Hallo Curry,
Ich sehe auch viel mehr Potential bei der Version
"Ghetto.de", es besteht nämlich die extreme Gefahr
von Tippfehlerverlusten. Das bedeutet, dass von dir
für eine Webseite auf "getto.de" angelockten
Besucher oder die durch Werbung auf dein Angebot
aufmerksam gemachten User versehentlich bei
der Konkurenz, beim Inhaber der h-Version landen
könnten. Von daher würde ich bloß nicht darunter
ein großes Projekt ausarbeiten, die Domain besten-
falls als Zubringer nutzen.
Auch die Suchmaschinentricks- und Overture-
Treffer sprechen für sich, so kommt die h-Version
auf eine über 7-mal so hohe Trefferzahl,
was dafür spricht, dass wesentlich mehr Menschen
(nämlich 88%) das Wort mit h schreiben, auch
wenn beide Versionen "zulässig" sind. Anders rum
verliert der Inhaber der Ghetto-Domain leider nur
sehr wenige Besucher an dich, da ja fast alle
die Domain so schreiben wie er sie benutzt.
Bei dem Inhalt würde ich an Hiphop-Musik oder
Fanartikel oder aber Infos über historische oder
aktuelle Gesellschaftsordnungen (Juden-Diskriminierung
in der NS-Zeit usw.) denken.
Es würde mich wundern, wenn du die Domain zu
einem höheren Verkaufserlös liquidieren könntest,
da doch weitgehend nicht unbedingt ein Kommerz-
Thema, daher eher nur mittlerer 3-stelliger Bereich.
Die restlichen Domains sind allesamt unbrauchbar
und wertlos.
Eine Domain vermitteln ohne sie anzubieten ist,
da muss ich John zustimmen, ein unmögliches
Unterfangen. Eine Möglichkeit wäre natürlich
ein "auf-sich-aufmerksam-Machen" in dem du
den Webmaster darauf hinweist, dass du nun
auch ein paar Infos über Ghettos unter deiner
Domain anbietest, du würdest dich über einen
Linktausch, seine Kritik dazu, o.ä. freuen. Mit
viel Glück nimmt er dies als Anlass dir ein
Verkaufsangebot zu unterbreiten ... oder den
Hausanwalt zu informieren, wie heißt es
so schön: "wecke keine schlafenden Hunde". :
Aber das soll jeder selbst entscheiden, ob
er ein unnötiges Risiko eingehen möchte oder
nicht. Wie einige Entscheidungen zeigen, z.B. die in
Onlinerecht schon angesprochene literaturen.de,
kann das Gericht ein Verkaufsangebot an einen
Namensinhaber als sittenwidrige Behinderung
auffassen.
Viel Glück!
Gruß
Sebastian