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Gerichtsstandsvereinbarung auf Englisch

STEPHAN

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Habt jemand von Euch eine gute Formulierung für eine Gerichtsstandsvereinbarung auf Englisch ?

Ich will Frankfurt als Gerichtsstand vereinbaren, aber in einem Englischsprachigen Vertrag.

Danke

Stephan
 
Habt jemand von Euch eine gute Formulierung für eine Gerichtsstandsvereinbarung auf Englisch ?

Ich will Frankfurt als Gerichtsstand vereinbaren, aber in einem Englischsprachigen Vertrag.

Danke

Stephan


Hi Stephan,

die Sprache ist ja erstmal sekundär, Hauptfrage wäre doch: Ist der Vertragspartner eine amerikanische Firma? Denn dann müsste die Gerichtsstandsvereinbarung ja so gestrickt sein, dass man den Vertragspartner in den USA dazu verdonnern kann, sich dem Deutschen Gericht zu stellen, richtig? Denn stellt er sich einfach nicht, kann ja kein Deutsches Gericht in den USA tätig werden, also z.B. Pfänden usw, oder? Man muss ihn also durch US Gerichte dazu verpflichten können der Gerichtsstandsvereinbarung nachzukommen....

Vermute ich mal als Laie ;-)

AlexS
 
Es geht mir nur um die Formulierung in Englisch.

(Deutsche Domain, Deutsches Recht usw., halt nur der Vertrag in Englisch.)
 
Mögliche Formulierung (aus einem echten Vertrag entnommen):

The courts of (Stadt) shall have exclusive jurisdiction for all disputes arising from this agreement.
 
§ 10 Final clauses
1. This contract replaces and terminates all previous agreements.
2. All modifications of and supplements to this contract have to be in writing and signed by both parties to be valid. Oral agreements are not valid.
3. Exclusive place of jurisdiction shall be Berlin.
4. This contract shall be governed by German law.

Ebenso aus gültigem Vertrag entnommen.

Google. macht's so:

Miscellaneous. This Agreement shall be governed by the laws of California, except for its conflicts of laws principles. Any dispute or claim arising out of or in connection with this Agreement shall be adjudicated in Santa Clara County, California. ....
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 10 Final clauses
1. This contract replaces and terminates all previous agreements.
2. All modifications of and supplements to this contract have to be in writing and signed by both parties to be valid. Oral agreements are not valid.
3. Exclusive place of jurisdiction shall be Berlin.
4. This contract shall be governed by German law.

Das ist schon sehr gut!
Es muss aber unbedingt auch eine deutsche Version des Vertrages vorliegen und auch eine Klausel wie:

Relevant for any disputes shall be the solely the german version of this contract.

Wenn deutsche Gerichte sich mit englischen Verträgen rumschlagen müssen, kommt sicher nichts vernünftiges bei raus.
 
Danke, genau das wollte ich. Ich kann genug Englisch, um den Rest meinen Wünschen anzupassen.

Da die Lieferung der Domain meine Verantwortlichkeit ist, geht es beim Rest eigentlich nur um die Zahlung. Und wenn die nicht kommt, dann zahle ich gerne noch einen vereidigten Übersetzer.

Mache das ja nicht zum ersten Mal, ich musste hier einen von der Gegenseite vorgelegten Vertrag leicht modifiziern und dazu gehörte, den Gerichtsstand nach Frankfurt zu ziehen (Erfüllungsort).
 
Hatte vor drei Wochen ein sehr ähnliches Problem, zwar mit Franzosen, aber auch auf Englisch. Habe eine ähnliche Formulierung bzgl. place of jurisdiction und applicable law gewählt.

Was mir aber aufgefallen ist, ist die besondere Erwähnung/Handhabung des UN-Kaufrechts / CISG in den Verträgen int. Unternehmen. Habt ihr diesbezüglich etwas aufgenommen (und wenn ja/nein, warum)?
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Erwähnung des UN-Kaufrechts / CISG ist ja zur Absicherung der Deutschen Firma.

Ich vertrete ja die US Gesellschaft, die muss nicht abgesichert werden.
 
Die Erwähnung des UN-Kaufrechts / CISG ist ja zur Absicherung der Deutschen Firma.

Ich vertrete ja die US Gesellschaft, die muss nicht abgesichert werden.

Ich glaube (mit Betonung auf glauben, nicht wissen), Du verstehst das falsch, mir ging es eher um den bewussten Ausschluss, immer unter der Voraussetzung wir reden von einem nicht-nationalen Handel.

Ich zitiere die engl. Wikipedia:
Nevertheless, because the U.S. has ratified the CISG, it has the force of federal law and supersedes UCC-based state law under the Supremacy Clause. Among the U.S. reservations to the CISG is the provision that the CISG will apply only as to contracts with parties located in other CISG Contracting States, a reservation permitted by the CISG in Article 95. Therefore, in international contracts for the sale of goods between a U.S. entity and an entity of a Contracting State the CISG will apply unless the contract's choice of law clause specifically provides for non-CISG terms, or for the application of the law of a non-Contracting State

Meine Frage lautete also eher, ob es heutzutage noch Sinn macht das CISG auszuschliessen bzw. warum.
 
Danke, nun habe ich es verstanden.

UN-Kaufrecht

gibt da einiges an Hintergrund, auch warum man das UN-Kaufrecht nicht immer ausschließen sollte.
 
....kannt' ich gar nicht....sehr interessant....Danke, Domainhengst für den Hinweis.

Mir stellen sich da jetzt ein paar Fragen:

"Artikel 1 [Anwendungsbereich] (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
  1. a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder"

Und wo wäre der Gerichtsstand?

Sorry, wenn ich mal so blöd frage...das Ding war mir bisher kein Begriff...bin auch kein Kaufmann...bisher habe ich immer Verträge gemacht, der andere hat gegengezeichnet und gut war....ich hatte bisher aber auch keine Probleme...

Insofern frage ich mich, wo ich das UN-Recht nun einordnen soll....nicht nur beim Kauf / Verkauf von Domains, sondern auch bei anderen Dingen, z.B. ne Bestellung von einem Ipad in den USA (also geschäftlich, nicht privat) oder was auch immer. Ich gehe mal davon aus, dass die meisten UN-Staaten, das ratifiziert haben und die wenigsten Menschen aber diese Regeln explizit ausschliessen....Oder ich bin der Einzige Doofkopp, der das nicht kannte und habe es nicht einmal gemerkt.

"Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. "

Wo liegt also ganz konkret der Vorteil in einem Ausschluss oder Nicht-Ausschluss des UN-Rechts? Und gilt in der Konsequenz dann das UN-Recht, vor allem anderen, wenn es nicht explizit ausgeschlossen wurde? Und wo sind die Knackpunkte zum z.B. BGB (Unterschiede)?

Danke für den Schubs in die richtige Richtung vorab. Und sorry für die blauäugige Frage...Da das Initial-Post von Stephan ja beantwortet scheint, erlaube ich mir mal die Ergänzungsfragen.


PS: Fand' sehr lustig, dass die UN-Regeln nicht auf "Luftkissenfahrzeugen " Anwendung findet....erinnert mich an Monty Python :-)...wo die überall ihre Finger drin haben....Tsss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und wo wäre der Gerichtsstand?

Das bestimmt sich nach den Allgemeinen Regeln (je nach Art des Anspruch, Sitz der Partei(en) und/oder Gerichtsstandsvereinbarung), da die CISG materielles Recht (wie etwas das BGB) und kein Prozessrecht sind.

Wo liegt also ganz konkret der Vorteil in einem Ausschluss oder Nicht-Ausschluss des UN-Rechts? Und gilt in der Konsequenz dann das UN-Recht, vor allem anderen, wenn es nicht explizit ausgeschlossen wurde? Und wo sind die Knackpunkte zum z.B. BGB (Unterschiede)?

- kein Heimvorteil einer Partei
- Verständlichkeit
- Auslegung auf den geschäftlichen Warenverkehr
 
Zuletzt bearbeitet:
Das bestimmt sich nach den Allgemeinen Regeln (je nach Art des Anspruch, Sitz der Partei(en) und/oder Gerichtsstandsvereinbarung), da die CISG materielles Recht (wie etwas das BGB) und kein Prozessrecht sind.



- kein Heimvorteil einer Partei
- Verständlichkeit
- Auslegung auf den geschäftlichen Warenverkehr

:shakehands: Vielen Dank.
 
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