chancen für den Betreiber des Pralinenshops,
da immer noch ziemlich bekannte Zeitschrift.
Z.B. Freundin.de (OLG München)/
Eltern.de (LG Hamburg) musste gelöscht
werden.

Zeitschrift völlig oder ziemlich unbekannt
(50 Exemplare/Woche)
-> Obsiegen des Pralinenshop-Betreibers
wahrscheinlich, da Zeitschrift relativ
unbekannt und freier Begriff sowie
keine Branchenidentität.

Gruß
Sebastian
 
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