Welcome!

By registering with us, you'll be able to discuss, share and private message with other members of our community.

SignUp Now!

Gesetzestexte kopieren

Falke

New member
Registriert
10. Mai 2001
Beiträge
498
Reaktionspunkte
0
Hallo!

Ich möchte auf einer Website ein paar Gesetzestexte hinzufügen. Diese sind ja lt. Urhebergesetz "UrhG § 5 Amtliche Werke" nicht geschützt:

UrhG § 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Bedeutet dies, dass ich mir von jeder (!) x-beliebigen Seite nun Gesetzestexte (keine Kommentare!) schadlos kopieren darf? Theoretisch müsste ja jeder Text den identischen Wortlaut haben, also nicht nachprüfbar, ob er von der Seite des Justizministeriums oder von recht24-online.de.vu kommt.

Liege ich hier richtig? Hat jemand einen Tipp oder entsprechende Erfahrung?

Zusatzinfo: Ich will keine Datenbank irgendwo komplett plündern!  ;)

Gruß
Falke
 
leider nicht so einfach. Gesetze als solche sind zwar urheberrechtsfrei. Es werden allerdings nur im Bundesgesetzblatt die jeweiligen Änderungen veröffentlicht. Von den Verlagen werden sie dann kompiliert. Ich meine gehört zu haben, daß gerade ein Rechtsstreit anhängig ist, ob diese Kompilationsleistung urheberrechtlich geschützt ist (ein Rechtsportal hatte damit, wenn ich mich recht erinnere, ein Problem bekommen. Eventuell war das www.recht-in.de, aber da bin ich mir nicht mehr sicher)

Unstreitig urheberrechtlich geschützt sind allerdings beispielsweise die Paragraphenüberschriften im BGB, sofern sie nicht vom Gesetzgeber (wie im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) erlassen worden sind.

Wenn man von der Materie keinerlei Ahnung hat, würde ich also eher davon abraten, einfach von fremden Seiten Gesetzestexte zu übernehmen.
 
Hey TaT!

Danke für deine Antwort. Hatte auch so etwas im Hinterkopf bzgl. einem schwebendem Verfahren. Glaube, dass der Beck Verlag hier gegen die Online-Portale mobil machen wollte.

Richtig ist auch, dass die "graphisch" Gestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann. Ob hierzu auch das Einfügen von Absätzen und Fettmachen von Überschriften gehört, ist wahrscheinlich (wie du schon richtig sagtest) noch in der Schwebe. War wahrscheinlich der einzige Ansatzpunkt, wo die Printverlage gegen die Online-Plattformen vorgehen konnten. Kann mir aber ehrlich nicht vorstellen, dass die Printverlage hiermit durchkommen.

Denkst du nicht, dass die Gesetzestexte von der Seite des Justizministerium frei verfügbar sind?

Glaubst du wirklich dass die Paragraphenüberschriften urheberrechtlich geschützt sind? Wie soll man den Absatz über Betrug schon anders nennen als "Betrug"??? Wo liegt hier die geistige bzw. kreative schützenswerte Leistung??

Grüße
Falke
 
Richtig ist auch, dass die "graphisch" Gestaltung urheberrechtlich geschützt sein kann. Ob hierzu auch das Einfügen von Absätzen und Fettmachen von Überschriften gehört, ist wahrscheinlich (wie du schon richtig sagtest) noch in der Schwebe. War wahrscheinlich der einzige Ansatzpunkt, wo die Printverlage gegen die Online-Plattformen vorgehen konnten. Kann mir aber ehrlich nicht vorstellen, dass die Printverlage hiermit durchkommen.

Denkst du nicht, dass die Gesetzestexte von der Seite des Justizministerium frei verfügbar sind?

Glaubst du wirklich dass die Paragraphenüberschriften urheberrechtlich geschützt sind? Wie soll man den Absatz über Betrug schon anders nennen als "Betrug"??? Wo liegt hier die geistige bzw. kreative schützenswerte Leistung??

Mit "Kompilieren" meinte ich nicht nur die graphische Gestaltung. Wirf mal einen Blick ins Bundesgesetzblatt , und Du wirst sehen, dass die Gesetzesveroeffentlichunen dort zumeist reichlich unlesbar sind. Es wird schlicht meist nnur hingeschrieben, was verändert wird, aber nicht das komplette Gesetz in der veränderten Fassung abgedruckt. Das Einpassen dieser Änderungen, also die redaktionelle Übernahme in die Gesetzessammlungen, könnte in sich eine urheberrechtlich schutzfähige Arbeit darstellen. Darum geht es m.E. inm anhängigen Verfahren, weniger um die Formatierung (wie Fettdruck etc.)

die Anmerkung zu den Paragraphenüberschriften bezieht sich auf Teile des BGB, nicht auf die des StGB. Das BGB hjat traditionell keine vom Gesetzgeber erlassenen Paragraphenüberschriften, die wurden von den Verlagen dazugeschrieben (erkennt man daran, ob die Überschrift in eckigen Klammern steht: dann vom Verlag)

Gesetzestexte vom Justizministerium dürften urheberrechtlich weniger problematisch sein. Kurze email dorthin, und Dir wird genaueres mitgeteilt werden
 
Gesetzestexte sind in der ursprünglichen beschlossenen Fassung für jederman verwendbar und genehmigt zur Wieder- oder Weiterveröffentlichung. Also wirklich nur die offiziellen Fassungen verwenden denn oft kommt man an Interpretationen oder komentierte Texte. Beim Bundesgesetzblatt kann man sicher sein solcher Problematik nicht gegenüber zu stehen aber selten wird man sich einer Veröffentlichung in den anderen Fällen verwehren denn die meissten sind ja sehr eitel und eine Nennung wär sicher die einzigste Bedingung.
 
Zurück
Oben