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Geschäftliche Bezeichnung

MAD

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10. Sep. 2001
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Nehmen wir mal an ich sei der Registrant der Domain "sex.info" von Afilias.

Nun habe ich des öfteren gelesen, dass Domain-Namen geschäftliche Bezeichnungen darstellen können (als Werktitel oder Unternehmenskennzeichen) und somit markenrechtlichen Schutz geniessen.
Allerdings muss ein Domainnamen kennzeichnend sein um als geschäftliche Bezeichnung zu dienen. Da bei der Beurteilung der Kennzeichnungsfähigkeit die TLD (nach allgemeiner Rechtssprechung) ausser Betracht gelassen wird, muss die SLD alleine Kennzeichnungsfähig sein.
Somit stellt die Domain "sex.info" bzw. die SLD "sex" keine geschäftliche Bezeichnung dar.

1.) Warum wird bei der Beurteilung eines Domain-Namens immer die TLD ausser Betracht gelassen bzw. der TLD keine Unterscheidungskraft beigemessen?

2.) Würde bei der Beurteilung eines Domain-Namens auch die TLD miteinbezogen, würde dann "sex.info" (bei geschäflicher Benutzung) eine geschäftliche Bezeichnung darstellen?

(basiert auf 2.))
Könnte ich dann die "Übertragung" der Domain "sex.shop", registriert bei einer alternative root registry, verlangen?

(basiert auf 2.))
Würde die Domain Schutz als Unternehmenskennzeichen (MarkenG $5 (2) oder als Werktitel (MarkenG $5 (3) genießen?


Hintergründe zum Thema (für Interessierte):
http://www.ifi.unizh.ch/ikm/Vorlesungen/inf_recht/2000/Klingler.pdf
 
Zu 1)

Weil - für jedermann erkennbar - die TLD regelmäßig reine Adressfunktion hat; Ausnahmen bestätigen die Regel: z.B. vlf.net, da hier das net zum Namen des Angebots gehört.


Zu 2)

Meines Erachtens ist durchaus denkbar, dass sex.info inklusive des "info" eine geschützte Geschäftsbezeichnung bzw. ein Werktitel sein kann, da man - insbesondere auch bei einer entsprechenden Bekanntheit - das "info" durchaus als Teil des Namens begreifen kann.

Aber: Natürlich könnte dann gerade nicht die Freigabe von sex.shop verlangt werden, da das "info" ja gerade das wesentliche Unterscheidungsmoment zu "shop" darstellt, eine Verwechslungsgefahr mithin ausgeschlossen ist. Dagegen bestünde ein Unterlassunganspruch z.B. gegen sex.info.de oder sex-info.de etc.
 
zu 1) Die TLD stellt im Prinzip nichts weiter da, als eine Länderzuordnung. Ich denke, hier können evtl. Parallelen zu den Ortsnamen gezogen werden.

So gibt es z.B. "Siemens" in Erlangen und Nürnberg, geschützt ist aber nur "Siemens" und nicht "Siemens-Ngb" ... "Siemens" ist der dominierende (und geschützte!) Teil des Namens, die TLD nur eine technisch notwendige Ergänzung. Der Name ist gem. § 12 BGB gegen die unbefügte Verwendung des gleichen Namens geschützt. Das LG Mannheim (CR 1996, 353) hat bei seiner Entscheidung zugunsten der Stadt Heidelberg bei der Domain "heidelberg.de" auch festgestellt, dass eine Domain nicht nur eine technische Funktion zukommt, sondern auch vorrangig einer Namensfunktion.
 
@ Falke,

hast Du dazu den Link parat?

Grüsse
Kinski
 
Leider nur entsprechendes Fachbuch mit entsprechenden Ausschnitten aus dem Urteil!

Mgl.: Faxnummer via Kurzmitteilung!
 
Shit!!!

ich habe mich vertippt!

(basiert auf 2.))
Könnte ich dann die "Übertragung" der Domain "sex.info", registriert bei einer alternative root registry, verlangen?

Sorry!

Trotzdem Danke für die Antworten!

MAD
 
Zu 1)
Weil - für jedermann erkennbar - die TLD regelmäßig reine Adressfunktion hat; Ausnahmen bestätigen die Regel: z.B. vlf.net, da hier das net zum Namen des Angebots gehört.
Inwiefern gehört das net bei vlf.net zum Namen?
Wie könnte ich erreichen, daß info zum Namen des Angebots gehört?
sexinfo ergibt ja im Gegensatz zu sexcom einen Sinn und ist ja auch Sprachgebrauch.

Die Ansicht, dass die TLD nur reine Adressfunktion hat, gründet doch auf der Tatsache, dass die Anzahl der verfügbaren TLDs durch die ICANN begrenzt wird.
Mittlerweile gibt es aber auch eine alternative root registry, bei welcher die TLD frei wählbar ist. Damit käme der TLD doch Namensfunktion zu, oder?

Zu 2)
Meines Erachtens ist durchaus denkbar, dass sex.info inklusive des "info" eine geschützte Geschäftsbezeichnung bzw. ein Werktitel sein kann, da man - insbesondere auch bei einer entsprechenden Bekanntheit - das "info" durchaus als Teil des Namens begreifen kann.
Wie ist die Sachlage, wenn die entsprechende Bekanntheit nicht gegeben ist?
 
vielleicht lässt sich die Fragestellung anhand eines konkreten Beispiels eher klären.

Stellt nic.PRO (mit ICANN DNS unter http://nic.pro.xs2.net zu erreichen, mit "alternativer DNS" unter http://www.nic.pro) eine geschäftliche Bezeichnung bzw. einen Werktitel dar?

Wenn ja, hätte man dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Registranten der Domain nic.pro von RegistryPRO?

P.S.: obige domain kann man "direkt" (ohne xs2.net) erreichen, wenn mit die Nameserver von Pacific Root und name.space verwendet. Laut Angaben von PacificRoot nutzen ca. 5% der Internet user Ihre nameserver. Bei ca. 400 Mio Internetnutzern sind das 20 Mio user. Daher kann man IMHO nicht von privaten Netzwerken sprechen.
 
1. Unter den von mir genannten Voraussetzungen kommt gegebenenfalls ein Löschungsanspruch gegen die sex.info in Betracht.

2. Wegen des Fehlens einer originären Unterscheidungskraft aufgrund des rein beschreibenden Begriffs ist aber Verkehrsgeltung erforderlich. Die zu Erreichen dürfte sehr schwierig sein, denn Voraussetzung ist, dass ein großer Teil der potentiellen Adressaten des Angebots den Namen sex.info genau mit dem konkreten Angebot bzw. dem konkreten Unternehmen verbinden.

3. Ob einer TLD ausnahmsweise Namensfunktion zukommt bestimmt sich danach, ob sie als Bestandteil des Namens verwendet wird.

Bei Siemens ist sie das nicht, ebensowenig bei T-Online. Es gibt aber Unternehmen, namentlich aus der Internetbranche, die als Identifikationsmerkmal die TLD in das Unternehmenskennzeichen integriert haben. Dies ist jedenfalls bei vlf.net (niemand spricht hier nur von VLF) und buecher.de der Fall.
 
nochmals zu 2.
"Wegen des Fehlens einer originären Unterscheidungskraft [Domain sex.info] aufgrund des rein beschreibenden Begriffs ist aber Verkehrsgeltung erforderlich."

Hierzu: RA Daniel Dingeldey: "...Darüber hinaus muss der Titel kennzeichnungskräftig sein. Die Kennzeichnungskraft kann sich aus der Unterscheidungskraft des Titels oder, wenn die nicht ausreicht, durch die Verkehrsgeltung ergeben. Der Titel muss geeignet sein, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft bei Werktiteln ist geringer als bei Marken. dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Inhalt des Werkes beispielsweise bei Sachbüchern häufig kurz und prägnant den Inhalt beschreiben muss. Die Titel hat dann beinahe beschreibenden Charakter, was bei angemeldeten Marken zur Eintragungsablehnung führen würde. Dieses Kriterium dürfte auch bei Domain-Namen im Hinblick auf ihren Inhalt zum Zuge kommen."
http://www.domain-recht.de/magazin/werktitel.php3

Muss die Bezeichnung "sex.info" zwangsläufig als "rein beschreibender Begriff" angesehen werden oder sind auch andere Interpretationen möglich. Ein "beinahe beschreibender Charakter" ist ja anscheinend bei Titeln zulässig.

Es handelt sich hierbei ja nicht um den Begriff "sexinfo", sondern um "sex punkt info".

Könnte der Domain "sex.info" eine geringe Unterscheidungskraft (welche ja lt. RA Dingeldey ausreicht) beigemessen werden oder ist das selbst bei grösster Phantasie nicht möglich? Ich bin kein Jurist, deshalb frage ich.

Danke im voraus!
 
Meines Erachtens ist dies nicht möglich.

Es ist zwar richtig, was der Kollege sagt. Aber hier ist das verwendete Zeichen doch allzu deutlich rein beschreibend.
 
o.k. Danke für die schnelle Antwort!

Wäre ja auch zu schön gewesen, mit beschreibenden alt root .info domains an die .info Domains von Afilias zu kommen. ;-)
 
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